VwGH 95/10/0171

VwGH95/10/017126.2.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der M in T, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. Jänner 1994, Zl. VwSen-230145/3/Schi/Shn, betreffend Übertretung des OÖ Polizeistrafgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs3 litb idF 1985/094;
VStG §19 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs3 litb idF 1985/094;
VStG §19 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zufolge wurde mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. Jänner 1994 der Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 28. Dezember 1992, betreffend Übertretung des OÖ Polizeistrafgesetzes keine Folge gegeben und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, über die Beschwerdeführerin sei mit dem genannten Straferkenntnis wegen Übertretung des § 2 Abs. 3 lit. b OÖ Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage) verhängt worden, weil, wie am 20. November 1992 um 22.15 Uhr festgestellt worden sei, bei sämtlichen Fenstern und Türen des Gebäudes "Club-XY" in R die Umrandungen mit färbigem Licht (rosa, violett, blau) beleuchtet gewesen seien und sie somit durch öffentliche Ankündigung die Prostitution angebahnt habe oder anzubahnen versucht habe. Die Beschwerdeführerin habe dagegen vorgebracht, daß die Ausübung der Prostitution grundsätzlich gestattet sei und sie hiefür auch Steuern bezahle. Da es sich somit um eine erlaubte Tätigkeit handle, könne ihr auch eine entsprechende Werbung nicht verboten sein. Weiters könne die Umrandung der Fenster mit färbigem Licht schon deshalb nicht verboten sein, weil dadurch eine Werbung für Prostitution nicht zwangsläufig vorliege bzw. damit verbunden sei. Die von ihr verwendeten Lichtschlangen fänden in öffentlichen und privaten Gebäuden Anwendung und es stoße sich niemand daran, daß Portale, Fenster oder ganze Hausflächen derartig beleuchtet oder bestrahlt würden. Es sei unerfindlich, warum sie das bei ihrem Haus nicht machen dürfe. Nach den solcherart unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen könne es - nach Meinung der belangten Behörde - allerdings nicht zweifelhaft sein, daß die "Beleuchtungsvorrichtungen" bei sämtlichen Fenstern und Türen des genannten Gebäudes für einen unbefangenen Beobachter in ihrer Gesamtheit offenkundig den Eindruck vermittelten, daß in diesem Hause die Prostitution angebahnt werde oder es versucht werde, diese anzubahnen. Hinsichtlich der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd, erschwerend kein Umstand gewertet worden. Entsprechend dem - von der Beschwerdeführerin als richtig bestätigten - monatlichen Nettoeinkommen von S 15.000,-- sei die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu S 200.000,-- entsprechend niedrig angesetzt, zumal er sich an der unteren Grenze des Strafrahmens (10 % der möglichen Höchststrafe) orientiert habe. Dieses Strafausmaß scheine erforderlich zu sein, um entsprechend dem Unrechtsgehalt der Tat die aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendige und angemessene Strafe zu verhängen. Ebenso erscheine die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat entsprechend angemessen.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 3 lit. b OÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 36/1979 i.d.F. LGBl. Nr. 94/1985, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch öffentliche Ankündigung, insbesondere in Druckwerken oder anderen Medien, die Prostitution anbahnt oder anzubahnen versucht (Angabe der Adresse, der Telefonnummer, eines Treffpunktes und dgl.). Die Ausnahme des folgenden Satzes dieser Bestimmung kommt im Beschwerdefall nicht in Betracht.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Richtigkeit der die Beleuchtung des genannten Hauses betreffenden Feststellungen. Sie bringt allerdings vor, die belangte Behörde habe sich mit den Einwendungen, daß ähnliche Beleuchtungen bei anderen Gebäuden unbeanstandet angebracht seien, nicht auseinandergesetzt. Es müsse nochmals darauf hingewiesen werden, daß auf Grund der angebrachten Beleuchtung für einen unbefangenen Beobachter keineswegs und schon gar nicht offenkundig der Eindruck vermittelt worden sei, daß im genannten Haus die Prostitution angebahnt werde oder anzubahnen versucht werde.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Entscheidend für die Erfüllung des Tatbestandes des § 2 Abs. 3 lit. b OÖ Polizeistrafgesetz ist nämlich, ob in der Beleuchtung des genannten Hauses eine öffentliche Ankündigung gelegen und diese so beschaffen war, daß sie ihrer Art nach erkennbar dazu diente, die Anbahnung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken zu bewirken (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. April 1989, Zl. 88/10/0081, und vom 27. Juli 1994, Zl. 93/10/0091). Wenn daher die belangte Behörde auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung zur Auffassung gelangte, daß durch die beschriebene Beleuchtung in ihrer Gesamtheit eine entsprechende Ankündigung bewirkt werde, so kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, zumal die Beschwerdeführerin einen anderen einsichtigen Grund für diese Beleuchtung selbst in der Beschwerde nicht anzugeben vermag.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters gegen die Strafbemessung vor, die belangte Behörde habe in einem anderen Fall, bei gleichem Sachverhalt, gleichen Einkommensverhältnissen und gleichen Erschwerungs- und Milderungsgründen eine Geldstrafe von lediglich S 7.000,-- verhängt. Schon aus der Differenz dieser zu der im vorliegenden Fall verhängten Geldstrafe sei zu ersehen, daß die belangte Behörde ihren Ermessensspielraum bei der Strafbemessung überschritten habe.

Auch dieses Vorbringen vermag die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen. Entscheidend ist nämlich die Frage, ob die belangte Behörde bei der Strafzumessung von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, nicht aber, ob die verhängte Strafe in ihrer Höhe jener entspricht, die in einem vergleichbaren Fall tatsächlich verhängt wurde. Daß die belangte Behörde jedoch von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des § 19 VStG Gebrauch gemacht hätte, bringt die Beschwerdeführerin konkret nicht vor. Angesichts der nicht als rechtswidrig zu erkennenden Erwägungen der belangten Behörde sowie des Umstandes, daß lediglich ein Zehntel des für die vorliegende Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmens ausgeschöpft wurde, besteht aber auch kein Grund zur Annahme, die verhängte Strafe sei in unangemessener Höhe festgesetzt worden.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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