Normen
BAO §217;
BAO §278;
BAO §97 Abs1 lita;
BAO §217;
BAO §278;
BAO §97 Abs1 lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Für einen Abgabenrückstand (Umsatzsteuer 1986) von 52,158.971 S schrieb das Finanzamt der Beschwerdeführerin Säumniszuschläge vor, und zwar "EDV-bedingt" einerseits mit Bescheid vom 9. Jänner 1995 213.833 S (2% von 10,691.661 S) und andererseits mit Bescheid vom 9. Februar 1995 829.346 S (2% von 41,467.310 S).
Gegen die Vorschreibung der Säumniszuschläge brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein.
Die belangte Behörde stellte fest, daß die Bescheidausfertigung vom 9. Jänner 1995 an die Beschwerdeführerin zu Handen des WU gerichtet gewesen sei. Da der Bescheid nicht an den Zustellungsbevollmächtigten ME, sondern an WU zugestellt worden sei, sei er nicht wirksam erlassen worden. Aus diesem Grund wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung gegen den Bescheid vom 9. Jänner 1995 als unzulässig zurück. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde weiters die Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom 9. Februar 1995 ab und änderte den Bescheid dahingehend, daß mit ihm nunmehr ein Säumniszuschlag von 1,043.179 S (2% von 52,158.971 S) vorgeschrieben wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich verletzt im Recht auf inhaltliche Erledigung ihrer Berufung gegen den Bescheid vom 9. Jänner 1995 sowie in ihrem Recht auf gesetzmäßige Festsetzung des Säumniszuschlages. Gemäß § 9 Abs. 1 ZustellG habe die Behörde, sofern eine im Inland wohnende Person zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt ist, diese Person als Empfänger zu benennen. Geschehe diese nicht, so gelte die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen sei. Im gegenständlichen Fall sei der Bescheid des Finanzamtes vom 9. Jänner 1995 zwar WU zugestellt worden, obwohl bei der Abgabenbehörde als Zustellungsbevollmächtigter der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin ME ausgewiesen gewesen sei. Es sei jedoch eine Heilung dieses Zustellmangels eingetreten, weil WU den Bescheid unverzüglich an ME weitergegeben habe. Wäre die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes nachgekommen, so hätte sie festgestellt, daß der Bescheid dem ME zugekommen sei. Die Beschwerdeführerin gehe sohin davon aus, daß ein rechtswirksamer Säumniszuschlagsbescheid vom 9. Jänner 1995 (betreffend Säumniszuschlag von 213.833 S) vorliege, der mit der Zurückweisung der Berufung in Rechtskraft erwachsen sei. Da mit Abweisung der Berufung gegen den Bescheid vom 9. Februar 1995 der Säumniszuschlag auf 1,043.179 S erhöht worden sei, liege hinsichtlich des Betrages von 213.833 S eine Doppelvorschreibung vor.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Bescheidwirkungen der Zurückweisung einer Berufung mangels Bescheidcharakters der bekämpften Erledigung erstrecken sich darauf, daß verbindlich vom Nichtbestehen des bekämpften Bescheides auszugehen ist (vgl. hg. Erkenntnis vom 8. April 1992, 92/01/0001).
Soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 9. Februar 1995 abgewiesen worden ist, rügt die Beschwerdeführerin insofern eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, als dieser Bescheid hinsichtlich des Säumniszuschlages von 213.833 S eine Doppelvorschreibung bewirke. Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil mit der Zurückweisung der Berufung gegen die als Bescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes vom 9. Jänner 1995 (auch) verbindlich ausgesprochen ist, daß dieser Erledigung kein Bescheidcharakter zukommt.
Hinsichtlich der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Zurückweisung der Berufung gegen die Erledigung des Finanzamtes vom 9. Jänner 1995 ist bei der gegebenen Konstellation ebenfalls eine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes nicht gegeben. Die Beschwerdeausführungen erachten die Säumniszuschlagsvorschreibung (betreffend Umsatzsteuer 1986) nur wegen der vermeintlich vorliegenden Doppelvorschreibung als rechtswidrig. In der Tat läge eine solche Doppelvorschreibung vor, wenn die Erledigung des Finanzamtes vom 9. Jänner 1995 (nach der durch den angefochtenen Bescheid geschaffenen Rechtslage) als Bescheid dem Rechtsbestand angehörte. Die Verletzung subjektiver Rechte durch eine Doppelvorschreibung wird aber nicht nur dadurch hintangehalten, daß die Erledigung vom 9. Jänner 1995, würde ihr seinerzeit Bescheidcharakter beizumessen gewesen sein, durch eine meritorische Berufungsentscheidung aufgehoben wird, sondern auch durch eine Zurückweisung, deren Rechtswirkungen sich auf den verbindlichen Abspruch über das Nichtbestehen eines derartigen Bescheides erstrecken.
Die Beschwerdeführerin wurde durch den angefochtenen Bescheid sohin im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.
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