VwGH 95/18/1114

VwGH95/18/111425.1.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der 1992 geborenen T, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesminister für Inneres vom 22. Dezember 1994, Zl. 104.759/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (belangte Behörde) vom 22. Dezember 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer vietnamesischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 5 Abs. 1 AufG abgewiesen. Begründet wurde der angefochtene Bescheid damit, daß minderjährigen Kindern die Bewilligung jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen sei, wie die der Bewilligung eines Elternteiles. Im konkreten Fall sei über die Anträge der Eltern der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bewilligung jeweils negativ entschieden worden. Eine Bewilligung dürfe jedoch nicht erteilt werden, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund vorliege. Der Lebensunterhalt der von ihren Eltern abhängigen Beschwerdeführerin sei nicht gesichert, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 AufG eine Bewilligung nicht erteilt werden dürfe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG ist die Erteilung einer Bewilligung u. a. zu versagen, wenn der Lebensunterhalt des Fremden nicht gesichert ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung obliegt es dem antragstellenden Fremden, initiativ den Nachweis zu führen, daß diese Voraussetzung in seinem Fall nicht erfüllt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. September 1995, Zl. 94/18/0767). Vorliegend ging die belangte Behörde davon aus, daß der Lebensunterhalt der - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides dreijährigen - Beschwerdeführerin von ihren Eltern bestritten werde und über deren Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz jeweils negativ entschieden worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken dagegen, daß die belangte Behörde bei diesem Sachverhalt den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AufG abwies.

Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil seine Begründung lediglich die Feststellung enthalte, daß über die Anträge der Eltern der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bewilligung jeweils negativ entschieden worden sei und jegliche Beweiswürdigung fehle. Der angefochtene Bescheid enthalte keinerlei Erkenntnisquellen, wie die belangte Behörde zu dieser Annahme komme; die Bescheidbegründung sei somit nicht intersubjektiv nachvollziehbar. Somit liege eine Begründungslücke vor, der Bescheid sei nicht nachprüfbar.

Mit diesen Ausführungen weist die Beschwerde zwar zutreffend darauf hin, daß der angefochtene Bescheid sehr kurz begründet ist; indes, dem behaupteten Verfahrensmangel fehlt es an Relevanz, weil die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, daß die Feststellungen der belangten Behörde unrichtig seien, und auch nicht das Vorliegen eines von den Feststellungen der belangten Behörde unterschiedlichen Sachverhaltes dartut, bei welchem die belangte Behörde zu einem anderen - für sie günstigeren - Bescheid hätte kommen können.

Die Beschwerdeführerin hält die Begründung des angefochtenen Bescheides auch für unschlüssig, weil ihr nicht zu entnehmen sei, "ob nunmehr der Antrag der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 (bzw. welcher konkreten Tatbestandsalternative) abgewiesen wurde, oder wegen § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 FrG abgewiesen wurde". Es sei dem angefochtenen Bescheid nicht mit der notwendigen Klarheit zu entnehmen, daß ihr Antrag schon mangels Vorliegens der Grundvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Ziff. 2 AufG abgewiesen worden wäre. Es habe "den Anschein, als bedürfte es zusätzlich noch des Argumentes des § 5 Abs. 1 AufG als wesentlich".

Auch mit dieser Argumentation wird die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt, zumal dessen Spruch und Begründung klar erkennen lassen, daß er allein auf der Basis des § 5 Abs. 1 AufG erlassen ist.

Schließlich wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vor, daß sie im vorliegenden Fall ohne die notwendigen Ermittlungen festgestellt habe, daß ihr Lebensunterhalt deswegen nicht gesichert sei, weil sie von ihren Eltern abhängig sei. Daß Kinder von ihren Eltern abhängig seien, sei jedoch keine unumstößliche Regelung.

Auch diesem geltend gemachten Verfahrensfehler mangelt es an Relevanz, weil die Beschwerdeführerin gar nicht behauptet, daß ihr Lebensunterhalt anders als durch ihre Eltern bestritten werde und auch nicht aufzeigt, durch welche Ermittlungen die belangte Behörde zu anderen, für die Beschwerdeführerin im Ergebnis günstigeren Feststellungen hätte kommen können.

Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt somit erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs.1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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