VwGH 95/13/0248

VwGH95/13/024820.2.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, i Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des C in W vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. September 1995, Zl. GA 7 - 1106/12/95, betreffend Aussetzung der Einhebung, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde einen Bescheid, mit dem das Finanzamt einem mit der Berufung gegen die Abweisung eines Aussetzungsantrages verbundene Antrag auf Aussetzung der Einhebung i.S.d. § 212a BAO keine Folge gegeben hatte. Die Begründung des angefochtenen Bescheides geht im wesentlichen dahin, daß der mit der Berufung angefochtene Bescheid keine Nachforderung i.S.d. § 212a BAO betreffe.

In der vorliegenden Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid "wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens als rechtswidrig aufzuheben".

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 212a BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrundeliegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sic bei einem dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Die Einhebung einer Abgabe ist nach § 212a BAO nur aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Tz. 6 zu § 212a). Im Beschwerdefall war der Aussetzungsantrag mit einer Berufung gegen eine abweisende Erledigung in einem Aussetzungsverfahren (zu diesem Verfahren siehe im übrigen das Erkenntnis vom heutigen Tag zu Zl. 95/13/0247) verbunden. Von der Erledigung der Berufung gegen eine - ebenfalls bereits im Abgabeneinhebungsverfahren ergangenen - abweisenden Aussetzungsbescheid ist die Höhe einer Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar abhängig. Da es damit bereits an einer wesentlichen Voraussetzung des § 212a BAO mangelte, wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid schon deshalb in keinem Recht verletzt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß keine Rechtsverletzung vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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