Normen
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §20 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §20 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. Oktober 1995 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 18 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Die Beschwerdeführerin sei im Sommer 1992 nach Österreich eingereist und habe aufgrund von Verpflichtungserklärungen Sichtvermerke mit einer Gültigkeit bis August 1993 erhalten. Sie sei im März 1993 von Beamten des Landesarbeitsamtes Wien bei einer Beschäftigung betreten worden, die sie nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht hätte ausüben dürfen. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, der Arbeitgeber habe ihr versichert, daß sie eine Beschäftigungsbewilligung erhalten werde, sei damals die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes lediglich angedroht worden.
Am 6. Juli 1993 - eineinhalb Monate nach Androhung des Aufenthaltsverbotes - habe die Beschwerdeführerin die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger nur deshalb geschlossen, um einen Befreiungsschein und eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Dafür habe sie einen Betrag von S 30.000,-- bezahlt. Geschlechtliche Beziehungen zwischen den Ehegatten seien nicht beabsichtigt gewesen und auch nicht aufgenommen worden. Die Ehe sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 17. Oktober 1994 für nichtig erklärt worden. Eine Eheschließung zu den angeführten Zwecken stelle einen eklatanten Mißbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe "zu fremdenpolizeilichen Zwecken" dar. Einem solchen Verhalten komme das gleiche Gewicht wie dem Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG zu; es gefährde die öffentliche Ordnung (konkret: ein geordnetes Fremden- und Ausländerbeschäftigungswesen) und erfülle den Tatbestand des § 18 Abs. 1 FrG. In einem solchen Fall sei ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, sofern dem nicht die §§ 19 oder 20 leg. cit. entgegenstünden.
Im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin lebe nicht deren gesamter "Familienkreis" in Österreich, sondern lediglich deren Geschwister, während die Eltern "in Jugoslawien" lebten. Da die Beschwerdeführerin mit einer Schwester im gemeinsamen Haushalt lebe, sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben auszugehen. Das Aufenthaltsverbot sei jedoch im Interesse eines geordneten Fremden- und Ausländerbeschäftigungswesens, also zur Verteidigung der öffentlichen Ordnung, somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele, dringend geboten und daher im Grunde des § 19 FrG zulässig. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin, die seit drei Jahren im Bundesgebiet lebe, zunächst aufgrund von Verpflichtungserklärungen befristete Sichtvermerke und dann aufgrund der mißbräuchlichen Eheschließung eine Beschäftigungs- sowie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, seien keineswegs so beträchtlich wie die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme. Der legalen Beschäftigung der Beschwerdeführerin, die nur durch den Mißbrauch ermöglicht worden sei, komme bei der Abwägung keine relevante Bedeutung zu.
Die Beweisanträge seien "als unerheblich abzulehnen" gewesen, weil die belangte Behörde den zu beweisenden Sachverhalt ohnedies nicht bezweifelt habe.
Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes orientiere sich an der Art des Mißbrauchs.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Als Verfahrensmangel rügt die Beschwerde, daß die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht umfassend geprüft habe. Insbesondere hätte sie die in der Berufung beantragten Zeugen sowie die Beschwerdeführerin (ergänzend) einvernehmen müssen. Dadurch wären die seit der erstinstanzlichen Einvernahme erheblich geänderten Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin sowie die Tatsache, daß sie zumindest kurzfristig in Lebensgemeinschaft mit ihrem Gatten gelebt habe, hervorgekommen. Die Nichterledigung dieser Anträge komme einer "vorgreifenden Beweiswürdigung" bezüglich der "Sozialschädlichkeit" der Beschwerdeführerin gleich. Die Relevanz dieser Unterlassungen sei evident, da die belangte Behörde bei Aufnahme aller beantragten Beweismittel zu einem anderen Bescheid hätte kommen "können bzw. müssen".
Da die Beschwerdeführerin die Durchführung der genannten Beweise nicht zum Beweis dafür beantragt hat, mit ihrem Gatten jemals in Lebensgemeinschaft gelebt zu haben, bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung zur Klärung dieser Frage, die beantragten Zeugen und die Beschwerdeführerin als Partei zu vernehmen. Welche weiteren "entscheidungswesentlichen Tatsachen" bei Durchführung dieser Beweise "bekannt geworden" wären, tut die Beschwerde nicht dar.
2. Zutreffend hat die belangte Behörde - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend - die Eingehung einer Ehe allein zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen als Rechtsmißbrauch qualifiziert, der als gravierende Beeinträchtigung eines geordneten Fremdenwesens anzusehen ist, solcherart die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertigt, der auch zum Schutz der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten erscheinen läßt und demnach diese Maßnahme im Grunde des § 19 FrG zulässig macht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 1995, Zl. 95/18/1197).
Entgegen der Beschwerdemeinung hat die belangte Behörde in der eingangs wiedergegebenen Bescheidbegründung ausreichend konkrete Tatsachenfeststellungen - insbesondere über die Beweggründe für die Eheschließung der Beschwerdeführerin - getroffen und ihrer Beurteilung zugrundegelegt.
3. Bei der nach § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung hat die belangte Behörde den dreijährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, den inländischen Aufenthalt von Geschwistern, die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin mit einer Schwester zusammenlebt und die Beschäftigung berücksichtigt.
Der Beschwerdevorwurf, wonach die belangte Behörde keine konkreten Feststellungen "bezüglich der Integration der Beschwerdeführerin" getroffen habe, trifft daher nicht zu.
Die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Ansicht, daß die - hinsichtlich der jeweiligen Berechtigung (bezüglich des Aufenthaltes zum Teil) auf das rechtsmißbräuchliche Verhalten zurückzuführenden - Tatsachen eines mehrjährigen Aufenthaltes und einer Beschäftigung der Beschwerdeführerin sowie das daraus ableitbare Ausmaß ihrer Integration nicht wesentlich zu ihren Gunsten zu veranschlagen seien, ist unbedenklich. Angesichts dessen gilt gleiches für die zusammenfassende Beurteilung, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.
4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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