VwGH 95/19/1021

VwGH95/19/102126.9.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. August 1994, Zl. 102.384/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1994 §1 Abs1;
AufG 1992 §2 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs2;
AufG 1992 §9 Abs3;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1994 §1 Abs1;
AufG 1992 §2 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs2;
AufG 1992 §9 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. August 1994 wurde der am 11. Oktober 1993 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß §§ 2 Abs. 1 und 9 Abs. 3 dieses Gesetzes abgewiesen.

Aus dem Grunde des § 9 Abs. 3 AufG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) dürften keine weiteren Bewilligungen erteilt werden, wenn die in § 2 Abs. 1 AufG und der darauf beruhenden Verordnung festgelegte Anzahl von Bewilligungen erreicht sei. Ab diesem Zeitpunkt seien anhängige Anträge, die sich nicht auf den im § 3 AufG verankerten Rechtsanspruch stützten, abzuweisen. Für das Bundesland Wien sei in der Verordnung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem AufG für 1994, BGBl. Nr. 72/1994, eine Höchstzahl von 4300 Bewilligungen festgesetzt worden. Diese Höchstzahl sei nunmehr erreicht. Auch bei eingehender Prüfung des Gesamtvorbringens habe ein Rechtsanspruch für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht abgeleitet werden können. Angesichts dieser Rechtslage sei, ohne auf das weitere Berufungsvorbringen einzugehen, spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nach ihrer Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der Beschwerdeführer erachtet sich erkennbar in seinem Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (13. September 1994) hatte die belangte Behörde die Rechtslage vor Inkrafttreten der AufG-Novelle 1995, BGBl. Nr. 351, anzuwenden. Gemäß § 9 Abs. 3 AufG in dieser Fassung durften, sobald die gemäß § 2 Abs. 1 AufG festgelegte Anzahl erreicht war, keine weiteren Bewilligungen erteilt werden. Die Entscheidung über anhängige Anträge gemäß § 3 war auf das folgende Jahr zu verschieben; andere anhängige Anträge waren abzuweisen.

In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß die maßgebliche Höchstzahl von 4300 Bewilligungen "nunmehr", also im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde, erreicht gewesen ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen diese Feststellung keine Bedenken.

Der nach § 3 Abs. 1 a.F. AufG gegebene Rechtsanspruch für Ehegatten auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung setzt zufolge des § 3 Abs. 2 leg. cit. voraus, daß die Ehe "zum Zeitpunkt der Antragstellung" bereits mindestens ein Jahr besteht. Diese Voraussetzung ist nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (Eheschließungsdatum 2. Oktober 1993) nicht gegeben. Auf die Bestimmung des § 3 Abs. 3 a.F. AufG stützt sich die Beschwerde nicht.

Die Bestimmung des § 3 AufG sieht eine Sonderregelung bezüglich der Erteilung von Bewilligungen zum Zweck der Familienzusammenführung vor und berücksichtigt nach dem Willen des Gesetzgebers damit den in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Grundsatz des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens (vgl. RV 525 Blg. NR. XVIII. GP.). Damit hat der Gesetzgeber bei der Schaffung der in Rede stehenden Bestimmung bereits auf die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten Rechte des Fremden Bedacht genommen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die durch seine Ehe begründeten familiären Interessen in Österreich vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die gerügte Verletzung des Parteiengehörs vermag ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal es der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterläßt, darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm die belangte Behörde dazu Gelegenheit gegeben hätte. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wurde daher nicht aufgezeigt.

Insoweit sich der Beschwerdeführer auf ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als kriegsvertriebener Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina beruft, ist ihm zu entgegnen, daß ihm dieses Aufenthaltsrecht - sollte er die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt haben - unmittelbar aufgrund der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwendenden Verordnung BGBl. Nr. 368/1994 zustand. Durch den angefochtenen Bescheid konnte in diese Berechtigung nicht eingegriffen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0104).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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