Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 13. September 1994 stellte der Bürgermeister der Marktgemeinde S fest, daß dem Weg über das Grundstück Nr. .81, Katastralgemeinde I, welches im Eigentum der E.B. steht, die Merkmale der Öffentlichkeit, eingeschränkt auf den Fußgängerverkehr, zukämen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, der "Eigentümer eines benachbarten Grundstückes" ist, nicht zugestellt. Zufolge Berufung durch die Grundeigentümerin E.B. behob der Gemeinderat mit Bescheid vom 12. Juli 1995 den erstinstanzlichen Feststellungsbescheid ersatzlos.
Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer gleichfalls nicht zugestellt worden war, erhob er Vorstellung. Darin machte er seinen Angaben zufolge vor allem erhebliche und jede schlüssige rechtliche Beurteilung behindernde Mängel des gesamten bisherigen Verfahrens geltend und erachtete sich in seinen subjektiven Rechten als Grundeigentümer verletzt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unzulässig zurück. Unter Hinweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes führte sie aus, daß Anrainer und sonstige Interessenten an der Benützung einer Privatstraße im Verfahren zur Feststellung der Merkmale der Öffentlichkeit keine Parteistellung hätten. Da der Beschwerdeführer weiters nicht Adressat der bekämpften Berufungsentscheidung sei, fehle ihm die Rechtsmittellegitimation.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, daß er erst durch die Berufungsentscheidung einen Rechtsnachteil habe erleiden können. Er erachtet sich in seinem Recht auf Erlangung einer eine Sachentscheidung der Gemeindebehörden ermöglichenden Entscheidung der Landesregierung verletzt. Allerdings legte er nicht klar, welche subjektiv-öffentlichen Rechte er geltend macht; den Beschwerdeausführungen ist die Befürchtung zu entnehmen, daß möglicherweise nun ein umfangmäßig weiter gefaßter, also auch den Fahrzeugverkehr betreffender Feststellungsbescheid ergehen könnte.
Der Verwaltungsgerichtshof sah sich zu einer Einleitung des Verbesserungsverfahrens gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) nicht veranlaßt, weil dem Beschwerdeführer die materiell-rechtliche Basis der von ihm behaupteten Parteistellung fehlt.
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte, und, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann aber allein anhand des AVG nicht gelöst werden. Die Parteistellung muß vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden; auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes muß sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden (siehe die Nachweise bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 210).
Die hier anzuwendende materiell-rechtliche Vorschrift ist das Nö Landesstraßengesetz, LGBl. 8500-0. Der die Feststellung der Merkmale der Öffentlichkeit einer Privatstraße regelnde § 2 lautet wie folgt:
"Privatstraßen; Merkmale der Öffentlichkeit
(1) Eine Privatstraße gilt als öffentliche Straße, wenn sie mindestens 30 Jahre lang ununterbrochen von jedermann ohne ausdrückliche Bewilligung zur Befriedigung eines notwendigen Verkehrsbedürfnisses benützt wird.
(2) Über die Frage, ob einer Privatstraße (Brücke, Straßenbauwerk) die Merkmale der Öffentlichkeit zukommen, entscheidet auf Begehren eines Beteiligten oder von Amts wegen die Behörde aufgrund einer örtlichen Verhandlung.
(3) In dem gemäß Abs. 2 zu erlassenden Bescheid ist festzustellen, für welche Arten des öffentlichen Verkehrs (Fahrzeug-, Reit-, Radfahr-, Fußgeherverkehr) die Straße dient. Beteiligte, die privatrechtliche Einwendungen erhoben haben, sind auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen, soferne hierüber ein gütliches Übereinkommen nicht erzielt werden konnte."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem auch von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 18. September 1984, Slg. Nr. 11.522/A, ausgeführt, daß Personen, die die Straße bloß aus dem Titel des Gemeingebrauches nützen, keine Parteistellung im Verfahren zur Feststellung des Gemeingebrauches haben. Da der Gemeingebrauch kein subjektiv-öffentliches Recht, sondern nur eine Reflexwirkung darstellt, hat niemand einen Rechtsanspruch auf die Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße (Krzizek, Das öffentliche Wegerecht, 202). Vielmehr kommt als Partei nur der betreffende Grundeigentümer in Betracht (Hauer-Zaussinger, NÖ Bauordnung4, 717).
Der Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht Grundeigentümer der hier herangezogenen Parzelle .81, KG I, und somit nicht Partei. Durch den Berufungsbescheid, der einen entsprechenden Feststellungsbescheid ersatzlos behoben hat, konnte somit nicht in seine subjektiv-öffentlichen Parteienrechte eingegriffen worden sein. Die belangte Behörde wies daher die Vorstellung der Nichtpartei zu Recht als unzulässig zurück.
Daher war die Beschwerde, deren Inhalt erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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