Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Bundesminister für Inneres vom 9. Oktober 1995 wurden die Anträge der Beschwerdeführer vom 13. Juni 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung jeweils gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992 (AufG), abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidungen im wesentlichen damit, daß die Beschwerdeführer, eine Familie bestehend aus den Eltern, einem achtjährigen und einem einjährigen Kind, als zur Verfügung stehende Unterhaltsmittel angegeben hätten, daß die Mutter S 12.000,-- an Karenzgeld und Kinderbeihilfe beziehe und ein Cousin monatlich "für Kost und Logies" S 5.000,-- bezahle. Zu dem Betrag von S 5.000,-- bemerkte die belangte Behörde, daß diese monatliche Summe "nicht als Fixeinkommen" gewertet werden könne, da sich dieser Zustand jederzeit ändern könne und sohin dieser Betrag nicht mehr anrechenbar sei. Weiters liege die Ablichtung des Mietvertrages der genannten Wohnung der Beschwerdeführer vor, woraus entnommen werden könne, daß der monatliche Mietzins S 7.200,-- betrage. Bereits die Erstinstanz habe die Anträge unter Hinweis auf den Sozialhilferichtsatz für das Bundesland Wien als Berechnungsgrundlage abgewiesen. Auch die belangte Behörde komme zur Ansicht, daß der Lebensunterhalt für die gesamte Familie (vier Personen) nicht als gesichert im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG erachtet werden könne. Bei einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 MRK überwögen die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der im Bundesgebiet aufhältigen Familie, weil davon auszugehen sei, daß die Unterhaltsmittel nicht dazu ausreichten, um ohne Unterstützung der Sozialhilfeträger auskommen zu können, sodaß diese Geldmittel zuschießen müßten. Im drittangefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde die Einwendung des Beschwerdeführers in der Berufung aus, daß er in Österreich die Schule absolviere und als integriert anzusehen sei. Im viertangefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde die Einwendung der Viertbeschwerdeführerin aus, daß sie in Österreich geboren worden sei und hier den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen habe.
Die Beschwerdeführer wenden sich in der vorliegenden Beschwerde gegen die Annahme der belangten Behörde, die Zuwendung des Cousins sei nicht als Fixeinkommen zu werten, weil an sich jedes Arbeitseinkommen kein Fixeinkommen sei, auch ein Arbeitsplatz könne jederzeit verloren gehen. Die Behörde habe von einem bestimmten Zustand auszugehen und keine Zukunftsprognosen anzustellen, insbesondere dann nicht, wenn es kein Indiz dafür gebe, daß ein Teil des Einkommens nicht auch in Hinkunft zur Verfügung stünde. Weiters wird in der Beschwerde ausgeführt, daß davon ausgegangen werden könne, daß zumindest für drei Personen das Einkommen ausreichend sei. Die Beschwerdeführer seien aber der Meinung, daß aufgrund der besonderen Umstände, weil die Viertbeschwerdeführerin erst ein Jahr und ihr Bruder erst acht Jahre alt sei und erfahrungsgemäß die Kosten für so kleine Kinder noch so gering seien, daß sie nicht sehr ins Gewicht fielen, die eigenen Mittel im Ausmaß von S 17.000,-- für das tägliche Leben ausreichten. Die Behörde habe keine Deckungsrechnung hinsichtlich der Fixkosten und des täglichen Lebensbedarfs angestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, daß zur Beantwortung der Frage, ob die vorgebrachten eigenen Mittel im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG für die Sicherung des Lebensunterhaltes für die Geltungsdauer der Bewilligung ausreichen, als Maßstab das Sozialhilferecht des betreffenden Bundeslandes heranzuziehen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 1995, Zl. 94/18/0512, und das Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0911).
Die Beschwerdeführer geben auch in der Beschwerde als zur Verfügung stehende eigene Mittel den Betrag von S 12.000,-- (von der Erstbeschwerdeführerin bezogenes Karenzgeld samt Kinderbeihilfe) und den vom Cousin für Kost und Logies bezahlten Betrag von S 5.000,-- an. Aktenwidrig ist die Behauptung der Beschwerdeführer, die angefochtenen Bescheide enthielten keine Angaben über Fixkosten, hat die belangte Behörde doch ausgeführt, daß ein monatlicher Mietzins von S 7.200,-- zu zahlen sei.
Zwar ist die Annahme der belangten Behörde, den monatlichen Betrag von S 5.000,-- nicht als Fixeinkommen werten zu können, in dieser Form nicht nachvollziehbar, doch erbringt auch eine Berücksichtigung dieses Betrages als eigene, der Familie und dem Cousin zur Verfügung stehende Mittel für den Lebensunterhalt, kein für die Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis. Denn dieser Betrag beinhaltet auch die Gegenleistung des Cousins für die von den Beschwerdeführern zur Verfügung gestellte Kost, weshalb der Betrag von S 5.000,-- zum Teil nicht dem Familieneinkommen zufällt, sondern für die Kost des Cousins aufzuwenden ist.
Doch selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführer die gesamte Summe von S 17.000,-- abzüglich der Mietkosten von S 7.200,-- als eigene Mittel der Beschwerdeführer zur Bestreitung ihres Unterhaltes heranzieht, liegen diese deutlich unter dem gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 13/1973 idF. LGBl. Nr. 68/1994, für die Sicherung des Lebensunterhaltes einer vierköpfigen Familie geltenden Richtsatz (S 11.816,--).
Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte "Erfahrungssatz", daß Kosten für kleine Kinder so gering seien, daß sie nicht sehr ins Gewicht fielen, ist in dieser Form weder allgemein bekannt noch nachvollziehbar, ist doch gerade bei kleinen Kindern zu bedenken, daß aufgrund deren raschen Wachstums und der dadurch bedingten raschen Notwendigkeit der Beschaffung neuer Bekleidung die geringeren Kosten der Nahrung aufgewogen werden.
Das Argument der Beschwerdeführer, daß das Einkommen "zumindest für drei Personen" ausreichend sei, ist angesichts des Umstandes, daß es sich um eine Familie handelt, welche nicht auseinandergerissen werden soll, irrelevant.
Angesichts des dem AufG insgesamt innewohnenden Zweckes, daß die Bewilligung des Aufenthaltes von Ausländern in Österreich für die Dauer der Bewilligung nicht zu einer finanziellen Belastung des Staates führen darf, kann der belangten Behörde auch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der doch erheblichen Differenz zwischen den zur Verfügung stehenden eigenen Mitteln und den gemäß Richtsatz nach den Wiener Sozialhilfegesetzen zur Sicherung des Lebensunterhaltes notwendigen Betrages in Berücksichtigung der von der belangten Behörde zugrundegelegten persönlichen und familiären Verhältnisse (die Beschwerdeführer leben in Österreich, der Drittbeschwerdeführer geht in Österreich zur Schule, die Viertbeschwerdeführerin ist in Österreich geboren) in einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 MRK den öffentlichen Interessen Priorität einräumte, zumal es die Beschwerdeführer verabsäumten, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein konkretes Vorbringen über die Dauer ihres legalen Aufenthaltes im Inland zu erstatten.
Damit ermangelt es dem im Zusammenhang mit der Leistung des Cousins unterlaufenen Begründungsmangel an Relevanz, da die belangte Behörde selbst unter Berücksichtigung der Zuzahlung des Cousins zur Gänze nicht zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über die Anträge, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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