Normen
ABGB §1295 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3 idF 1985/012;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art15 Abs1;
GaragenO Stmk 1979 §5 Abs2;
ABGB §1295 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3 idF 1985/012;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art15 Abs1;
GaragenO Stmk 1979 §5 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und dem Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 8. August 1994 wurde dem Erstmitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung eines Abstellplatzes für Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück Nr. 143/2, KG S, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Abstellfläche ist für betriebseigene Fahrzeuge des Betriebes des Erstmitbeteiligten vorgesehen.
Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung lautete wie folgt:
"Betr.: Berufung Bescheid Gegenstand Baubewilligung A Zahl 153-9/54/1991
Grundstücksnummer: 143/2 KG S
Gegen obengenannten Bescheid erhebe ich Berufung.
Dies möchte ich folgendermaßen begründen:
Zum Zeitpunkt der Widmungsverhandlung lag ich mit einem Herzinfarkt auf der Intensivstation im LKH Knittelfeld und konnte daher keinen Einwand erheben. Obwohl die Krankenschwester angerufen hat das Verfahren aufzuschieben, ist die Widmung erfolgt.
Mit der Bitte den Widmungsbescheid nicht rechtskräftig werden zu lassen, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen"
Mit Bescheid des Gemeinderates der zweitmitbeteiligten Partei vom 23. November 1994 wurde diese Berufung abgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe im "Widmungsverfahren" alle möglichen rechtlichen Schritte gegen den Widmungsbescheid erschöpft. Ihre Vorstellung sei letztlich mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. August 1993 als unbegründet abgewiesen worden. Die Berufung wende sich daher gegen den angeführten Baubescheid. An der Bauverhandlung habe die Beschwerdeführerin selbst und ihr Rechtsvertreter teilgenommen. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin entbehrten daher jeder Grundlage. Die Einwendungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin seien im erstinstanzlichen Bescheid gewürdigt worden und würden mit der vorliegenden Berufung nicht mehr unterstrichen. § 63 Abs. 3 AVG verlange u.a. einen begründeten Berufungsantrag. Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung zu entnehmen sei, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein solle, so fehle es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages.
Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Ein begründeter Berufungsantrag gemäß § 63 Abs. 3 AVG liege dann vor, wenn die Eingabe erkennen lasse, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebe und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaube. Die Berufung, deren Inhalt auch zum Vorstellungsvorbringen erhoben worden sei, enthalte lediglich die Bitte, den Widmungsbewilligungsbescheid nicht rechtskräftig werden zu lassen. Dazu habe die Berufungsbehörde richtigerweise festgestellt, daß das angesprochene Widmungsverfahren bereits in Rechtskraft erwachsen sei und auch das aufsichtsbehördliche Verfahren mit Bescheid vom 19. August 1993 abgeschlossen worden sei. Die Berufungsbegründung lasse daher in keiner Weise erkennen, welchen Zweck die nunmehrige Vorstellungswerberin anstrebe. Die Berufung hätte daher aus diesem Grunde zurückgewiesen werden müssen. Dadurch, daß die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen und somit inhaltlich erledigt habe, sei die Beschwerdeführerin in keinen Rechten verletzt. Die belangte Behörde nahm in der Folge auch zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin im baubehördlichen Verfahren Stellung. Aus der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Widmungsregelung, nämlich Dorfgebiet gemäß § 23 Abs. 5 lit. f Stmk. Raumordnungsgesetz, ergebe sich kein Schutz des Nachbarn. Auch eine Verletzung des § 4 Abs. 3
Stmk. Bauordnung könne im vorliegenden Fall nicht abgeleitet werden, da gemäß § 5 Abs. 2 Stmk. Garagenordnung im Falle von Abstellplätzen, die in die Zuständigkeit der Gewerbebehörde fielen, der Immissionsschutz des Nachbarn in bezug auf Abstellflächen, Garagen und Nebenanlagen gemäß § 5 Abs. 1 Stmk. Garagenordnung nicht zur Anwendung komme.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, und - wie die erstmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Sofern, wie im vorliegenden Fall, in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages hingewiesen wurde, stellt dies nicht bloß ein Formerfordernis (vgl. § 61 Abs. 5 AVG), sondern ein inhaltliches Erfordernis der Berufung dar, das nicht verbesserungsfähig ist und die Unzulässigkeit der Berufung nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1991, Zl. 91/11/0149).
Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht vom Nichtvorliegen einer Berufungsbegründung im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG ausgegangen ist.
Nach der hg. Judikatur (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. März 1995, 92/05/0227) darf § 63 Abs. 3 AVG nicht formalistisch ausgelegt werden. Die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muß in der Berufungsbegründung erkennbar sein, aus welchen Gründen sich der Berufungswerber durch den Bescheid beschwert erachtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1991, Zl. 91/11/0149).
Auch untaugliche oder nicht stichhältige Gründe rechtfertigen nicht, von einem mangelhaft begründeten Berufungsantrag auszugehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1993, Zl. 93/08/0191, und vom 14. Februar 1989, Zl. 89/07/0012, u.a.). Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, die zwar gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid gerichtete Berufung, die lediglich die Bitte enthielt, den Widmungsbescheid nicht rechtskräftig werden zu lassen, habe nicht erkennen lassen, welchen Zweck sie anstrebe. Dieser Auffassung kann im Hinblick darauf nicht gefolgt werden, daß - wie dargelegt - die inhaltlichen Anforderungen der Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG nicht formalistisch auszulegen sind und die Stichhältigkeit und Untauglichkeit der Begründung einer Berufung nicht von Bedeutung sind. Indem aber die Beschwerdeführerin Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid vom 8. August 1994 erhoben hat, ist daraus der von der belangten Behörde angezweifelte angestrebte Zweck dieser Berufung abzuleiten, nämlich die Aufhebung dieses Bescheides, auch wenn die angeführten Gründe in keiner Weise mit diesem Bescheid im Zusammenhang stehen und die Bitte in der Begründung, den Widmungsbescheid nicht rechtskräftig werden zu lassen, ins Leere geht.
Obwohl somit die belangte Behörde zu Unrecht angenommen hat, die Berufung der Beschwerdeführerin hätte von der Berufungsbehörde zurückgewiesen werden müssen, wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid dennoch nicht in Rechten verletzt, da die Berufungsbehörde - wie im Sachverhalt dargestellt - zutreffend die Berufung inhaltlich behandelt und abgewiesen hat und auch die belangte Behörde neben der formalen Argumentation die Vorstellung auch inhaltlich behandelt hat.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zum Widmungsverfahren Einwände erhebt, genügt es darauf hinzuweisen, daß die Widmungsbewilligung unbestritten rechtskräftig erteilt wurde und vor allem nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahren ist.
Die Stmk. Bauordnung 1968 kennt weiters keinen aus der Sicht des Nachbarn zu berücksichtigenden Versagungsgrund wegen einer allenfalls schikanös zu beurteilenden Bauführung.
Die belangte Behörde hat auch zutreffend die Auffassung vertreten, daß gemäß § 5 Abs. 2 Stmk. Garagenordnung, LGBl. Nr. 27/1979, nach dem der in Abs. 1 vorgesehene Nachbarschutz sich nicht auf Abstellflächen, Garagen und Nebenanlagen bezieht, für die der Bund gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG zur Regelung der Hintanhaltung der von solchen Anlagen ausgehenden, auf die Nachbarschaft einwirkenden Beeinträchtigungen zuständig ist, im vorliegenden Fall, der unbestritten eine betrieblich genutzte Abstellfläche betrifft, zufolge der insoweit gegebenen Zuständigkeit der Gewerbebehörde nicht mit Erfolg eine Verletzung der sich aus § 4 Abs. 3 Stmk. Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 12/1985, ergebenden Nachbarrechte geltend gemacht werden kann (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 87/06/0131, 0132).
Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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