VwGH 95/19/0984

VwGH95/19/098426.3.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der J in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juli 1995, Zl. 302.300/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwRallg;
ZustG §17;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwRallg;
ZustG §17;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juli 1995 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. März 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, daß die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides rechtswirksam am 6. April 1995 erfolgt sei und die Berufung erst am 21. April 1995, somit verspätet eingebracht worden sei.

In der dagegen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde ist aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar, daß sich die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch Verweigerung einer Sachentscheidung beschwert erachtet.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nichtgewährung des Parteiengehörs, sowie daß die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit gewährt habe, in den Akt einzusehen und "sich davon zu überzeugen, daß eine rechtzeitige Zustellung bereits einen Tag vor dem durch die Beschwerdeführerin angegebenen Tag erfolgt sei". Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Annahme der Verspätung folgenden Sachverhalt vor:

"Die Beschwerdeführerin hat sich mit dem negativen Originalbescheid vom 23.3.1995 zum ausgewiesenen Vertreter begeben und vorgebracht, dieser Bescheid sei am 7.4.1995 ihr rechtswirksam zugestellt worden. In weiterer Folge hat der ausgewiesene Vertreter die Berufung ausgeführt und zur Post gegeben. Ausgehend vom Datum 7.4.1995 sowie Erscheinen der Beschwerdeführerin am 20.4.1995 mußte von Rechtzeitigkeit der Postaufgabe 21.4.1995 ausgegangen werden."

Es sei von der Beschwerdeführerin kein Rückkuvert vorgefunden worden und habe aus dem Akt "nicht ersichtlich gemacht werden können", daß tatsächlich ein verspätetes Vorbringen erfolgt sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwar ist die Beschwerdeführerin damit im Recht, daß die belangte Behörde, will sie davon ausgehen, daß eine Sendung durch Hinterlegung zugestellt wurde, von Amts wegen die Pflicht trifft, festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde oder ob nicht etwa der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, und daß die belangte Behörde den Sachverhalt der Partei zur Kenntnis zu bringen hat, ansonsten sie das Risiko einer Bescheidaufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu tragen hat. Doch verkennt die Beschwerdeführerin, daß eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht auf jeden Fall zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, sondern nur dann, wenn der Verfahrensmangel im zu prüfenden Fall von Einfluß auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides sein konnte. Es obliegt der Beschwerdeführerin, in der Beschwerde darzutun, inwiefern die belangte Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1995, Zl. 94/20/0878).

Aus dem im Akt erliegenden Zustellschein, welcher vollständig ausgefüllt und frei von Mängeln ist, ergibt sich, daß der Zustellversuch (§ 17 Abs. 1 ZustellG) am 6. April 1995 erfolgte. Nach Einlegung der Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach wurde die Sendung beim Postamt 1110 Wien mit Beginn der Abholfrist 6. April 1995 hinterlegt.

Das bloße Vorbringen anläßlich der Vorsprache der Beschwerdeführerin bei ihrem gewillkürten Vertreter ist nicht geeignet, die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Zustellscheines (§ 47 AVG i.V.m. § 292 ZPO) zu widerlegen. Denn hiezu bedarf es konkreter Darlegungen, wobei die Behauptung entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 1232 f, zitierte

hg. Rechtsprechung). Aus der Behauptung der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, ob und welche Mängel bei der Zustellung überhaupt unterlaufen sind. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher nicht geeignet, davon auszugehen, die belangte Behörde hätte bei Unterlassen der ihr vorgeworfenen Verfahrensmängel zu einem anderen Bescheid gelangen können.

Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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