VwGH 95/19/0470

VwGH95/19/047010.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Mai 1995, Zl. 301.389/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Mai 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Jänner 1995 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) abgewiesen.

Die Behörde begründete ihren Bescheid damit, daß der Beschwerdeführer nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage bei Frau B in W wohnen werde. Gemäß Punkt 8. des vorgelegten Mietvertrages sei jedoch jegliche Untervermietung des Bestandgegenstandes ebenso unzulässig wie die Überlassung des Bestandgegenstandes oder der Ausübung der Mietrechte an Dritte. Deshalb sei die Unterkunft des Beschwerdeführers für die Dauer der Bewilligung keinesfalls gesichert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen das Verständnis des Mietvertrages durch die belangte Behörde. Punkt 8. des Mietvertrages sei so zu verstehen, daß eine völlige Weitergabe des Gegenstandes an Dritte ausgeschlossen sein solle. Weder von Frau B noch vom Beschwerdeführer sei beabsichtigt, daß eine Untervermietung der Wohnung erfolgen solle. Der Mietvertrag schließe nicht aus, daß eine dritte Person in der Wohnung gemeinsam mit der Hauptmieterin das Wohnrecht ausübe. Es müsse - sollte dies auch untersagt sein - eine eigene Klausel im Vertrag aufscheinen, wonach jegliche Hereinnahme dritter Personen unzulässig sei.

Der Beschwerdeführer übersieht, daß in dem zur Stützung seines Antrages vorgelegten Mietvertrag gerade eine solche von ihm geforderte Klausel enthalten ist. Denn Punkt 2. des Mietvertrages lautet:

"Der Vermieter vermietet und der Mieter mietet den unter 1. bezeichneten Mietgegenstand (Anm. lt Pkt 1. ist das EINE SCHLAFSTELLE im Haus W) ausschließlich zu Wohnzwecken des Mieters. Es ist dem Mieter nicht gestattet, dritten Personen den Aufenthalt im Mietgegenstand zu ermöglichen."

Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, wonach die Benützung der Unterkunft durch den Beschwerdeführer NICHT aufgrund eines Untermietvertrages erfolgte, hegt der Verwaltungsgerichtshof nach dem Vorgesagten keine Bedenken gegen die Annahme, die Unterkunft des Beschwerdeführers sei nicht gesichert.

Des weiteren wendet der Beschwerdeführer ein, daß im Berufungsverfahren von der belangten Behörde ein anderer Ablehnungstatbestand herangezogen worden sei. Im Zuge des Berufungsverfahrens habe sich der Wohnsitz der Unterkunftgeberin "verändert" und es sei ein "anderer Mietvertrag abgefaßt" worden. Der Beschwerdeführer habe nicht ahnen können, daß die belangte Behörde die gesicherte Unterkunft nunmehr als nicht ausreichend ansehen werde.

Der Beschwerdeführer übersieht, daß der vorgelegte Mietvertrag in seinem Punkt 3. als Dauer des Mietverhältnisses 12 Monate, beginnend am 7. Februar 1994, nennt. Das Mietverhältnis erlösche durch Ablauf der bedungenen Zeit, ohne daß es einer Kündigung bedürfe, am 28. Februar 1995.

Dem Beschwerdeführer war daher klar, daß er sich auf eine gesicherte Unterkunft aus diesem Mietverhältnis nach Ablauf des genannten Zeitraumes nicht mehr berufen konnte. Es lag daher im Zuge seiner Darlegungspflicht an ihm, initiativ eine allfällig nunmehr vorliegende gesicherte, für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung vorzubringen (vgl. z.B. das zum gesicherten Lebensunterhalt ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1996, Zlen. 95/19/1466, 1467, 1479). Da er dieses unterlassen hat (selbst in der Beschwerde bleibt der Beschwerdeführer die Angabe der ihm nunmehr konkret zur Verfügung stehenden Unterkunft schuldig), kann er mit seinem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers, was eine ortsübliche Unterkunft sei, ist lediglich zu entgegnen, daß es im konkreten Fall nicht um die Ausgestaltung einer Unterkunft geht, sondern darum, daß dem Beschwerdeführer überhaupt keine Unterkunft für die Dauer der angestrebten Aufenthaltsbewilligung zur Verfügung steht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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