Normen
AVG §56;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 lite;
BauRallg;
AVG §56;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 lite;
BauRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 22. Februar 1977 suchte der Mitbeteiligte bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See unter Vorlage eines Projektes um die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Kraftfahrzeugwerkstätte in M im Anschluß an das bestehende Tankstellenobjekt auf dem Grundstück Nr. 99/3, KG M, an. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 29. August 1977 konnte der Beschwerdeführerin als Eigentümerin dieses Grundstückes an der vom Mitbeteiligten angegebenen Adresse nicht zugestellt werden.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 1977 wurde die Baubewilligung nach Maßgabe der vorgelegten Baupläne und der Baubeschreibung unter verschiedenen Auflagen erteilt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 9. Mai 1994 (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 24. Mai 1994) erhob die Beschwerdeführerin Berufung und machte vor allem geltend, daß sie als Eigentümerin zu der auf ihrer Liegenschaft errichteten Kraftfahrzeugwerkstätte zu keiner Zeit ihre Zustimmung erteilt hätte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Versagungsgrund der mangelnden Zustimmung zu dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben könne nicht rechtswirksam geltend gemacht werden, da der belangten Behörde im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens von dem Mitbeteiligten eine Urkunde vorgelegt worden sei, die diese Behauptung widerlege. Es handle sich dabei um eine "Kopie der Einreichplanung des Bauführers" G.Sth. vom 15. Februar 1975. Dieser Plan, in dem der verfahrensgegenständliche Zubau an das bestehende Tankstellenobjekt auf dem Grundstück Nr. 99/3 zeichnerisch dargestellt sei, enthalte den Vermerk:
"Grundbesitzerin, Frau B: Einsicht u. zustimmend zur Kenntnis genommen.
W, 24.3.1977 B e.h."
Aus diesem rechtlich als Urkunde zu wertenden Plan, dessen Echtheit und Richtigkeit von der Berufungswerberin grundsätzlich nicht bestritten worden sei, gehe zweifelsfrei hervor, daß vor der Bauverhandlung am 29. August 1977 die für die Erteilung der Baubewilligung erforderliche Zustimmung zur Errichtung des gegenständlichen Bauvorhabens durch die Grundeigentümerin erteilt worden sei. Auch wenn es sich bei dem der Behörde vorgelegten Planausschnitt um eine Kopie des der Baubewilligung zugrundeliegenden Einreichplanes handle, ändere dies nichts an der Beweiskraft dieser Urkunde, da das Schriftbild und insbesondere die Unterschrift der Berufungswerberin deutlich lesbar seien.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Versagung der Baubewilligung gemäß § 9 Salzburger Baupolizeigesetz sowie auf Gesetzmäßigkeit des Bauverfahrens, insbesondere auf Ladung und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und, wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 lit. e Salzburger Baupolizeigesetz, LGBl. Nr. 117/1973 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 48/1993 (im folgenden: BauPolG), sind Baubewilligungen u.a. zu versagen, wenn der Eigentümer des Grundstückes dem Vorhaben seine Zustimmung versagt. Gemäß § 7 Abs. 1 BaupolG ist der Grundeigentümer Partei im baurechtlichen Bewilligungsverfahren.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, daß sich im Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Zell am See keine Zustimmungserklärung von ihr zu dem verfahrensgegenständlichen Bauansuchen finde. Ihr sei rechtswidrigerweise die Möglichkeit genommen gewesen, am Verfahren teilzunehmen. Sie habe daher weder vor noch bei der Bauverhandlung ihre Zustimmung zum Bauansuchen erteilt. Insbesondere enthalte auch der im Akt erliegende Einreichplan keinen von ihr abgegebenen Zustimmungsvermerk. Sie habe auch die Echtheit und Richtigkeit der vom Mitbeteiligten vorgelegten Urkunde in ihrer Stellungnahme vom 12. September 1994 bestritten, indem sie sich ihre Stellungnahme bis zu dem Zeitpunkt vorbehalten habe, zu dem eine Originalurkunde des Einreichplanes vorgelegt werde. Weiters habe sie stets zum Ausdruck gebracht, daß sie nie die Zustimmung zu dem verfahrensgegenständlichen Bauansuchen erteilt habe, was auch als Bestreitung der Echtheit und Richtigkeit der vom Mitbeteiligten vorgelegten Urkunde zu werten gewesen sei. Aber selbst wenn man davon ausginge, daß die Beschwerdeführerin dem Bauvorhaben zugestimmt habe, sei ein liquider Nachweis, wie ihn die hg. Rechtsprechung verlange, weder im Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens noch im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen, sodaß die Versagung der Baubewilligung auch aus diesem Grund bereits hätte erfolgen müssen. Die vorgelegte Urkunde stelle überdies nur die erste Seite eines Einreichplanes dar. Es sei völlig ungeklärt, welchen Inhalt das Original dieser Urkunde gehabt habe. Insbesondere stehe nicht fest, ob der Plan inhaltlich mit dem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Einreichplan übereinstimme. Es sei daher auch die Feststellung der Behörde unzutreffend, daß es sich bei der vom Mitbeteiligten vorgelegten Urkunde um eine Kopie des der Baubewilligung zugrundeliegenden Einreichplanes handle. Daß die Urkunden nicht ident seien, ergebe sich schon daraus, daß der im Akt der erstinstanzlichen Behörde erliegende Originaleinreichplan die handschriftlichen Zusätze nicht enthalte.
Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht. Auf dem im Akt befindlichen Originaleinreichplan zum Bauansuchen findet sich kein Zusatz, mit dem die Beschwerdeführerin dem Bauansuchen zugestimmt hätte. Die von der belangten Behörde gezogene Schlußfolgerung, aufgrund einer vorgelegten Kopie der "ersten Seite des Einreichplanes" ergebe sich eine Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin, kann somit nicht als schlüssig und nachvollziehbar erkannt werden.
Aber selbst wenn man davon ausginge, daß der Einreichplan mit der schriftlichen Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin versehen gewesen wäre (eine Position, die die Beschwerdeführerin im Verfahren stets für sich verneint hat), war ihre Berufung im Hinblick auf die von der Behörde vertretene gegenteilige Auffassung zumindest dahin zu verstehen, daß die Beschwerdeführerin diese Zustimmung in der Berufung widerrufen hat. Der liquide Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers zum geplanten Bauvorhaben mußte im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde vorgelegen sein. Bis zu dieser Entscheidung stand der Eigentümerin die Möglichkeit offen, die Zustimmung zu widerrufen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. April 1951, Slg. Nr. 2050/A, vom 3. März 1959, Slg. Nr. 4894/A, und vom 16. Februar 1982, Zl. 81/05/0141).
Zu Unrecht ist die belangte Behörde daher davon ausgegangen, daß die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben die Zustimmung erteilt hat. Es fehlte somit eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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