VwGH 95/11/0047

VwGH95/11/004719.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des Dr. T in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 8. November 1994, Zl. B 37/94, betreffend Zurückweisung von Beschwerden, zu Recht erkannt:

Normen

ÄrzteG 1984 §75;
ÄrzteG 1984 §79 Abs7;
AVG §56;
EO §35 Abs2;
EO §7 Abs4;
VwRallg;
ÄrzteG 1984 §75;
ÄrzteG 1984 §79 Abs7;
AVG §56;
EO §35 Abs2;
EO §7 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden zwei Beschwerden des Beschwerdeführers gegen je eine "Beitragsvorschreibung" betreffend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das zweite und dritte Quartal 1994 als unzulässig zurückgewiesen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist strittig, ob es sich bei den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden "Beitragsvorschreibungen" für das zweite und dritte Quartal 1994 um Bescheide handelt. Die belangte Behörde verneint deren Bescheidqualität; es handle sich bei ihnen lediglich um administrative Mitteilungen des Kammeramtes. Der Beschwerdeführer bejaht die Bescheidqualität dieser "Vorschreibungen" unter Hinweis auf die Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (beschlossen in der Vollversammlung vom 14. Dezember 1993); darin sei ausdrücklich von einer "Vorschreibung zur Zahlung" die Rede.

Nach § 79 Abs. 4 Ärztegesetz 1984 steht gegen die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses den Betroffenen das Recht der Beschwerde an einen von der Vollversammlung bestellten Beschwerdeausschuß zu. Nach Abs. 7 dieses Paragraphen ist für das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuß und dem Beschwerdeausschuß das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) anzuwenden. Demnach kann Beschwerde an den Beschwerdeausschuß einer Ärztekammer nur gegen Bescheide des Verwaltungsausschusses, nicht jedoch gegen Erledigungen ohne Bescheidcharakter erhoben werden (vgl. das im angefochtenen Bescheid zitierte, eine "Vorschreibung" von Kammerumlagen und -beiträgen betreffende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Februar 1980, B 124/79 = Slg. 8731/1980).

Letzteres ist bei den gegenständlichen "Beitragsvorschreibungen" der Fall. Bei ihnen handelt es sich, wie der Verwaltungsakt zeigt, um Bankzahlscheine. Darin scheinen unter der Rubrik "Verwendungszweck" der Vermerk "Beitragsvorschreibung" für das jeweilige Quartal, der jeweilige Gesamtbetrag und die Teilbeträge, aus denen sie sich zusammensetzen, auf. Diese Zahlscheine unterscheiden sich insofern wesentlich von dem mit der Beschwerde vorgelegten Zahlschein für das erste Quartal 1994, als sie - anders als jener - nicht mit einem Schriftstück verbunden waren. Das besagte Schriftstück wies den Briefkopf "Ärztekammer für Wien - Wohlfahrtsfonds" auf, war mit "Beitragsvorschreibung für das

1. Quartal 1994" überschrieben, enthielt sodann den Text "Die Ärztekammer für Wien, Wohlfahrtsfonds, schreibt Ihnen nachstehende Beiträge gemäß Beitragsordnung vor:", war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, in der auf die Möglichkeit einer Beschwerde gemäß § 79 Abs. 4 Ärztegesetz 1984 hingewiesen wurde, und wies die in Maschinschrift beigesetzten Namen des Vorsitzenden DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES DES WOHLFAHRTSFONDS, des Präsidenten und des Finanzreferenten der Ärztekammer für Wien auf. Bei den gegenständlichen zwei Zahlscheinen handelt es sich ungeachtet der Verwendung des Ausdrucks "Beitragsvorschreibung" keinesfalls um Bescheide. Abgesehen vom Fehlen der für diese Qualifizierung unabdingbaren Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde sind sie auch nicht als Bescheide bezeichnet. Der zuletzt genannten Bezeichnung hätte es aber für die Bejahung ihres Bescheidcharakters deshalb bedurft, weil angesichts der gewählten Form jedenfalls Zweifel bestehen, daß die Behörde damit die Rechtsform des Bescheides gewählt hat (vgl. zur diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A).

Am dargelegten Ergebnis vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Beitragsordnung der Ärztekammer für Wien, laut deren Abschnitt IV Abs. 2 der dort genannte Betrag "jährlich von der Kammer zur Zahlung vorgeschrieben wird; die Vorschreibung erfolgt vierteljährlich", nichts zu ändern. Was immer darunter konkret zu verstehen sein mag, bei den gegenständlichen, offenbar vom Kammeramt der Ärztekammer für Wien ausgestellten (vgl. § 44 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds) Zahlscheinen handelt es sich jedenfalls nicht um bescheidmäßige Vorschreibungen von Fondsbeiträgen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Was den vom Beschwerdeführer angesprochenen Rechtsschutz anlangt, genügt es auf das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1993, Zl. 93/11/0007, hinzuweisen. Danach kann der Schuldner der in einem Rückstandsausweis ausgewiesenen Leistungsverpflichtung, wenn mit ihm ein Verwaltungsverfahren bisher nicht abgeführt wurde, die bescheidmäßige Klärung des aufrechten Bestandes der Verpflichtung begehren.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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