Normen
BauO Krnt 1992 §15;
GdKanalisationsG Krnt 1978 §5 Abs3;
BauO Krnt 1992 §15;
GdKanalisationsG Krnt 1978 §5 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 31. März 1992 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Gemeindekanalisationsgesetz 1978 in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 15. Mai 1987 (Festlegung des Kanalisationsbereiches) zum Anschluß des in ihrem Eigentum stehenden Gast- und Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 46, KG K, an die Kanalisationsanlage Frauenstein verpflichtet.
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Partei vom 3. Mai 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Berufungsbehörde aus, daß das Wohn- und Gasthaus nicht überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken diene und daher der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 3 Gemeindekanalisationsgesetz nicht zutreffe. Auch der Ausnahmetatbestand nach § 5 Abs. 1 lit. a leg. cit. liege nicht vor, da die bestehende mechanische Kläranlage nicht dem Stand der Technik entspreche und daher eine schadlose Verbringung der Abwässer nicht gewährleistet sei.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Nach Anführung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde aus, das verfahrensgegenständliche Wohn- und Gasthaus auf dem Grundstück Nr. 46, KG K, liege im Kanalisationsbereich der mitbeteiligten Partei, sodaß die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des angeführten Grundstückes verpflichtet sei, dieses Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Im Berufungsverfahren seien von der Beschwerdeführerin die Ausnahmetatbestände des § 5 Abs. 1 lit. a und des Abs. 3 leg. cit. geltend gemacht worden. Dazu habe die Berufungsbehörde aufbauend auf dem Gutachten der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan festgestellt, bei dem gegenständlichen Gast- und Wohnhaus handle es sich um kein Bauwerk, das überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken diene, da der ständige Viehbestand nur fünf Mastschweine betrage, der Hauptteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche aus Baumwiese und Obstgarten bestehe und das Haupteinkommen aus dem Holzhandel stamme. Weiters habe die Berufungsbehörde erhoben, daß die beim Wohn- und Gasthaus anfallenden Abwässer für Düngungszwecke nicht geeignet seien und daß die bestehende - weder baurechtlich noch wasserrechtlich bewilligte - Klär- und Sickeranlage nicht dem Stand der Technik entspreche. Gemäß § 5 Abs. 3 Gemeindekanalisationsgesetz müßten die dort genannten drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Wenn nur einer dieser Tatbestände nicht erfüllt sei, so könne eine Ausnahme von der Anschlußpflicht nach dieser Gesetzesstelle nicht erteilt werden. Da der Gemeindevorstand festgestellt habe, daß das Bauwerk nicht überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken diene, sei bereits aus diesem Grund eine Befreiung von der Anschlußpflicht nicht möglich. Selbst wenn man davon ausginge, bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens wäre das Wohn- und Gasthaus der Beschwerdeführerin als ein Bauwerk im Sinne des § 5 Abs. 3 leg. cit. zu qualifizieren, stellte dies keine Verletzung in einem subjektiven Recht der Beschwerdeführerin dar, da die Berufungsbehörde auch ermittelt habe, die anfallenden Abwässer seien weder für Düngungszwecke geeignet, noch würden sie in entsprechenden Anlagen gesammelt. Es lägen somit auch die anderen zwei Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 5 Abs. 3 leg. cit. nicht vor, die für eine Befreiung von der Anschlußpflicht nebeneinander vorliegen müßten. Die Berufungsbehörde hätte daher auch dann dieselbe Entscheidung treffen müssen, wenn das Bauwerk als überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dienend angesehen worden wäre. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 lit. a Gemeindekanalisationsgesetz wurde ausgeführt, daß die bloß mechanisch gereinigten Überwässer der Faulanlage einer mit Bauschutt verfüllten Sickergrube zugeleitet würden und somit die Klär- und Sickeranlage nicht dem Stand der Technik entspreche. Da in einer mechanischen Kläranlage die organischen Schmutzstoffe zu höchstens 20 % zurückgehalten würden, während eine vollbiologische Reinigungsanlage einen Reinigungsgrad von 96 % erreiche, stellten die Versickerungen von mechanisch geklärten Abwässern eine große Grundwasserbelastung durch Nitrat und Phosphat dar. Bei dieser Art der Abwasserbeseitigung könne daher von keiner schadlosen Verbringung der Abwässer im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. a leg. cit. gesprochen werden, sodaß sich die Prüfung der Frage erübrige, ob die örtlichen Durchschnittskosten für die Herstellung des Anschlußkanals des Wohn- und Gasthauses der Beschwerdeführerin um mehr als 50 % überschritten würden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet und weiters die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Gemeindekanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 18/1978, hat der Gemeinderat durch Verordnung den Einzugsbereich der Kanalisationsanlage festzulegen. Gemäß § 4 Abs. 1 Gemeindekanalisationsgesetz sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluß verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert. Gemäß § 4 Abs. 2 Gemeindekanalisationsgesetz hat der Bürgermeister die Anschlußpflicht mit Bescheid auszusprechen.
§ 5 Gemeindekanalisationsgesetz lautet:
"§ 5
Ausnahmen von der Anschlußpflicht
(1) Ein Anschlußauftrag darf nicht erteilt werden, wenn
- a) die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlußkanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt entsprechenden Anschlusses um 50 v.H. übersteigen, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist;
- b) bei Gebäuden nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können;
- c) ein Grundstück für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.
(2) Ein Anschlußauftrag darf weiters nicht erteilt werden, wenn der Anschluß an die Kanalisationsanlage nicht möglich ist. Der Anschluß an die Kanalisationsanlage ist nicht möglich, wenn durch die Einbringung der in Betracht kommenden Abwässer die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter (§ 32 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959) überschritten oder die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt würde oder wenn der Durchführung des Anschlusses rechtliche Hindernisse von seiten Dritter entgegenstehen.
(3) Bauwerke, die überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sind auf Antrag von der Anschlußpflicht zu befreien, sofern alle anfallenden Abwässer für Düngungszwecke geeignet sind, und in Anlagen gesammelt werden, die den Kärntner Bauvorschriften entsprechen."
Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Gewährung einer solchen Ausnahme nur bei Vorliegen sämtlicher in § 5 Abs. 1 lit. a bzw. in § 5 Abs. 3 Gemeindekanalisationsgesetz angeführten Voraussetzungen in Betracht kommt. Im Gutachten des Amtes der Kärntner Landesregierung (Abteilung 15 Umweltschutz) vom 8. Juli 1992 wurde zu der Frage, ob die in der Hauskläranlage des Wohn- und Gasthauses der Beschwerdeführerin (einer mechanischen Kläranlage) gesammelten Abwässer zu Düngezwecken für die landwirtschaftlichen Nutzflächen der Beschwerdeführerin zu verwenden seien, festgestellt, daß nach dem Akt eine mechanische Kläranlage, in welcher ausschließlich Grobstoffe zurückgehalten würden, vorliege, wodurch hochbelastete Abwässer an die Umwelt abgegeben würden. In einer mechanischen Kläranlage würden die organischen Schmutzstoffe zu höchstens 20 % zurückgehalten, während eine vollbiologische Reinigungsanlage (kommunale Kläranlage) hingegen einen Rückhalt bzw. eine Reinigung der Abwässer zu ca. 96 % und damit eine weit geringere Umweltbelastung habe. In einer mechanischen Kläranlage würden eingedickte Grobstoffe zurückgehalten, Toilettepapier, Hygieneartikel und sonstige Grobstoffe, die auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nichts verloren hätten. Die Verwendung von mechanischen Anlagen für konzentrierte Abwässer für landwirtschaftliche Zwecke sei daher nicht zulässig bzw. werde nur in Ausnahmefällen dann gestattet, wenn kein Siedlungsgebiet vorliege, kein Anschluß an eine öffentliche Kanalisationsanlage gegeben sei und im übrigen nur im Rahmen von Ausnahmebewilligungen bis zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes. Häusliche Abwässer in Verbindung mit landwirtschaftlich verwertbaren Flüssigabfällen aus der Tierhaltung seien nur dann landwirtschaftlich verwertbar, wenn
- a) beide in dichten Gruben gesammelt würden,
- b) in diesen Gruben eine Speicherkapazität von zumindest fünf Monaten bestehe und
- c) wenn das Verhältnis zwischen Großvieheinheiten aus der Tierhaltung, Einwohnergleichwerte (inkl. Abwasserbelastung aus der Buschenschenke im gegenständlichen Fall) und ha zur Verfügung stehender nutzbarer landwirtschaftlicher Fläche zumindest 3,5 DGVE : 0,7 EGW : 1 ha betrage.
Nur unter diesen Voraussetzungen und wenn kein Pflichtbereich vorliege, könne in dichten Gruben gesammeltes häusliches Abwasser anstelle von teurem Leitungswasser zur Verdünnung der tierischen Abwässer vor ihrer Ausbringung auf landwirtschaftliche Nutzflächen Verwendung finden. Dabei sei allerdings zu beachten, daß nur eigenes häusliches Abwasser verwendet werde, von dem bekannt sei, welche Inhaltsstoffe aus dem häuslichen Bereich (Waschmittel, Desinfektionsmittel) im Haushalt Verwendung fänden. Eine mögliche Kontamination der Böden mit diesen Inhaltsstoffen des Abwassers könne dennoch auftreten, sodaß die Verwendung von in dichten Gruben gesammelten häuslichen Abwässern unter den genannten Bedingungen sozusagen auf eigene Gefahr erfolgen müsse. Die in der gegenständlichen mechanischen Hauskläranlage gesammelten Abwässer seien daher nicht für Düngezwecke geeignet.
Die Abwasserverbringung, wie sie im Gutachten des Amtes für Wasserwirtschaft vom 22. Oktober 1992 festgestellt wurde, findet - von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht bestritten - wie folgt statt:
"Die im Bereich des Wohn- und Gasthauses (5 ständige Bewohner, Buschenschank etwa 45 Sitzplätze) anfallenden Schmutzwässer werden einer Dreikammer-Fertigteilkläranlage zugeleitet. Die aus zwei Zylinder bestehende, an der Ostseite des Hauses befindliche Kläranlage hat einen Nutzinhalt von etwa 12 bis 14 m3. In diese Anlage werden auch die häuslichen Abwässer vom Nebengebäude (2 Personen) eingeleitet. Die mechanisch gereinigten Überwässer der Faulanlage werden lt. Angabe des Herrn M einer, einige Meter entfernten, nicht zugängigen, mit Bauschutt verfüllten Sickergrube zugeleitet. Schmutzwassereinleitungen im Bereich des dort vorbeiführenden K-Baches wurden nicht festgestellt. Die Stallabwässer werden in einer schätzungsweise 40 m3 fassenden Jauchengrube gesammelt.
Abschließend wird bemerkt, daß die o.a. Klär- und Sickeranlage den heutigen Anforderungen (Stand der Technik) nicht entspricht."
Nach Auffassung der belangten Behörde - wie der Berufungsbehörde - werde die in § 5 Abs. 1 lit. a Gemeindekanalisationsgesetz u.a. geforderte Voraussetzung, daß eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet sei, durch die vorliegende, näher beschriebene Anlage nicht erfüllt, für die auch keine wasserrechtliche bzw. baurechtliche Bewilligung vorliege. Weiters befinde sich nach Auffassung der Berufungsbehörde die nicht "einsichtbare" Senkgrube der mechanischen Kläranlage in unmittelbarer Nähe des K-Baches, sodaß dessen Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden könne.
Sofern die Beschwerdeführerin eine unrichtige Anwendung des § 5 Abs. 1 lit. a Gemeindekanalisationsgesetz geltend macht, weil auf die Frage der Kosten der baulichen Herstellung des Anschlußkanals, die diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt entsprechenden Anschlusses um 50 % übersteigen, nicht eingegangen wurde, genügt es darauf hinzuweisen, daß die in diesem Zusammenhang auch beachtliche Auffassung der belangten Behörde, eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer sei nicht gewährleistet, von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Auch für den Verwaltungsgerichtshof bestehen gegen diese Annahme der belangten Behörde, die sich - wie dargelegt - auf Sachverständigengutachten stützte, keine Bedenken.
Die belangte Behörde konnte aber auch zu Recht davon ausgehen, daß die Anlagen, in denen die verfahrensgegenständlichen Abwässer der Beschwerdeführerin gesammelt werden, nicht - wie es gemäß § 5 Abs. 3 leg. cit. u. a. geboten ist - den Kärntner Bauvorschriften entspricht. Die Beschwerdeführerin legte nach Aufforderung durch die Berufungsbehörde keine baubehördliche Bewilligung für die bestehende Abwasserbeseitigungsanlage vor, sondern berief sich darauf, daß der seinerzeitige Verhandlungsleiter in der Verhandlung betreffend den Um- und Ausbau des Gast- und Wohnhauses ganz offensichtlich die bestehende Hauskläranlage selbst überprüft hätte und dabei keinerlei Sach- oder Rechtsmängel aufgetreten seien, ansonsten eine derartige Protokollierung hätte stattfinden müssen (siehe die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22. März 1993). Es sei daher nach Auffassung der Beschwerdeführerin davon auszugehen, daß bereits 1984 entsprechende Bewilligungen (auch die wasserrechtliche) betreffend die Abwasserbeseitigungsanlage vorgelegen seien.
Die Beschwerdeführerin verfügt unbestritten - wie in der Stellungnahme vom 22. März 1993 ausgeführt - über keine baubehördliche Bewilligung für ihre Abwasserbeseitigungsanlage und hat daher der diesbezüglichen behördlichen Aufforderung im Verfahren auch nicht entsprechen können. Die belangte Behörde ist daher auch - mangels Vorliegens einer den Kärntner Bauvorschriften entsprechenden Anlage, woraus jedenfalls das Erfordernis der baubehördlichen Bewilligung einer Abwasserbeseitigungsanlage abzuleiten ist - zutreffend davon ausgegangen, daß eine Ausnahme gemäß § 5 Abs. 3 Gemeindekanalisationsgesetz nicht zu gewähren ist. Auf die Ausführungen in der Beschwerde, es liege im Sinne des § 5 Abs. 3 Gemeindekanalisationsgesetz ein Bauwerk vor, das überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken diene, mußte daher nicht mehr näher eingegangen werden.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters als Verfahrensverletzung geltend macht, die belangte Behörde habe sich - wie die Gemeindebehörden - nicht mit dem Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 leg. cit. auseinandergesetzt, ist ihr zum einen entgegenzuhalten, daß sie sich auf diesen Ausnahmetatbestand in ihrer Vorstellung selbst nicht mehr berufen hat, und andererseits ist darauf zu verweisen, daß sie die Wesentlichkeit dieses allfälligen Verfahrensmangels in der Beschwerde nicht dartut. Sie führt in diesem Zusammenhang lediglich ohne Konkretisierung an, daß der K-Bach mit verschiedenen Fischereirechten belastet sei, weiters eine öffentliche Straße überquert werden müsse und entsprechende Zustimmungen und Bewilligungen hiefür fehlten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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