VwGH 95/19/0268

VwGH95/19/026820.6.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der NS, vertreten durch die Mutter MS, beide in G, letztere vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. April 1995, Zl. 300.854/3-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. April 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die laut Aktenlage zur Bestreitung des Unterhaltes der Beschwerdeführerin verpflichtete Mutter verfüge über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Daher sei der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin für die Dauer der beantragten Aufenthaltsbewilligung in Österreich nicht gesichert. Grund des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin sei Familienzusammenführung gewesen. Ihre Mutter verfüge jedoch über keine Bewilligung, sodaß der geltend gemachte Aufenthaltszweck nicht bestünde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrem Bewilligungsantrag ausdrücklich auf Familiengemeinschaft mit "BS" berufen. Dabei handelt es sich (vgl. Seite 4 des Verwaltungsaktes) um ihren Vater. Der Antrag der Beschwerdeführerin war daher nicht schon deshalb abzuweisen, weil ihre Mutter über keine Aufenthaltsberechtigung verfügte.

Zutreffend macht die Beschwerdeführerin geltend, daß sie sich in ihrem Bewilligungsantrag auf das Einkommen ihres für sie unterhaltspflichtigen Vaters als verfügbare Mittel zur Deckung ihres Lebensunterhaltes für die Dauer des Aufenthaltes in Österreich berufen hat. Da der angefochtene Bescheid keine Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Vaters der Beschwerdeführerin enthält, entbehrt die Annahme der belangten Behörde, der Lebensunterhalt sei für die Dauer der beantragten Aufenthaltsbewilligung in Österreich nicht gesichert, einer schlüssigen Begründung.

Dieser Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 60 sowie § 67 AVG hat die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG zur Folge.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. An Barauslagen sind lediglich S 330,-- aufgelaufen.

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