Normen
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 16. Jänner 1995 am Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet ein und stellte am 18. Jänner 1995 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner am selben Tag vor dem Bundesasylamt durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab er an, der kurdischen Volksgruppe und der moslemisch-alevitischen Religionsgemeinschaft anzugehören. Er sei von seiner letzten Wohnadresse in Istanbul legal mit dem Flugzeug nach Österreich gelangt, der Sichtvermerk in seinem Reisepaß stamme von der österreichischen Botschaft in Istanbul. Den türkischen Reisepaß habe er durch Bestechung von den türkischen Behörden erhalten, auch bei der Ausreise habe er auf dem Flughafen Istanbul den dortigen Polizeibeamten DM 4.500,-- an Bestechungsgeldern bezahlen müssen. In seiner Heimat habe er sich als Kurde für die Rechte und Interessen der kurdischen Bevölkerung eingesetzt und sei deswegen unterdrückt worden, weshalb er nach Elazig gezogen sei. Sein Bruder habe in den Bergen gelebt und aktiv für eine kurdische Organisation gekämpft, weshalb die Behörden nach ihm fahndeten. Der Beschwerdeführer sei mehrmals zur Behörde geholt und dort zum Aufenthaltsort und zu den Aktivitäten seines Bruders befragt worden; weiters sei auch er selbst beschuldigt worden, genauso wie sein Bruder, separatistische Aktivitäten durchgeführt zu haben. Er sei in der Folge nach Ankara, sein Bruder schließlich nach Österreich geflohen. Da die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Unterdrückung kein Ende genommen habe, habe er sich ein Jahr vor seiner Flucht gegen Bestechung einen Reisepaß besorgt und sei mit diesem nach Österreich gekommen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder hätten in der Türkei der politischen Partei "DEP" angehört, wobei der Beschwerdeführer innerhalb der Partei, der er seit dem Jahre 1990 angehöre und in der er Obmann der Jugendorganisation gewesen sei, Seminare organisiert, an kulturellen Veranstaltungen teilgenommen und die kurdische Bevölkerung über die Ziele dieser Partei aufgeklärt habe; da die Partei im Jahre 1994 verboten worden sei, gehöre er dieser Partei nicht mehr an; die Abgeordneten dieser Partei befänden sich derzeit in Haft. Vom Jahre 1987 bis zum Jahre 1994 sei er insgesamt 15 Mal von der Abteilung I der Sicherheitsdirektion in Gaziantep vorgeladen und über den Aufenthaltsort seines Bruders befragt worden; dabei sei er jeweils ein bis drei Tage, einmal eine ganze Woche angehalten worden. Auf Befragen, ob er bei diesen Anhaltungen mißhandelt worden sei, gab der Beschwerdeführer an: "Von Mißhandlungen will ich keine Angaben machen, da diese in der Türkei gang und gäbe sind, lediglich will ich eine Mißhandlung, welche im Jahre 1987 bei dieser Abteilung I erfolgte, angeben. Ich wurde beim Verhör auf den Kopf geschlagen, erlitt dabei mehrere Platzwunden und mußte mich anschließend ins Krankenhaus begeben." Im Jahre 1990 sei er von Elazig nach Ankara gezogen, da er gehofft habe, dort in Ruhe leben zu können; da dies auch dort nicht möglich gewesen sei, habe er sich seit dem Jahre 1990 mit dem Gedanken befaßt, die Türkei zu verlassen, und Pläne für die Ausreise geschmiedet. Zuletzt sei er im Jahre 1994, am 2. oder 3. Februar, in Istanbul von der Polizei festgenommen worden, da diese vom Beschwerdeführer den Aufenthaltsort seines Bruders hätte erfahren wollen; dabei sei er einen Tag lang angehalten worden. Die Türkei habe er erst jetzt verlassen können, da er erst im Jahre 1994 einen Reisepaß erhalten habe. In der Türkei werde er ständig unter Beobachtung gehalten, damit ihn die Polizei immer greifbar habe und eventuelle Auskünfte über den Aufenthaltsort seines Bruders erlangen könne.
Mit Bescheid vom 18. Jänner 1995 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers ab, wobei es dessen Flüchtlingseigenschaft verneinte. Zur Begründung führte das Bundesasylamt zunächst die "notorische Tatsache" an, "daß in der Türkei kein Kurde allein wegen seiner Abstammung verfolgt" werde, was daraus folge, daß es "dort sogar kurdische Regierungsmitglieder" gebe. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer "nach den gepflogenen Erhebungen und Befragungen" stets wieder freigelassen worden sei, lasse die schlüssige Vermutung zu, daß staatliche Stellen nicht von einer ernstzunehmenden Verbindung des Beschwerdeführers zu oppositionellen Gruppen ausgegangen seien, bloß subjektiv empfundene Furcht reiche nicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. Die behauptete Mißhandlung während einer Inhaftierung liege bereits mehrere Jahre zurück, weshalb kein asylbegründender Zusammenhang mit der jetzigen Flucht bestehe. Die Angabe, er habe das Land bisher nicht verlassen, weil er keinen Reisepaß besessen habe, "klinge unglaubwürdig". Selbst wenn die Situation in Istanbul für den Beschwerdeführer unerträglich gewesen wäre, hätte er doch "in einem anderen Teil der Türkei" ein neues Leben mit seiner Familie beginnen können. Die Ausreise wäre dem Beschwerdeführer auch mit der Bezahlung von Bestechungsgeldern "sicher nicht gelungen", wenn er tatsächlich gesucht würde, weshalb diese Angaben "in Zweifel gestellt" würden. Der Beschwerdeführer habe keine Umstände glaubhaft machen können, die für die Unerträglichkeit eines weiteren Verbleibes in seinem Heimatland sprächen, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Gruppierung sowie die allgemein in einem Land herrschenden politischen Umstände reichten nicht zur Erlangung der Flüchtlingseigenschaft hin, da alle Einwohner eines solchen Landes diesen "gesellschaftlichen Rahmenbedingungen" ausgesetzt seien, bloß subjektiv empfundene Furcht reiche nicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. Die erstinstanzliche Behörde sprach sohin dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl aufgrund mangelnder Plausibilität und weil es gegen die allgemeine Lebenserfahrung verstoße als auch infolge sich ergebender Widersprüchlichkeiten die Glaubwürdigkeit ab; überdies sei selbst unter Zugrundelegung dieser Angaben nicht von dem Beschwerdeführer drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen, weil er in den letzten Jahren nach seinen mehrmaligen Festnahmen stets wieder freigelassen und außerdem nur über den Aufenthaltsort seines Bruders befragt worden sei.
In seiner fristgerecht gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung vom 31. Jänner 1995 machte der Beschwerdeführer - nach allgemeinen Ausführungen zur Lage der "Kurden und Kurdinnen" in der Türkei - im wesentlichen geltend, die Verhaftungen mit immer wieder anschließender Freilassung stellten eine gezielte Methode psychischer Folter durch den Macht und Kontrolle demonstrierenden Staat dar, Menschen von regierungsfeindlichen Handlungen abzuhalten. Er werde "auch" auf Grund der politischen Aktivitäten seiner Geschwister verfolgt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Sie übernahm die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides und verneinte in ihrer rechtlichen Beurteilung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit dem zusätzlichen Argument, die Anhaltungen und Befragungen des Beschwerdeführers seien nicht aus asylrechtlich relevanten Gründen, sondern wegen eines bei ihm vermuteten Sonderwissens über den Aufenthaltsort seines Bruders erfolgt, den vom Beschwerdeführer erlittenen Mißhandlungen mangle die vom Verfolgungsbegriff geforderte Eingriffsintensität sowie der zeitliche Zusammenhang mit seiner Ausreise, und überdies habe er sich nach der letztmaligen Festnahme Anfang Februar des Jahres 1994 bis zu seiner Ausreise (Mitte Jänner 1995) unbehelligt in seiner Heimat aufgehalten, weshalb von aktueller Verfolgungsgefahr nicht ausgegangen werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, und über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer übersieht, daß die Behörden des Verwaltungsverfahrens ihm schon deshalb die Asylgewährung versagten, weil sie seinen Angaben keinen Glauben schenken zu können meinten; nur hilfsweise unterzogen sie seine Angaben auch einer rechtlichen Beurteilung, bei der sie zur Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 gelangten. Der Beschwerdeführer geht auf diesen Umstand mit keinem Wort ein, sondern legt seinen Beschwerdeausführungen, mit denen er die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft, sowie ergänzende Sachverhaltsfeststellungen als erforderlich darzutun versucht, unmittelbar den lediglich subsidiär festgestellten Sachverhalt zugrunde. Auf diese Ausführungen war aber dennoch Bedacht zu nehmen, weil die von der belangten Behörde übernommene Beweiswürdigung des Bundesasylamtes einer Schlüssigkeitsprüfung nicht standzuhalten vermag.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nämlich in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, d.h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Davon kann aber keine Rede sein: Soweit eine Darstellung der Erwägungen, die zur Beweiswürdigung geführt haben, überhaupt stattfindet, beschränkt sich diese auf floskelhafte oder nicht nachvollziehbare Ausführungen. So läßt der Umstand, daß es in der Türkei kurdische Regierungsmitglieder gebe, keineswegs die Folgerung zu, kein Kurde werde in der Türkei allein wegen seiner Abstammung verfolgt. Auch ist die angenommene Verfolgungsfreiheit der Kurden keineswegs eine notorische Tatsache. Die Beurteilung der Angabe des Beschwerdeführers, er habe sein Heimatland nicht verlassen können, weil er keinen Reisepaß besessen habe, als unglaubwürdig, wird ohne jede Begründung getroffen und erscheint auch inhaltlich nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die mangels näherer Ausführungen einer nachprüfenden Kontrolle nicht zugängliche, den diesbezüglich gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers widersprechende Behauptung, der Beschwerdeführer hätte "in einem anderen Teil der Türkei" ein neues Leben beginnen können. Ebensowenig wird begründet, warum es dem Beschwerdeführer "sicher nicht gelungen" wäre, durch Bezahlung von Bestechungsgeldern (immerhin DM 4.500,--) über den Flughafen Istanbul auszureisen.
Die aufgezeigte Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde hätte jedoch nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides geführt, wenn die Behörde bei fehlerfreiem Verhalten zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 549, zitierte hg. Rechtsprechung); dasselbe gilt für die in der Beschwerde gerügten oder allenfalls von amtswegen aufzugreifenden Verletzungen von Verfahrensvorschriften. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die belangte Behörde habe entgegen den anderslautenden Behauptungen im angefochtenen Bescheid kein über die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers hinausgehendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, ist er darauf zu verweisen, daß das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage im Asylverfahren ist. Da der Beschwerdeführer in seiner Berufung Verfahrensfehler der Behörde erster Instanz nicht aufgezeigt hat, hatte die belangte Behörde gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 1991 ihrer rechtlichen Beurteilung das Ermittlungsergebnis erster Instanz zugrundezulegen. Im übrigen legt der Beschwerdeführer auch gar nicht dar, zu welchen weiteren Ergebnissen ein über seine Einvernahme fortgesetztes Ermittlungsverfahren hätte führen sollen und zeigt damit die Wesentlichkeit der von ihm behaupteten Verfahrensverletzungen nicht auf.
Zur weiteren Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte es unterlassen, die Angaben des Beschwerdeführers zur näheren Konkretisierung zu hinterfragen und nach der "Vorgangsweise der Polizeibeamten bei den durchgeführten Verhaftungen und Verhören" zu fragen, die belangte Behörde wäre damit der ihr aufgegebenen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, ist festzuhalten, daß der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 16 Abs. 1 AsylG 1991 wohl bestimmt, daß die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, daß die für die Entscheidung erheblichen Angaben über die zur Begründung des Asylantrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Asylantrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Gesetzesstelle, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, darstellt, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht. Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 16 Abs. 1 AsylG 1991 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. aus vielen das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1996, Zl. 95/20/0344, 0345, 0346). Den erstinstanzlichen Angaben des Beschwerdeführers ist jedoch kein Hinweis darauf zu entnehmen, daß die Festnahmen des Beschwerdeführers in einer asylrechtlich relevanten Art und Weise erfolgt sind. Zur Vorgangsweise anläßlich der Verhöre selbst ist die Behörde ihrer Ermittlungspflicht jedoch vollauf nachgekommen, indem sie den Beschwerdeführer dazu befragte, ob er bei diesen Anhaltungen mißhandelt worden sei, worauf er jedoch - wie oben angegeben - wörtlich erwiderte, er wolle über Mißhandlungen keine Angaben machen, da diese "in der Türkei gang und gäbe" seien, und lediglich eine Mißhandlung aus dem Jahre 1987 konkret nannte.
Soweit der Beschwerdeführer nun in der Beschwerde geltend macht, im Mittelpunkt der Verhöre sei sein eigenes Engagement für die "DEP" gestanden, über die die türkischen Behörden Aussagen durch Ausüben von psychischem Druck, mitunter auch durch körperliche Gewalt, zu erzwingen getrachtet hätten, so verstößt dieses Vorbringen gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot des § 41 VwGG, weshalb darauf nicht einzugehen war.
Auch die weiteren Bemühungen des Beschwerdeführers, darzutun, er werde auf Grund seiner eigenen politischen Tätigkeit in seinem Heimatland verfolgt, und zwar auf Grund seiner Organisationsstellung in und seiner Tätigkeit für die DEP, wegen der ihm zur Last gelegten separatistischen Aktivitäten sowie auch - aber eben nicht nur - wegen der politischen Aktivitäten seiner Geschwister, gehen fehl, weil er
- über eine nicht weiter konkretisierte "Unterdrückung" hinaus - keine einzige gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung AUS DIESEN GRÜNDEN auch nur behauptet hat, sondern es nach seinem Vorbringen bei den nach 1990 erfolgten Vorladungen, Verhaftungen und Verhören um den Aufenthaltsort seines Bruders ging. Daraus folgt aber gleichzeitig, daß sich selbst unter Zugrundelegung dieser Angaben und deren Würdigung als glaubhaft keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ergeben haben. Wiewohl der Beschwerdeführer in allgemeiner Form auch Unterdrückung aus politischen Gründen behauptet hat, brachte er doch seine Vorladungen zur Polizei in Zusammenhang mit Befragungen über den Aufenthalt seines Bruders. Die dazu von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, diese Befragungen seitens der türkischen Behörden könnten nicht als Verfolgung des Beschwerdeführers gewertet werden, steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge auch wiederholten Vorladungen zur Polizei und Befragungen nach dem Aufenthalt von Verwandten nicht der Charakter von Eingriffen zukommt, die ihrer Intensität nach als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention qualifiziert werden können (vgl. hg. Erkenntnis vom 21. April 1993, Zl. 92/01/1059, und die dort angegebene weitere Judikatur). Weder Verhöre oder Drohungen noch kurzfristige Festnahmen rechtfertigen im übrigen in der Regel die Annahme wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention; die einzige vom Beschwerdeführer konkret behauptete Mißhandlung durch die Behörden erfolgte jedoch nach seinen eigenen Angaben im Jahre 1987, weshalb ein zeitlicher Konnex zu seiner Flucht im Jahre 1995 nicht mehr als gegeben erachtet werden kann. Auf die weiteren Sachverhaltsdarstellungen in der Beschwerde war
- soweit sie über jene des Verwaltungsverfahrens hinausgehen - infolge des Neuerungsverbots des § 41 VwGG ebenfalls nicht mehr einzugehen.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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