VwGH 95/18/0733

VwGH95/18/073325.1.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftfüherin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Februar 1995, Zl. 104.524/2-III/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §32 Abs2;
AVG §63 Abs5;
AVG §32 Abs2;
AVG §63 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (belangte Behörde) vom 21. Februar 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. März 1994, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz abgewiesen worden war, zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde damit begründet, daß Berufungen gemäß § 63 Abs. 5 AVG binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung einzubringen seien. Der Bescheid der Behörde erster Instanz sei dem Beschwerdeführer am 20. Mai 1994 zugestellt und die dagegen erhobene Berufung erst am 6. Juni 1994 - daher verspätet - zur Post gegeben worden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Die Beschwerde vertritt die Auffassung, daß das Ende der Frist auf ein Wochenende gefallen sei und gemäß § 33 Abs. 2 AVG die Einbringung der Berufung am 5. Juni 1994 rechtzeitig gewesen sei, weshalb der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Entscheidung in der Sache selbst verletzt worden sei.

Der Beschwerdevorwurf ist nicht berechtigt, weil im vorliegenden Fall die Frist am Freitag, den 20. Mai 1994 begonnen und gemäß § 63 Abs. 5 AVG i.V.m. § 32 Abs. 2 AVG am Freitag, den 3. Juni 1994 geendet hat. Entgegen den Beschwerdeausführungen fiel das Fristende somit nicht auf ein Wochenende. Selbst in diesem Falle wäre die Berufung im übrigen verspätet gewesen, weil sie - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht am 5. Juni 1994, sondern erst am 6. Juni 1994 zur Post gegeben worden ist.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte