Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
VStG §51e;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
VStG §51e;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 11. Oktober 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) als zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ der Fa. K GesmbH wegen der unerlaubten Beschäftigung von drei Ausländern im Zeitraum vom 21. September 1992 bis zum 1. Oktober 1992 sowie der unerlaubten Beschäftigung von zwei weiteren Ausländern am 1. Oktober 1992 mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- pro beschäftigten Ausländer bestraft sowie ihm Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von S 5.000,-- auferlegt. Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführer aufgrund einer Anzeige des Landesarbeitsamtes Steiermark verdächtigt worden sei, gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen zu haben. Von der Behörde erster Instanz sei er aufgefordert worden, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen in einer Frist von vierzehn Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht am 7. Dezember 1993 eine Stellungnahme abzugeben. Bis zum 11. Oktober 1994 sei jedoch keine Rechtfertigung des Beschwerdeführers eingelangt. Es sei Zweck des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, schwerwiegende und nachteilige arbeits- und sozialrechtliche Folgen zu vermeiden. Die verhängte Strafe sei daher auch schuldangemessen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er vorbrachte, daß er am 5. Jänner 1994 eine Rechtfertigung erstattet habe, die er der Berufung beilegte. Er befinde sich derzeit in Konkurs. Weder seine Einkommensverhältnisse noch seine Sorgepflichten seien im Bescheid der Behörde erster Instanz richtig wiedergegeben. Er habe sofort, nachdem sich herausgestellt habe, daß von ihm kurzzeitig Beschäftigte keine Arbeitsbewilligungen hätten, diese Personen nicht mehr beschäftigt. Es sei unrichtig, daß jene drei Ausländer, wegen deren unerlaubter Beschäftigung vom 21. September 1992 bis zum 1. Oktober 1992 er bestraft worden sei, auf der gegenständlichen Baustelle länger als einen Tag gearbeitet hätten. Für einen der genannten Ausländer habe die "Fa. X-Bau" eine Beschäftigungsbewilligung. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Berufung den Antrag, die von ihm angeblich beschäftigten Personen zu laden und unter Beiziehung eines Dolmetschers einzuvernehmen. In der der Berufung angeschlossenen Rechtfertigung vom 5. Jänner 1994 führte der Beschwerdeführer aus, die genannten Personen keineswegs auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle während des im Bescheid der Behörde erster Instanz angegebenen Zeitraumes beschäftigt zu haben. Zwar habe er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum dringend Arbeiten zu erledigen gehabt und wiederholt Leute beim Arbeitsamt gesucht. Trotz der angeblich herrschenden Arbeitslosigkeit hätten ihm keine Österreicher vermittelt werden können. Ihm seien aber verschiedene Personen geschickt worden, von denen es geheißen habe, daß sie jeweils eine Beschäftigungsbewilligung hätten. Die Personen seien kurzfristig, und zwar jeweils einen Tag, beschäftigt worden; nachdem sich herausgestellt habe, daß sie keine Beschäftigungsbewilligung hätten und auch nicht erhalten würden, seien sie nicht mehr beschäftigt worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 4. April 1995 wurde - ohne daß vorher eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt worden wäre - der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz insoferne abgeändert, als der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K-Gesellschaft m.b.H. wegen unerlaubter Beschäftigung der im Spruch der Behörde erster Instanz genannten Ausländer am 1. Oktober 1992 bestraft wurde. Dieser Bescheid wurde damit begründet, daß die genannten fünf ausländischen Staatsangehörigen auch vom Beschwerdeführer unwidersprochen auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle an diesem Tage arbeitend angetroffen worden seien und dies auch der Beschwerdeführer in seiner Berufung selbst angeführt habe. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung habe im vorliegenden Fall unterbleiben können, weil der Beschwerdeführer "den Tatbestand der beschäftigten Ausländer, wenn auch nur für einen kurzen Zeitraum, zugegeben hat, und nicht ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde". Die Höhe der verhängten Strafe sei schuldangemessen, weil als erschwerend nichts, und als mildernd die Schuldeinsicht gewertet werde, sodaß im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers, der Schulden im Ausmaß von über S 8,000.000,-- habe, mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden habe werden können. Ein weiteres Herabsetzen der Strafe im Sinne des § 20 VStG sei nicht möglich gewesen, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwögen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, der sich "in seinen Verteidigungsrechten" und erkennbar in seinem Recht, entgegen § 28 Abs. 1 AuslBG nicht bestraft zu werden, verletzt erachtet, hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil er selbst keine Personen auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle der "Firma X-Bau" während des Zeitraumes, der von der Bezirkshauptmannschaft Weiz angegeben wurde, beschäftigt habe. Er habe auch angegeben, daß er sofort, nachdem sich herausgestellt habe, daß diejenigen Personen, die auf der Baustelle mitgeholfen haben, keine Beschäftigungsbewilligungen für die Firma "X-Bau" gehabt hätten, diese weggeschickt habe. Die K-Gesellschaft m.b.H. habe Maurerarbeiten auf der Baustelle der "X-Bau" als Subunternehmer verrichtet, wobei der Beschwerdeführer selbst als Maurer gearbeitet habe. Selbstverständlich habe der Beschwerdeführer, da die "Firma X-Bau" selbst über Maurer verfügt habe, diese Maurer im Einvernehmen mit der "Firma X-Bau" zu Arbeiten herangezogen, wobei er aber nur solche Leute herangezogen habe, für die die "Firma X-Bau" selbst eine Beschäftigungsbewilligung gehabt habe. Dieser Sachverhalt sei von der belangten Behörde in keiner Weise gewürdigt und die näheren Hintergründe des Sachverhaltes trotz des Antrages des Beschwerdeführers, die beschäftigten Ausländer unter Beiziehung eines Dolmetschers zu laden und einzuvernehmen, nicht erforscht worden. Der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen. Es wäre Pflicht der belangten Behörde gewesen, ein "ordentliches Verfahren" durchzuführen.
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt. Zwar hat der Beschwerdeführer in seiner mit 5. Jänner 1994 datierten Stellungnahme sowie in seiner Berufung angegeben, daß ihm verschiedene Personen geschickt worden seien, von denen ihm mitgeteilt worden sei, daß für sie jeweils eine Beschäftigungsbewilligung bestehe und daß er, nachdem sich herausgestellt habe, daß dies nicht der Fall sei, diese Personen nicht mehr beschäftigt habe, und daß er Ausländer, die nur einen Tag auf der Baustelle gewesen seien, sofort nach Kenntnis, daß sie keine Beschäftigungsbewilligung hatten, sofort weggeschickt habe. Aus diesem Umstand durfte die belangte Behörde jedoch noch nicht den Schluß ziehen, daß der Beschwerdeführer die unerlaubte Beschäftigung der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Ausländer auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle am 1. Oktober 1992 zugegeben habe, daß keine entscheidenden Tatfragen mehr zu klären gewesen seien und auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entbehrlich gewesen sei.
Im Beschwerdefall war die Berufung nämlich nicht zurückzuweisen und es war auch nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich, daß der beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Der Beschwerdeführer hat die Abhaltung einer Verhandlung im Berufungsverfahren zwar nicht verlangt, jedoch ausdrücklich die Einvernahme näher bestimmter Zeugen beantragt und jedenfalls auch keinen ausdrücklichen Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgesprochen. Eine Verhandlung durfte daher gemäß § 51e Abs. 2 VStG nur unter der Voraussetzung unterbleiben, daß in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde oder sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtete.
Beides trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Die Berufung des Beschwerdeführers richtete sich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch und war nicht "ausdrücklich" auf Rechtsfragen beschränkt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung vielmehr Tatsachenfeststellungen der Behörde erster Instanz sowohl hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten, als auch hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Taten bestritten. Damit hat er aber keinesfalls "ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung" im Sinne des § 51e Abs. 2 VStG behauptet.
In der Beschwerde wird vorgebracht, daß der Beschwerdeführer nur solche Maurer im Einvernehmen mit der "Firma X-Bau" zu Arbeiten herangezogen habe, für welche dieses Unternehmen eine Beschäftigungsbewilligung gehabt habe. Ein solches Vorbringen hätte der Beschwerdeführer bereits bei einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, auf deren Durchführung er gemäß § 51e VStG ein Recht hatte, erstatten können. Die belangte Behörde hätte sich damit auseinandersetzen müssen, wobei nicht auszuschließen ist, daß sie hiebei zu einem anderen - für den Beschwerdeführer günstigeren - Ergebnis gekommen wäre, zumal der Beschwerdeführer gemäß § 51g Abs. 2 und 4 VStG an jede hiebei vernommene Person Fragen hätte stellen und sich zu allen Beweismitteln hätte äußern können und die belangte Behörde gemäß § 51i VStG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das hätte Rücksicht nehmen dürfen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist und auch auf Aktenstücke nur insoweit hätte Rücksicht nehmen dürfen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschwerdeführer hätte darauf verzichtet (vgl. zur Problematik die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/09/0209, und vom 25. Juni 1996, Zl. 96/17/0091).
Die belangte Behörde hat somit die nach der Lage des Beschwerdefalles erforderliche öffentliche mündliche Verhandlung unterlassen, obwohl ungeklärt gebliebene rechtserhebliche Tatfragen der Klärung bedurft hätten. Dieser vom Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt "der Pflicht der Behörde ..., ein ordentliches Verfahren durchzuführen", geltend gemachte - im übrigen aber vom Verwaltungsgerichtshof schon im Hinblick auf Art. 6 EMRK im Rahmen des Beschwerdepunktes von Amts wegen aufzugreifende (vgl. aber etwa auch das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. März 1980, Slg. Nr. 10.065/A) - Verfahrensmangel führt gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft überhöht verzeichnete, für die Rechtsverfolgung entbehrliche Gebühren für die Vorlage weiterer Bescheidausfertigungen durch den Beschwerdeführer.
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