VwGH 95/19/1344

VwGH95/19/134412.11.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juli 1995, Zl. 109.759/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §4 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §4 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juli 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, daß die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und daher über keinerlei Eigeneinkommen verfüge; ihr Unterhalt solle lediglich aufgrund der Zuwendungen einer dritten Person (nach dem Akteninhalt die Tante oder Großtante der Beschwerdeführerin), die eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe, gedeckt werden. Eine derartige Finanzierung ihres Aufenthaltes durch Dritte sei aber "nicht glaubwürdig" und auch "nicht geeignet", die dauernde Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinn des § 5 Abs. 1 AufG zu gewährleisten.

Mit Beschluß vom 11. Oktober 1995 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - ergänzte - Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Hinblick darauf, daß § 4 Abs. 1 AufG im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht erwähnt ist, und nach dem Aufbau der Begründung des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde keine eigenständige Ermessensentscheidung getroffen, sondern sich ausschließlich auf § 5 Abs. 1 AufG gestützt hat.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für die Entscheidung wesentlichen Punkten jenem, der dem Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0612, zugrundelag. Auf dieses Erkenntis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Der angefochtene Bescheid war daher aus den im genannten Erkenntnis dargelegten Erwägungen wegen eines wesentlichen Begründungsmangels gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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