VwGH 95/12/0042

VwGH95/12/004224.10.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des NN in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 9. Dezember 1994, Zl. 213.865/1-7/86, betreffend Verwendungsabgeltung bzw. Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 Gehaltsgesetz 1956 (Leiterzulage), zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs1;
GehG 1956 §30a Abs2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs1;
GehG 1956 §30a Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GG betrifft, also hinsichtlich des Abspruches über die Berufungen des Beschwerdeführers vom 2. Mai 1988 bzw. vom 15. September 1989, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bundessozialamt Oberösterreich (früher: Landesinvalidenamt Oberösterreich).

Dort wurde der Beschwerdeführer seit Mai 1985 in verschiedenen leitenden Funktionen verwendet. Zunächst wurde er vertretungsweise als Leiter der Präsidialabteilung C, ab 1. April 1986 dauernd als Leiter der Geschäftsabteilung 5 und ab 22. April 1987 zusätzlich als Stellvertreter des Dienststellenleiters eingesetzt.

Für die erstgenannte Verwendung wurde ihm mit Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 4. November 1985 nach § 30a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 5 GG eine Verwendungsabgeltung im Ausmaß von 13,5 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung (im folgenden kurz: des Gehaltes V/2) bemessen.

Mit Schreiben vom 11. Mai 1986 beantragte der Beschwerdeführer für die ihm übertragene Leitung der Geschäftsabteilung 5 u.a. Leiterzulage, und zwar in der Höhe von 16,5 v.H. des Gehaltes V/2. In dem dem Beschwerdeführer zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gewährten Parteiengehör brachte er am 16. Jänner 1987 verschiedene Ergänzungen bei seiner dienstlichen Tätigkeit vor und hielt seinen Antrag der Höhe nach aufrecht.

Noch bevor über diesen Antrag abgesprochen worden war, wurde der Beschwerdeführer am 22. April 1987 zusätzlich zu seiner Funktion als Abteilungsleiter zum Stellvertreter des Leiters des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich bestellt.

Im Hinblick darauf beantragte er mit Schreiben vom 8. September 1987 die Zuerkennung der Leiterzulage "im höchstmöglichen Ausmaß".

Mit Datum vom 23. Februar 1988 stimmte der "Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst" zu, daß die Leiterzulage des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. April 1986 bis 30. April 1987 (Leitung der Geschäftsabteilung 5) mit 9 v.H. des Gehaltes V/2, davon 4,5 v. H. des Gehaltes V/2 als Überstundenvergütung, bemessen wird.

Die Dienstbehörde entschied daraufhin mit Bescheid vom 19. April 1988 wie folgt:

"Es wird festgestellt, daß Ihnen gemäß § 30a Abs.1 Ziff.3 des Gehaltsgesetzes 1956, in der derzeit geltenden Fassung, ab 1. April 1986 eine Verwendungszulage für die Dauer Ihrer derzeitigen Verwendung gebührt. Die Verwendungszulage wird für die Zeit vom 1.4.1986 bis 30.4.1987 mit 9,0 vom Hundert des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen. Hievon gelten 4,5 vom Hundert des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V als Überstundenvergütung. Für die Zeit ab 1.5.1987 wird die Verwendungszulage mit 18,0 vom Hundert des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen. Hievon gelten 4,5 vom Hundert des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V als Überstundenvergütung.

Diese Verwendungszulage gebührt bis zu einer allfälligen Beförderung, Überstellung oder Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz und für die Dauer der Erbringung notwendiger zeitlicher Mehrleistungen im bisherigen Ausmaß.

Ihre mit Anträgen vom 11.5.86 und vom 8.9.87 gestellten Begehren, diese Verwendungszulage mit jeweils einem höheren Hundertsatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu bemessen, werden gemäß § 30a Abs.2 des eingangs zitierten Gesetzes abgewiesen."

Zur Begründung wurde im wesentlichen lediglich ausgeführt, die Zulage sei entsprechend dem Grad der dem Beschwerdeführer ab 1. April 1986 als Leiter der Geschäftsabteilung 5 des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich und ab 22. April 1987 als Stellvertreter des Leiters des Landesinvalidenamtes obliegenden höheren Verantwortung und unter Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer in zeitlicher (zufolge Erklärung vom 4. März 1987 als Leiter der Geschäftsabteilung 5 im Monatsdurchschnitt 10,5 Überstunden und der Erklärung vom 9. Juli 1987 als Stellvertreter des Leiters des Landesinvalidenamtes im Monatsdurchschnitt 15,75 Überstunden) und in mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen gewesen. Im Hinblick auf den im Vergleich zur besoldungsrechtlichen Stellung höheren Grad der Verantwortung habe die Bemessung mit einem Hundertsatz des Gehaltes V/2 zu erfolgen gehabt. Das Begehren, die Zulage mit jeweils einem höheren Hundertsatz zu bemessen, sei abzuweisen gewesen.

In der Berufung vom 2. Mai 1988 bemängelte der Beschwerdeführer die dem erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze fehlenden Sachverhaltsfeststellungen und die völlig unzureichende Begründung der Bemessung; er wies weiters auf tatsächliche Durchschnittswerte bei den geleisteten Überstunden, die durch seine Tätigkeit als Stellvertreter beachtlich gestiegen seien, hin, was aber überhaupt nicht berücksichtigt worden sei. Schließlich beantragte er die Festsetzung der Leiterzulage ab 1. April 1986 mit 16,5 % des Gehaltes V/2 bzw. ab 1. Mai 1987 mit 25 % des Gehaltes V/2.

Diese Berufung wurde von der Dienstbehörde am 11. Mai 1988 der belangten Behörde mit dem Bemerken vorgelegt, die Entscheidung sei entsprechend der erteilten Zustimmung erfolgt.

Die Ernennung des Beschwerdeführers in die Dienstklasse VI mit 1. Juli 1989 machte eine Neubemessung der Leiterzulage erforderlich. Mit 10. Juli 1989 erteilte der Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst die Zustimmung zur Bemessung der Leiterzulage mit 18 v.H. des Gehaltes V/2, wovon 4,5 v.H. als Überstundenvergütung gelten.

Davon ausgehend entschied die Dienstbehörde mit Bescheid vom 9. August 1989 wie folgt:

"Die Ihnen gemäß § 30 a Abs. 1 Ziff. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der derzeit geltenden Fassung, gebührende ruhegenußfähige Verwendungszulage wird mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen zufolge Beförderung in die Dienstklasse VI mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1989 mit 18,0 vom Hundert des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V neu bemessen. Hievon gelten 4,5 vom Hundert dieses Gehaltes als Überstundenabgeltung.

Diese Verwendungszulage gebührt bis zu einer allfälligen Beförderung, Überstellung oder Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz und für die Dauer der Erbringung notwendiger zeitlicher Mehrleistungen im bisherigen Ausmaß."

Zur Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen lediglich ausgeführt, entsprechend dem Grad, der dem Beschwerdeführer als Leiter der Geschäftsabteilung 5 und als Stellvertreter des Leiters des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich obliegenden höheren Verantwortung und unter Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer in zeitlicher (zufolge Erklärung vom 9. Juli 1987 als Stellvertreter des Leiters und Leiter der GA 5 des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich im Monatsdurchschnitt 15,75 Überstunden) und in mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen, sei die Leiterzulage spruchgemäß zu bemessen gewesen.

In seiner Berufung vom 15. September 1989 verwies der Beschwerdeführer auf seine Berufung vom 2. Mai 1988 gegen den Bescheid der Dienstbehörde vom 19. April 1988 und beantragte auch ab 1. Juli 1989 die Festsetzung der Leiterzulage mit 25 v.H. des Gehaltes V/2.

Diese Berufung wurde in gleicher Weise wie die früheren Berufungen des Beschwerdeführers der belangten Behörde vorgelegt (25. September 1989). Die belangte Behörde trat mit Schreiben vom 8. September 1992 an das BKA mit dem Ersuchen heran, im Interesse einer ordnungsgemäßen Begründung ihrer Berufungsentscheidung entsprechende Vergleichsfälle der tatsächlich vorkommenden höchsten Belastung zu nennen. Nach Befassung der Volksanwaltschaft durch den Beschwerdeführer und neuerlichem Ersuchen der belangten Behörde teilte das BKA in einer umfangreichen Stellungnahme vom 24. August 1993 allgemeine Überlegungen zur Bemessung der Leiterzulage mit.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Ihre Berufungen vom

1. - 19.11.1985 gegen den Bescheid des Landinvalidenamtes für

Oberösterreich vom 4.11.1985, Präs.Zl. 1395/85-Pers.HH/E,

betreffend die Bemessung einer Verwendungsabgeltung gemäß

§ 30a Abs.1 Ziffer 3 und Abs.5 Gehaltsgesetz 1956,

2. - vom 2.5.1988 gegen den Bescheid des Landesinvalidenamtes

für Oberösterreich vom 19.4.1988, FZ. 530/88-Pers.A/R, betreffend Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs.1 Ziffer 3 Gehaltsgesetz 1956 und

  1. 3. -vom 15.9.1989 gegen den Bescheid des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich vom 9.8.1989, FZ. 811/89-Pers.At/Rs, betreffend Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs.1 Ziffer 3 Gehaltsgesetz 1956

werden gemäß § 1 Abs.1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr.29, in Verbindung mit § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr.51, und § 30a Abs.1 Ziffer 3, Abs.2 und Abs.5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956), BGBl. Nr.54, abgewiesen."

Zur Begründung wurde - soweit der Sachverhalt nicht bereits aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich ist und den Begründungsausführungen für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - diesbezüglich im wesentlichen ausgeführt:

Die Leitung der Geschäftsabteilung 5 des Landesinvalidenamtes habe ab 1. April 1986 folgende Aufgaben umfaßt:

"Feststellung der Begünstigteneigenschaft und Neufestsetzung der MdE. gemäß den Vorschriften des § 14 Abs.2 und 5 IEinstG.; Erfassung der Dienstgeber; Vorschreibung und Eintreibung der Ausgleichstaxen nach dem IEinstG.; Vergütungen und Prämien gemäß § 9a IEinstG.; Fahrtkostenzuschüsse für Rollstuhlfahrer; Ausweise nach dem IEinstG. KOVG. und HVG;

Studien- und Lehrlingsbeihilfen; Darlehen aus dem Kriegsopferfonds; Sonderunterstützung in Notstandsfällen;

berufliche und soziale Maßnahmen für die Bereiche KOVG und HVG;

Reisekostenrückerstattung nach den Bestimmungen des KOVG, HVG und IEinstG.

Als Leiter der Geschäftsabteilung 5 hatten Sie folgende Aufgaben:

Als Leiter der Geschäftsabteilung 5 habe der Beschwerdeführer dienstliche Anweisungen von der Amtsleitung des Landesinvalidenamtes erhalten. Ihm seien ab 1. April 1986 7,5 Bedienstete mit folgenden Verwendungsgruppen unterstellt gewesen:

"0,5B mit 80 % A-Verwendung, 3B/b, 4C/c (hievon 2 mit 80 % B-Verwendung). Anfang 1987 erhöhte sich die Anzahl auf 10 Bedienstete: 0,5A, 5,5B/b, 4C/c (hievon 2 mit 80 % B-Verwendung)."

Der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 1. April 1986 bis 30. April 1987 im Durchschnitt monatlich 10,5 Überstunden geleistet.

Diese Feststellungen gründeten sich auf den Bericht des Landesinvalidenamtes vom 27. Februar 1987, welcher vom Beschwerdeführer am 4. März 1987 zur Kenntnis genommen worden sei, wobei er lediglich die auf der letzten Seite des Berichtes stehenden Ausführungen bezüglich der Höhe der ihm zustehenden Leiterzulage bestritten habe.

Dem Bericht des Landesinvalidenamtes vom 9. Juli 1987 betreffend die mit den Funktionen als Leiter der Geschäftsabteilung 5 und Stellvertreter des Leiters des Landesinvalidenamtes verbundenen Aufgaben, welche der Beschwerdeführer am selben Tag kritiklos zur Kenntnis genommen habe, sei zu entnehmen, daß dem Leiter der Geschäftsabteilung 5 zu diesem Zeitpunkt 12 Bedienstete unterstanden seien:

"1 A/a, auch in der Geschäftsabteilung 4; 7 B/b, davon 1 auch in der Präs.Abteilung B, 2 Ersatzeinstellungen und 1 mit 20 Wochenstunden; 4 C/c, davon 2 mit 80 % B-Verwendung. Berücksichtigt man den Umstand, daß Ihnen - aufgrund der Doppelzuteilung - 2 Bedienstete nur zur Hälfte zur Verfügung standen und 1 Bediensteter Ihrer Abteilung mit 20 Wochenstunden nur zur Hälfte beschäftigt wurde, ergibt sich eine Anzahl von 10,5 Bediensteten: 0,5 A/a, 6 B/b, 4 C/c.".

Mit 22. April 1987 sei der Beschwerdeführer unbeschadet seiner Verwendung als Leiter der Geschäftsabteilung 5 zum Stellvertreter des Leiters des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich bestellt worden. In dieser Funktion habe er im Vertetungsfall folgende Aufgaben wahrzunehmen gehabt:

"Leitung und Überwachung des Dienstbetriebes des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich, insbesondere Überwachung der Schulung der Bediensteten.

Approbation der dem Amtsleiter vorbehaltenen Erledigungen. Leitung, Planung, Organisation und Koordinierung in allen fachlichen und personellen Angelegenheiten des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich, insbesondere im Zusammenhang mit KOVG, HVG, IEinstG, VOG.

Zusammenarbeit mit leitenden Persönlichkeiten und maßgeblichen Institutionen auf Landesebene, insbesondere mit den Sozialversicherungsträgern und den Behindertenorganisationen.

In dieser Funktion sind Sie weiters befugt, allen Bediensteten des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich zum reibungslosen betrieblichen Ablauf Anweisungen in allen Rechts- und Sachgebieten zu erteilen.

Mitwirkung bei der Gestaltung der Sozialpolitik auf Bundesebene durch Abgabe von Stellungnahmen und Anregungen an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Organisation im grundsätzlichen und Mitwirkung bei der Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit (Repräsentation)"

Der Beschwerdeführer habe ab 1. Mai 1987 im Durchschnitt monatlich 15,75 Überstunden geleistet. Diese Feststellungen gründeten sich auf den Bericht des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich vom 9. Juli 1987, welcher vom Beschwerdeführer am selben Tag ohne Ergänzungen oder Korrekturen zur Kenntnis genommen worden sei.

Gesonderte Feststellungen über die mit den Funktionen des Beschwerdeführers als Leiter der Geschäftsabteilung 5 sowie als Stellvertreter des Leiters des Landesinvalidenamtes verbundenen Aufgaben seien nicht getroffen worden, weil keine wesentlichen Änderungen seit dem zuletzt angeführten Bericht des Landesinvaldienamtes vom 9. Juli 1987 eingetreten seien.

Der Berufung des Beschwerdeführers vom 15. September 1989 gegen den Bescheid vom 9. August 1989 könne ebenfalls nichts darüber entnommen werden, weil sich sein Aufgabengebiet als Leiter der Geschäftsabteilung 5 und als Stellvertreter des Leiters des Landesinvalidenamtes offensichtlich seit dem 9. Juli 1987 nicht wesentlich geändert habe. Diese Feststellungen über das Aufgabengebiet des Beschwerdeführers seien daher auch der Beurteilung seines Zulagenanspruches zugrundegelegt worden.

Nach Wiedergabe der Rechtslage führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, unstrittig sei in allen drei Berufungsfällen, daß der Beschwerdeführer auf Grund seiner ausgeübten Funktionen Anspruch auf eine Verwendungsabgeltung bzw. -zulage dem Grunde nach habe. Auch bezüglich der Zeiträume, für die die Verwendungsabgeltung bzw. -zulagen bemessen worden seien, herrsche Übereinstimmung. Strittig sei lediglich die Höhe der dem Beschwerdeführer jeweils gebührenden Verwendungsabgeltung bzw. -zulagen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne der für die Bemessung einer Verwendungszulage bzw. -abgeltung gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GG entscheidende Faktor "Grad der Verantwortung" wie jede relative Größe nur unter Heranziehung eines geeigneten Maßstabes errechnet werden. Als dieser Maßstab könne - unter Außerachtlassung von Fällen ganz außergewöhnlichen Charakters - nur die höchste tatsächlich vorkommende Belastung eines Beamten gleicher dienstrechtlicher Stellung in beiden Richtungen (höhere Verantwortung und Mehrleistung in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht) in Betracht kommen. Dieser Größe sei die zu ermittelnde konkrete Belastung des anspruchsberechtigten Beamten gegenüberzustellen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1974, Zl. 653/74).

Da in allen drei bekämpften Bescheiden aber die Bemessung der Verwendungsabgeltung bzw. -zulagen in Hundertsätzen des Gehaltes V/2 erfolgt sei, bleibe kein Raum für die Berücksichtigung der dienstklassenmäßigen Einstufung (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1983, Zl. 81/12/0094). Als Vergleichsmaßstab seien daher jene Beamten heranzuziehen, die die höchste tatsächlich vorkommende Belastung zu tragen hätten, wobei weder die dienstklassenmäßige Einstufung der Vergleichsbeamten noch jene des Beamten, dessen konkrete Verwendungszulage bemessen werde, von Relevanz sei.

Auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätten folgende Beamte - bei vorliegendem Höchstausmaß an zeitlicher und mengenmäßiger Mehrbelastung - die höchste tatsächlich vorkommende Belastung zu tragen:

Diesen Beamten gebühre daher die Leiterzulage im Ausmaß von 50 v.H. des Gehaltes von V/2. Während sich dies für den Landesamtsdirektor unmittelbar aus dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergebe, lasse sich dies bezüglich des Leiters einer besonders bedeutenden Gruppe in einem Bundesministerium aus dem in Schillingbeträgen ausgedrückten Verhältnis der Verwendungszulage im Ausmaß von 50 v.H. des Gehaltes von V/2 zur Leiterzulage im Ausmaß von

vier Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII ableiten. Würde nämlich einem bereits in die Dienstklasse VIII ernannten Leiter einer besonders bedeutenden Gruppe die Verwendungszulage in Prozenten von V/2 bemessen, würde er gegenüber der Bemessung in Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII einen Einkommensnachteil erleiden. Befinde sich der Beamte dagegen in einer niedrigeren Dienstklasse als der Dienstklasse VIII, habe er Anspruch auf eine Bemessung der Leiterzulage im Ausmaß von 50 v.H. des Gehaltes V/2.

Ausgehend von diesem höchstbelasteten Beamten ergebe sich bezüglich der mit den jeweiligen Arbeitsplätzen des Beschwerdeführers verbundenen Belastung folgendes:

1. Provisorische Leitung der Präsidialabteilung C des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich:

Bezüglich der Unterordnung der Leitungsgewalten sei zu bemerken, daß dem Leiter der Präsidialabteilung C nicht nur die Zentralstelle, sondern auch die Leitung des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich übergeordnet sei. Im Gegensatz dazu versehe sowohl der Landesamtsdirektor als auch der Leiter einer Gruppe in einer Zentralstelle seinen Dienst bei der Obersten Behörde. Der Landesamtsdirektor erhalte Weisungen lediglich vom Landeshauptmann bzw. von Mitgliedern der Landesregierung. Der Leiter einer besonders bedeutenden Gruppe in einer Zentralstelle erhalte Weisungen ausschließlich vom zuständigen Bundesminister und der Sektionsleitung.

Hinsichtlich der territorialen Zuständigkeit hätten sich ebenfalls erhebliche Unterschiede ergeben, weil der Leiter einer Gruppe in einer Zentralstelle üblicherweise für das gesamte Bundesgebiet örtlich zuständig sei, während sich die Zuständigkeit des Leiters der Präsidialabteilung C nur auf das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich erstrecke. Der Zuständigkeitsbereich des Landesamtsdirektors erstrecke sich dagegen ebenfalls auf den gesamten örtlichen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Landesvollziehung und nicht nur auf ein örtlich begrenztes Teilgebiet.

Was die von der Präsidialabteilung C wahrzunehmenden Aufgaben betreffe, seien die Tätigkeiten im Sachbereich 2 (ärztlicher Dienst) und Sachbereich 3 (Büro der Schiedskommission) auszuklammern. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mit Erkenntnis vom 28. Februar 1983, Zl. 82/12/0077, festgestellt, daß die Leitung des Büros der Schiedskommission mangels Verantwortlichkeit nach außen keine besondere Leitungsfunktion darstelle. Ebensowenig könne die Tätigkeit als Leiter des ärztlichen Büros auf Grund der Aufgaben dieser Organisationseinheit (administrative Maßnahmen im Zusammenhang mit der ärztlichen Begutachtung einschließlich Verrechnung der Sachverständigenhonorare) wegen der geringen Tragweite der Entscheidungen eine besondere Leitungsfunktion begründen.

Für die Beurteilung des Anspruches auf Verwendungszulage seien ihm somit nur die folgenden Aufgaben der Präsidialabteilung C verblieben:

"Durchführung des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) - ausgenommen Heilfürsorge, orthopädische Versorgung und berufliche Ausbildung - berufskundliche Beurteilungen gemäß § 8 KOVG, § 22 HVG, Hilfeleistungen für Opfer von Verbrechen (VOG); Regreßangelegenheiten (§ 55a KOVG, § 94 HVG, § 12 VOG);"

Diesen Aufgaben sei gemeinsam, daß sie wohl eine besondere Leitungsfunktion begründeten, jedoch keine Aufgaben von außergewöhnlicher Bedeutung seien, welche bei der Bemessung der Verwendungszulage der Höhe nach zu berücksichtigen wären.

Als provisorischer Leiter der Präsidialabteilung C seien dem Beschwerdeführer insgesamt 11 Bedienstete unterstellt gewesen, wobei diese Zahl ganz wesentlich unter der eines Landesamtsdirektors liege, dem das gesamte Amt der Landesregierung unterstehe. Auch dem Leiter einer besonders bedeutenden Gruppe, dem eine Mehrzahl von Abteilungen unterstünden, seien ungleich mehr Bedienstete machgeordnet. Was schließlich die zeitliche Mehrbelastung betreffe, sei festzuhalten, daß die Belastung in zeitlicher Hinsicht das Höchstausmaß nur erreiche, wenn die zeitliche Mehrbelastung im Monat über einer mit 35 Überstunden anzunehmenden Untergrenze liege. Der Beschwerdeführer habe dagegen als provisorischer Leiter der Präsidialabteilung C gemäß seiner Erklärung vom 22. Juli 1985 im Durchschnitt nur monatlich 10,5 Überstunden erbracht.

Zusammenfassend ergebe sich, daß die Belastung des Beschwerdeführers als Leiter der Präsidialabteilung C maximal ein Drittel der Belastung der höchst belasteten Beamten betrage, wobei noch ein Abzug wegen seiner deutlich geringeren zeitlichen Mehrbelastung im Vergleich zu den höchstbelasteten Beamten erforderlich sei, sodaß sich eine Verwendungsabgeltung im Ausmaß von 13,5 v.H. (davon 4,5 v.H. als Überstundenabgeltung) des Gehaltes V/2 ergebe.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung darauf verwiesen habe, daß die Verwendungszulage der von ihm Vertretenen höher gewesen sei als die ihm zuerkannte Verwendungsabgeltung, sei darauf hinzuweisen, daß jeder Fall für sich auf der Grundlage des Gesetzes zu lösen sei und allenfalls abweichende Entscheidungen in anderen Fällen keinen Anspruch auf gleiches Fehlverhalten der Behörde vermittelten (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1991, Zl. 91/12/0014).

2. Leitung der Geschäftsabteilung 5 des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich

Bezüglich der Unterordnung unter Leitungsgewalten und der territorialen Zuständigkeit unterliege der Leiter der Geschäftsabteilung 5 den gleichen - verantwortungsmindernden - Faktoren wie die Leitung der Präsidialabteilung C.

Diesbezüglich sei daher auf die vorangestellten Ausführungen hinsichtlich der Präsidialabteilung C zu verweisen, die in vollem Umfang auch für die Geschäftsabteilung 5 gälten.

Was die Aufgaben betreffe, die von der Geschäftsabteilung 5 wahrzunehmen seien, ergebe sich im Vergleich zur Präsidialabteilung C eine wesentlich geringere Bandbreite. Im wesentlichen handle es sich dabei um die Vollziehung von Teilen des Invalideneinstellungsgesetzes (nunmehr: des Behinderteneinstellungsgesetzes) und kleiner Teilgebiete aus anderen Rechtsbereichen. Die Aufgaben der Präsidialabteilung C hätten sich dagegen nicht nur auf die Vollziehung des Heeresversorgungsgesetzes erstreckt, sondern auch die Vollziehung des Verbrechensopfergesetzes sowie einzelne Vollzugsaufgaben aus dem Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes (Regreßangelegenheiten gemäß § 55a KOVG, berufskundliche Beurteilungen gemäß § 8 KOVG) umfaßt.

Die Zahl der dem Beschwerdeführer als Leiter der Geschäftsabteilung 5 unterstellten Bediensteten sei durchgehend unter jener Bedienstetenzahl gelegen gewesen, die ihm als provisorischer Leiter der Präsidialabteilung C unterstellt gewesen seien. Zum 1. April 1986 seien ihm als Leiter der Geschäftsabteilung 5 7,5 Bedienstete unterstellt gewesen; Anfang 1987 habe sich diese Zahl auf 10 unterstellte Bedienstete erhöht. Bei der Ermittlung der Zahl der dem Beschwerdeführer unterstellten Bediensteten seien jene Bediensteten, die auch in einer weiteren Abteilung tätig seien, nur zur Hälfte berücksichtigt worden. "Eignungsauszubildende" stünden in keinem Dienstverhältnis zum Bund, sondern lediglich in einem Ausbildungsverhältnis und seien daher nicht zu berücksichtigen.

Als Leiter der Geschäftsabteilung 5 habe der Beschwerdeführer im Durchschnitt monatlich 10,5 Überstunden geleistet, wobei dieser Wert weit unter der mit 35 Überstunden anzunehmenden Untergrenze der höchsten Belastung in zeitlicher Hinsicht liege.

Zusammenfassend ergebe sich daher, daß die Belastung des Beschwerdeführers als Leiter der Geschäftsabteilung 5 maximal ein Viertel der Belastung der höchstbelasteten Beamten betrage, wobei noch ein Abzug wegen der deutlich geringeren zeitlichen Mehrbelastung im Vergleich zu den höchst belasteten Beamten erforderlich sei, sodaß sich eine Leiterzulage im Ausmaß von 9 v.H. (davon 4,5 v.H. als Überstundenabgeltung) des Gehaltes von V/2 ergebe.

3. Stellvertreter des Leiters und Leiter der Geschäftsabteilung 5 des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich:

Mit 22. April 1987 sei der Beschwerdeführer unbeschadet seiner Funktion als Leiter der Geschäftsabteilung 5 zum Stellvertreter des Leiters des Landesinvalidenamtes bestellt worden. Mit dieser Funktion sei im Vertretungsfall eine deutliche Zunahme der Verantwortung im Vergleich zu der Funktion des Beschwerdeführers als Leiter der Geschäftsabteilung 5 verbunden. Im Gegensatz zu den jeweiligen Leitern von Abteilungen habe er im Falle der Vertretung des Amtsleiters Weisungen nur mehr unmittelbar von der Zentralstelle erhalten. Weiters seien ihm im Vertretungsfall insgesamt 123 Bedienstete (9 A/a, 60 B/b, 29 C/c, 25 D/d), unterstanden, wobei die Weitergabe von Weisungen über "Zwischenunterstellte" erfolgt sei. Hinsichtlich der territorialen Zuständigkeit habe sich keine Änderung gegenüber dem Leiter der Geschäftsabteilung 5 oder der Präsidialabteilung C ergeben, weil diese ebenfalls für den gesamten Bereich des Bundeslandes Oberösterreich zuständig seien.

Bezüglich der mit der Besorgung der Aufgaben des Amtsleiters verbundenen Verantwortung sei festzuhalten, daß diese deutlich über der mit der Leitung der Geschäftsabteilung 5 oder der Präsidialabteilung C verbundenen liege. Das zeige sich schon darin, daß der Leiter des Landesinvalidenamtes den Abteilungsleitern sowohl in fachlicher als auch in dienstrechtlicher Hinsicht vorgesetzt sei. Weiters seien für die Wahrnehmung der Funktion des Amtsleiters vielfältigere Kenntnisse nötig als etwa als Leiter der Geschäftsabteilung 5. So habe der Amtsleiter auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Personal- und Sachverwaltung sowie der Personalschulung zu besitzen. Weiters seien etwa Kenntnisse auf dem Gebiet der Rentenversorgung nach dem KOVG und von Kündigungsangelegenheiten nach dem BEinstG nötig.

Einschränkend müsse aber berücksichtigt werden, daß die Verantwortung des Stellvertreters nur dann voll zum Tragen komme, wenn der Vertretene vom Dienst abwesend sei. Die Abwesenheitszeiten des Amtsleiters seien im fraglichen Zeitraum nicht über das übliche Ausmaß an Abwesenheitszeiten (Urlaub, Krankenstand) hinausgegangen, was schon daraus ersichtlich sei, daß kein Antrag des Beschwerdeführers auf Verwendungsabgeltung vorliege.

Das Ermittlungsverfahren habe keinen Hinweis darauf ergeben, daß die Vertretungsfunktion des Beschwerdeführers über das übliche Ausmaß hinausgegangen sei. Daß die Vertretungsfunktion trotzdem bei der Bemessung seiner Verwendungszulage als erhöhend gegenüber der Zulage als Leiter der Geschäftsabteilung 5 berücksichtigt worden sei, liege darin, daß der Beschwerdeführer als Stellvertreter - auch bei Anwesenheit des Vertretenen - über die das Landesinvalidenamt betreffenden Angelegenheiten ständig habe informiert sein müssen, um im Vertretungsfall die Funktion sofort voll ausüben zu können.

Seit der Betrauung des Beschwerdeführers mit der Stellvertreterfunktion habe er im Durchschnitt monatlich 15,75 Überstunden geleistet, wobei dieser Wert knapp die Hälfte der mit 35 Überstunden anzunehmenden Untergrenze der höchsten Belastung in zeitlicher Hinsicht erreiche.

Zusammenfassend ergebe sich daher, daß die Belastung des Beschwerdeführers als Stellvertreter des Amtsleiters und Leiters der Geschäftsabteilung 5 maximal die Hälfte der Belastung der höchstbelasteten Beamten betrage, wobei noch ein Abzug wegen der deutlich geringeren zeitlichen Mehrbelastung im Vergleich zu den höchstbelasteten Beamten erforderlich sei, sodaß sich eine Verwendungszulage im Ausmaß von 18 v.H. (davon 4,5 v.H. als Überstundenabgeltung) des Gehaltes V/2 ergebe.

Durch die Ernennung des Beschwerdeführers in die Dienstklasse VI mit 1. Juli 1989 sei zwar gemäß § 30a Abs. 4 GG eine Neubemessung seiner Verwendungszulage nötig geworden, wobei sich jedoch auf Grund der Bemessung der Leiterzulage in Prozentsätzen des Gehaltes von V/2 keine Änderung hinsichtlich der Höhe ergeben habe. Die Höhe der Verwendungszulage hätte sich nur dann geändert, wenn wesentliche Änderungen hinsichtlich der mit der Funktion verbundenen Aufgaben oder hinsichtlich der zeitlichen Mehrbelastung eingetreten wären. Weder den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens noch den Stellungnahmen des Beschwerdeführers sei jedoch ein Hinweis auf derartige wesentliche Änderungen des Sachverhaltes zu entnehmen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung beantragt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach "§ 39a Abs. 1 Zif. 3 GG 1956" (gemeint: "§ 30a Abs. 1 Z. 3") in gesetzlicher Höhe durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit Abs. 2 leg. cit., sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Damit ist der erste Abspruch im angefochtenen Bescheid über die Verwendungsabgeltung bzw. über die Berufung des Beschwerdeführers vom 19. November 1985 jedenfalls nicht vom Beschwerdepunkt umfaßt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1984, Slg. N.F. Nr. 11.283/A). Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt 1. gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Da der Anspruch auf Verwendungszulage grundsätzlich zeitraumbezogen zu beurteilen ist, muß im Beschwerdefall auf Grund der zeitlichen Lagerung des Sachverhaltes § 30a GG in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, angewendet werden.

Nach § 30a Abs. 1 GG gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,

2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Verwendungszulage mit Vorrückungsbeträgen und halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Im Falle des Abs. 1 Z. 3 (Leiterzulage) darf sie 4 Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. Die Leiterzulage kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist; sie darf in diesem Fall 50 v.H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Leiterzulage nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung gelten durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.

Die Zielsetzung der 24. Gehaltsgesetznovelle 1972 war eine stärkere Betonung des Leistungsprinzipes, womit eine Abschwächung der Bedeutung des Laufbahnprinzipes verbunden war. In diesem Sinne haben Beamte, die höherwertige Dienstleistungen erbringen oder eine besonders verantwortungsvolle Führungsfunktion in der Allgemeinen Verwaltung ausüben, nach § 30a Abs 1 GG einen Anspruch auf eine ruhegenußfähige Verwendungszulage eingeräumt erhalten (vgl. die Durchführungsbestimmungen zur 24. GG-Novelle, Rundschreiben des BKA vom 9. November 1972, GZ. 120.000-3b/72, veröffentlicht im Jahrbuch der Gewerkschaft öffentlicher Dienst 1975, S. 453 ff).

Durch die Verwendungszulagen sollen grundsätzlich Differenzen zwischen dem Wert der vom Beamten auf seinem Arbeitsplatz zu erbringenden Arbeitsleistungen und seinem im wesentlichen nach den Grundsätzen der Vorbildung und dem Laufbahnprinzip orientierten Gehalt abgegolten werden. Maßgeblich ist daher in erster Linie eine inhaltliche Bewertung der auf einem bestimmten Arbeitsplatz zu tragenden besonderen Verantwortung unter Beachtung der Verwendungsgruppen- und Dienstklassengliederung.

Der Anspruch auf Leiterzulage setzt dem GRUNDE nach die Innehabung einer besonderen (Leitungs-)Funktion voraus (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 1979, Zl. 2.737/77), weil nach § 30a Abs. 1 Z. 3 Tatbestandsvoraussetzung ist, daß der Beamte ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Im Beschwerdefall ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leiterzulage dem Grunde nach unbestritten.

Die Bemessung der Leiterzulage hat nach § 30a Abs. 2 erster Halbsatz mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu erfolgen, der der Beamte angehört. Der Anspruch auf Leiterzulage ist der Höhe nach mit vier Vorrückungsbeträgen begrenzt. Nach dem dritten Satz dieser Bestimmung "kann" die Bemessung aber auch in Hundertsätzen von V/2, maximal 50 v.H. von V/2, erfolgen, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist (Prozentbemessung).

Gleich nach welcher Methode sind für die Bemessung der Leiterzulage der Grad der höheren Verantwortung unter Bedachtnahme auf die Mehrleistungen des Beamten, demnach an sich objektive Gesichtspunkte, maßgebend.

In der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A tragen die tatsächlich vorkommende Höchstbelastung jene Beamten, die in einem Bundesministerium neben vorliegendem Höchstausmaß quantitativer Mehrleistung, eine Gruppe von besonderer Bedeutung, besonderer Größe oder besonderer Wichtigkeit leiten, wobei ihnen eine Mehrzahl von Abteilungen unterstellt ist. Ihnen gebührt das vom Gesetzgeber vorgesehene Höchstausmaß der Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 von vier Vorrückungsbeträgen. Den geringer belasteten Gruppenleitern innerhalb von Ministerialsektionen gebührt unter ähnlichen Mehrleistungsvoraussetzungen quantitativer Art eine Verwendungszulage im Ausmaß von dreieinhalb, Leitern von Ministerialabteilungen besonderer Bedeutung oder besonderer Größe eine solche von drei, Leitern von Ministerialabteilungen üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung eine solche von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 89/12/0019).

Auch die Zahl der dem Beamten zugewiesenen Bediensteten ist ein Kriterium für die Bemessung der Leiterzulage, weil höhere Verantwortung Ausfluß einer Leitungsaufgabe ist, weshalb erhebliche Unterschiede in der Zahl der jeweils unterstellten Bediensteten zu berücksichtigen sind (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 1979, Zl. 2.668/77).

Einem Leiter einer Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung gebührt, wie schon ausgeführt wurde, auf Grund des § 30a Abs. 1 Z. 3 GG eine Verwendungszulage im Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen, sofern seine Belastung in zeitlicher Hinsicht das Höchstausmaß erreicht. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die zeitliche Mehrleistung im Monat über der mit 35 Überstunden anzunehmenden Untergrenze liegt, andernfalls ist ein Abschlag vorzunehmen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 4. Oktober 1982, Zl. 82/12/0068).

Zur Leitung der Geschäftsabteilung 5:

Ermittlung der Vorrückungsbeträge:

Im Beschwerdefall ist, ausgehend von diesem groben Raster für die Bemessung, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Leiter der GA 5 bestenfalls mit dem des Leiters einer Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung vergleichbar. Es ist daher von der von der Rechtsprechung anerkannten Zahl von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen auszugehen, wobei aber Abzüge im Hinblick auf die untere Ebene der Verwaltungsorganisation und die geringen zeitlichen Mehrdienstleistungen notwendig sind. Da das Landesinvalidenamt der Zentralstelle nachgeordnet ist, erscheint im Verhältnis zu einem Abteilungsleiter in einer Zentralstelle zumindest ein Abzug von einem halben Vorrückungsbetrag gerechtfertigt. Die zeitlichen Mehrdienstleistungen des Beschwerdeführers haben in dem in Frage stehenden Zeitraum durchschnittlich

10,5 Überstunden betragen und lagen damit deutlich unter der Hälfte der mit 35 Überstunden angenommenen Anspruchsgrenze.

Da bereits bei Nichterreichung dieser 35 Stundengrenze ein Abzug von einem halben Vorrückungsbetrag vorgenommen wird, ist - in Ausweitung dieser Überlegung - beim vorliegenden Sachverhalt eine Verringerung um einen Vorrückungsbetrag angezeigt. Ausgehend von diesen Überlegungen hatte der Beschwerdeführer demnach im maßgebenden Zeitraum vom 1. April 1986 bis 30. April 1987 Anspruch auf eine Leiterzulage im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag der Dienstklasse, der er angehörte.

Bemessung der Leiterzulage nach der Prozentmethode:

Da der Beschwerdeführer aber in dem in Frage stehenden Zeitraum als Oberkommissär einer Dienstklasse angehört hat, in der die Bemessung in Vorrückungsbeträgen (- wegen deren geringer Höhe -) dem höheren Grad der Verantwortung nicht gerecht wird, hat die Bemessung - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - nach der Prozentmethode (diesbezüglich vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1974, Slg. Nr. 8.691/A, nach dem das Wort "kann" in § 30a Abs. 2 GG nicht als Ausschluß eines Rechtsanspruches des Beamten zu verstehen ist) zu erfolgen.

Bei der Bemessung der Leiterzulage nach der Prozentmethode ist dem Gesetz nur eine Beschränkung der Höhe nach mit 50 v.H. des Gehalts von V/2 zu entnehmen. Die Bemessung hat auch diesfalls allein nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu erfolgen. Eine Verringerung der Abgeltung im Hinblick darauf, daß der Beamte erst einer niedrigeren Dienstklassse angehört und daher ein geringeres Gehalt bezieht, ist nicht vorgesehen. Derartiges würde auch den Intentionen der 24. Gehaltsgesetz-Novelle nicht entsprechen. Wenn bei der Bemessung der Leiterzulage nach Vorrückungsbeträgen eine Abstufung der Höhe der Leiterzulage nach halben Vorrückungsbeträgen vorgesehen ist, kann der Verwaltungsgerichtshof keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennen, daß nicht auch bei der Bemessung nach der Prozentmethode analoge Abstufungen vorzunehmen sind. Ausgehend von der gesetzlich festgelegten Höchstgrenze von vier Vorrückungsbeträgen und der ebenfalls gesetzlich normierten kleinsten Einheit von einem halben Vorrückungsbetrag ergibt sich demnach auch für die Prozentmethode grundsätzlich eine "Achtelabstufung".

Für einen Beamten, der auf seinem Arbeitsplatz als Abteilungsleiter eine Verantwortung zu tragen hat, die im Sinne des § 30a Abs. 1 Z. 3 GG in Verbindung mit Abs. 2 der genannten Bestimmung inhaltlich bewertet der eines Beamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII (Höchstbewertung für einen Abteilungsleiter) entspricht, der aber dienstrechtlich noch nicht dieser Dienstklasse angehört, ist es erforderlich, die Leiterzulage im Hinblick auf die gebotene Abgeltung der höheren Verantwortung nach der Prozentmethode zu bemessen. Dabei ist die Leiterzulage in Hundertsätzen des Gehaltes von V/2 entsprechend den dem Beamten nach den vorstehend wiedergegebenen Überlegungen zustehenden Vorrückungsbeträgen bezogen auf das Gehalt von V/2 festzusetzen. Das bedeutet (ausgehend von den Gehaltsansätzen des Jahres 1995), daß eine an sich mit 2,5 Vorrückungsbeträgen ermittelte Leiterzulage nach der Prozentmethode mit 31,25 v.H. von V/2 (= S 7.293,--), eine mit einem Vorrückungsbetrag bemessene Leiterzulage mit 12,5 v.H. von V/2 (= S 2.917,--) zu bemessen ist. Der Beamte, der auf seinem Arbeitsplatz als Abteilungsleiter eine Verantwortung zu tragen hat, die, inhaltlich bewertet, der eines Beamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII, entspricht, erhält demgemäß, wie die folgende Gegenüberstellung zeigt (in der aus systematischen Gründen auch die entsprechenden Werte für 4 Vorrückungsbeträge aufgenommen sind) wegen der unterschiedlichen Schillingbeträge der Vorrückungsbeträge (VB) und der Prozentwerte nach V/2 (= S 23.338,--) weniger als ein der Dienstklasse VIII angehörender Beamter, der eine gleichwertige leitende Funktion innehat:

DKl. VIII: 4 VB S 14.668,-- V/2 50 % S 11.669,--

2,5 VB S 9.168,-- 31,25 % S 7.293,--

2 VB S 7.334,-- 25 % S 5.835,--

1 VB S 3.667,-- 12,50 % S 2.917,--.

Entspricht die Verantwortung, die ein Beamter auf seinem Arbeitsplatz als Abteilungsleiter zu tragen hat, im Sinne des § 30a Abs. 1 Z. 3 GG in Verbindung mit Abs. 2 der genannten Bestimmung inhaltlich bewertet, nur der Dienstklasse VII, und gehört der Beamte noch nicht dieser Dienstklasse an, so wird ebenfalls nach der Prozentmethode vorzugehen sein, weil sonst der Grad der höheren Verantwortung nicht entsprechend abgegolten werden kann. Die obgenannten Prozentsätze sind aber aus nachstehenden Gründen zu reduzieren:

Der erste Grund für eine erforderliche Reduktion liegt darin, daß ein noch nicht der Dienstklasse VII angehörender Beamter, der in einer leitenden Funktion eine Verantwortung zu tragen hat, die, inhaltlich bewertet, der Dienstklasse VII entspricht, auch bei Anwendung der Prozentmethode Anspruch auf eine Leiterzulage maximal in der Höhe der Vorrückungsbeträge der Dienstklasse VII haben kann, die einem schon dieser Dienstklasse angehörenden Beamten zustünden, wenn er eine gleichwertige Leitungsfunktion innehätte. Wie die nachstehende Tabelle zeigt, liegen diese Werte aber (wiederum ausgehend von den Gehaltsansätzen des Jahres 1995) unter den für die Dienstklasse VIII geltenden Prozentwerten von V/2:

DKl. VII: 4 VB S 9.712,-- V/2 42 % (dh. S 9.712,--

= 42 % v. V/2)

2,5 VB S 6.070,-- 26,25 %

2 VB S 4.856,-- 21 %

1 VB S 2.428,-- 10,50 %.

Mit dieser ersten (aus den angeführten Gründen notwendigen) Reduktion der Prozentsätze von V/2 kann es aber nicht sein Bewenden haben. Sie hätte nämlich zur Konsequenz, daß zwar einem noch nicht der Dienstklasse VIII angehörenden Beamten, der in einer leitenden Funktion eine Verantwortung zu tragen hat, die, inhaltlich bewertet, der Dienstklasse VIII entspricht, nach der Prozentmethode nicht eine Leiterzulage in der Höhe der VB der Dienstklasse VIII zustünde, wohl aber einem noch nicht der Dienstklasse VII angehörenden Beamten, der in einer leitenden Funktion eine Verantwortung zu tragen hat, die inhaltlich bewertet, der Dienstklasse VII entspricht, eine solche in der Höhe der VB der Dienstklasse VII. Für eine solche unterschiedliche Bewertung sind keine sachbezogenen Gründe erkennbar. Diese Überlegung bedingt aber nicht notwendig eine weitere Reduktion der genannten Prozentsätze im vollen Ausmaß der prozentmäßigen Differenz zwischen den VB der Dienstklasse VIII und den zugeordneten Prozentsätzen von V/2 (ca. 20,5 %) mit dem Ergebnis, daß für 4 VB der Dienstklasse VII nach der Prozentmethode nur noch S 7.721,-- (statt S 9.712,--) oder 33 % (statt 42 %) von V/2 und für 1 VB nur noch S 1.930,-- oder 8,3 % von V/2 zustünde. Unter Bedachtnahme vor allem auf die unterschiedliche absolute Höhe der Vorrückungsbeträge der Dienstklassen VIII und VII (die letzteren machen nur 66,2 % der ersteren aus) erscheint dem Verwaltungsgerichtshof eine geringere, diese Unterschiede mitberücksichtigende Reduktion (statt 20,5 % nur 66,2 % davon, also 13,6 %) durchaus sachgerecht; dies mit dem Ergebnis, daß nach der Prozentmethode 4 VB der Dienstklasse VII S 8.391,-- oder 36 % von V/2 und 1 VB S 2.098,-- oder 9 % von V/2 entsprechen.

Alle angeführten (jeweils gerundeten) Prozentsätze ergeben sich auch bei Zugrundelegung der im relevanten Zeitraum geltenden Gehaltssätze.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Bemessung der Leiterzulage des Beschwerdeführers nach der Prozentmethode vorgenommen. Dem angefochtenen Bescheid ist aber eine den vorstehenden Überlegungen entsprechende Ableitung der Höhe der mit 9 v.H. für die Ausübung der Funktion als Leiter der Geschäftsabteilung 5 festgesetzten Leiterzulage nicht zu entnehmen. Dadurch wäre der Beschwerdeführer nur dann nicht im geltend gemachten Recht verletzt, wenn feststünde, daß er im relevanten Zeitraum als Leiter der Geschäftsabteilung 5 nur eine Verantwortung zu tragen hatte, die, inhaltlich im Sinne des § 30a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 2 GG bewertet, der Dienstklasse VII entsprach. Denn da ihm nach den obigen Ausführungen für diese Tätigkeit nur eine Leiterzulage im Ausmaß von 1 VB zustand, wäre dann die Festsetzung mit 9 % von V/2 nach der Prozentmethode nicht rechtswidrig. Da aber nicht auszuschließen ist, daß er in diesem Zeitraum eine Verantwortung zu tragen hatte, die, inhaltlich bewertet, der Dienstklasse VIII entsprach, ist der angefochtene Bescheid daher diesbezüglich mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Sollte bei der konkreten Bemessung der Leiterzulage der Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als Abteilungsleiter im fortgesetzten Verfahren eine entscheidende Rolle zukommen, müßten die für die inhaltliche Bewertung des Arbeitsplatzes im Sinne des § 30a GG maßgebenden Überlegungen (insbesondere der Grad der höheren Verantwortung), aufbauend auf dem festzustellenden Inhalt der Aufgaben des Beschwerdeführers auf diesem Arbeitsplatz - mangels einer anderen rechtsverbindlichen Feststellung - im Verfahren über die Bemessung der Leiterzulage rechtswirksam geklärt werden.

Stellvertretung des Amtsleiters und Leitung der Geschäftsabteilung 5

Was den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere Leiterzulage im Hinblick auf die Betrauung mit der Stellvertretung des Amtsleiters betrifft, ist vorerst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1981, Slg. Nr. 10.486/A, hinzuweisen, nach dem eine solche Vertretungstätigkeit zumindest so lange als sie die üblichen Zeiträume von Urlauben und nicht übermäßig langen "Krankenständen" nicht überschreitet, bei der Beurteilung von Ansprüchen nach § 30a Abs. 1 GG außer Betracht zu bleiben hat.

Sollte es sich im Beschwerdefall also lediglich um eine aus solchen Anlässen gegebene Vertretungstätigkeit handeln, hätte der Beschwerdeführer aus diesem Titel überhaupt keinen Anspruch auf Erhöhung der Leiterzulage, allenfalls aber - anlaßbezogen - auf Verwendungsabgeltung.

Dies kann aber mangels hinreichender Feststellungen über die Aufgaben des Beschwerdeführers als Stellvertreter nicht beurteilt werden. Nach der sachverhaltsmäßigen Darstellung im angefochtenen Bescheid, die sich klar auf den vom Beschwerdeführer seinerzeit nicht beeinspruchten Bericht des Landesinvalidenamtes vom 9. Juli 1987 stützt, nimmt der Beschwerdeführer diesbezüglich Leitungsaufgaben nur im Vertretungsfall wahr. Gleichzeitig wird aber eingeräumt, daß der Beschwerdeführer laufend über alle Leitungsagenden informiert sein muß, was aber noch keine Leitungsverantwortung bedingen würde. In den Bescheiden erster Instanz ist es - wie der Beschwerdeführer in seinen Berufungen zutreffend dargelegt hat - zu keiner entsprechenden Darstellung der Aufgaben des Beschwerdeführers, insbesondere auch in der Funktion als Stellvertreter gekommen. Da der Beschwerdeführer diesen Umstand in seiner Berufung ausdrücklich gerügt hat und die sachverhaltsmäßigen Ausführungen der belangten Behörde auf dem Verwaltungsgeschehen der ersten Instanz aufbauen, fällt das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe eine Reihe von Agenden als Stellvertreter dauernd zu besorgen, nicht unter das ansonst für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende Neuerungsverbot.

Da eine entsprechende Auseinandersetzung und Abklärung dieser für den Ausgang des Verfahrens hinsichtlich einer allfälligen Erhöhung der Leiterzulage im Hinblick auf die Stellvertretertätigkeit des Beschwerdeführers wesentlichen Frage unterblieben ist, liegt auch diesfalls eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.

Zu dem weiteren Beschwerdevorbringen - soweit dem im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen und den Beschwerdepunkt noch Bedeutung zukommen kann - wird abschließend bemerkt, daß der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde teilt, daß eine behauptete Differenz von eineinhalb Stunden bei der Feststellung der durchschnittlichen Überstundenleistung im Beschwerdefall keine entscheidende Rolle spielen kann. Eine entscheidende Bedeutung kommt einer solchen Feststellung nur dann zu, wenn gerade eine erhebliche Bandbreite, insbesondere also die Höchstgrenze von 35 Stunden, davon berührt wird. Eine verhältnismäßig geringfügige Erhöhung der Überstundenzahl kann daher auch dann, wenn sie innerhalb der Bandbreite bleibt, selbst wenn sie ausgehend von einer geringen Zahl von Überstunden prozentmäßig betrachtet nicht unbeachtlich ist, für sich alleine zu keiner anderen Bemessung der Leiterzulage führen.

Was den Hinweis in der Beschwerde auf eine Richtlinie der belangten Behörde ("Protokoll vom 2. Juli 1993, Zl. 10.636/6-7/93") betrifft, bemerkt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 28. März 1984, Zl. 83/09/0212), daß derartige Richtlinien, die nicht in der für Rechtsverordnungen vorgeschriebenen Form kundgemacht worden sind, für den Verwaltungsgerichtshof keine Bindungswirkung erzeugen.

Aus den vorher dargestellten Überlegungen mußte der angefochtene Bescheid insoweit, als mit ihm über die Bemessung einer Leiterzulage, also über die Berufungen des Beschwerdeführers vom 2. Mai 1988 und vom 15. September 1989 abgesprochen worden ist, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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