VwGH 95/05/0209

VwGH95/05/020917.9.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerde des F in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Juni 1995, Zl. BauR - 011259/6 - 1995 Pe/Vi, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien:

  1. 1. Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister,
  2. 2. Mag. O in L, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L), zu Recht erkannt:

Normen

BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der zweitmitbeteiligten Partei betreffend die Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

Begründung

Die zweitmitbeteiligte Partei beantragte mit Ansuchen vom 30. November 1992 die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines unterkellerten erdgeschoßigen Fertigteilwohnhauses mit ausgebautem Dachgeschoß, einer im Kellergeschoß untergebrachten Garage und eines Kfz-Abstellplatzes auf dem Grundstück Nr. 1182/21, KG X. In der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 1993 hatte der Vater des Beschwerdeführers als Nachbar geltend gemacht, daß durch die geplante Garagenzufahrt sowohl Lärm als auch Abgase direkt in sein Wohnhaus sowie den inneren Garten- und Kinderspielbereich getragen würden. Außerdem befinde sich sein Brunnen nahe der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. 1182/21 und es müsse befürchtet werden, daß das Brunnenwasser durch die Zufahrt von Autos verunreinigt werde.

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 2. August 1993 wurde der zweitmitbeteiligten Partei die Baubewilligung für das angeführte Vorhaben erteilt.

Aufgrund der Berufung des Vaters des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 10. Juni 1994 der angefochtene Bescheid des Magistrates insofern abgeändert, als im Spruchabschnitt I eine zusätzliche Auflage vorgeschrieben wurde, nach der eine Zu- oder Abfahrt zur bzw. von der Garage in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht erlaubt sei. Im übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben.

Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung des Vaters des Beschwerdeführers und des Zweitmitbeteiligten wurde der Bescheid des Stadtsenates mit dem dem Vater des Beschwerdeführers am 26. Juli 1994 zugestellten Bescheid der Oö Landesregierung vom 21. Juli 1994 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptstadt Linz zurückverwiesen. Diese Entscheidung wird nach Anführung des Vorstellungsvorbringens sowohl des Vaters des Beschwerdeführers als auch der zweitmitbeteiligten Partei und der maßgeblichen Rechtsgrundlagen im wesentlichen damit begründet, der Vater des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf die erstmals im Berufungsverfahren mit Eingabe vom 9. März 1994 vorgebrachte Einwendung, es sei zu befürchten, daß bei der Garagenzufahrt anfallende Oberflächenwässer auf das Nachbargrundstück austreten könnten, präkludiert im Sinne des § 42 AVG. Weiters besitze der Nachbar im baubehördlichen Verfahren kein Recht auf Schutz von Brunnen hinsichtlich Wasserversorgung und und Wasserqualität, solche Rechte könne er allenfalls in einem Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz wahrnehmen. Zu der geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigung durch die im Projekt vorgesehene Situierung der Garage durch Lärm und Abgase werde auf die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hielten, von den Nachbarn hingenommen werden müßten. Darauf hätten sowohl die Behörde erster Instanz als auch die zweitmitbeteiligte Partei zu Recht hingewiesen. Die Berufungsbehörde habe dies völlig außer Acht gelassen. Nach Auffassung der belangten Behörde seien keine Umstände hervorgekommen, daß die von den Stellplätzen zu erwartenden Immissionen das in der in Rede stehenden Widmungskategorie zulässige Ausmaß überschreiten würden. So habe der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 20. November 1972, Zl. 789/72, festgestellt, daß Garagen, die nur dem unmittelbaren Bedarf der Bewohner eines Wohngebäudes dienen sollten, keine größeren Immissionen erzeugten, als sie vom vorbeifließenden Straßenverkehr ausgingen. Es könne auch nicht davon gesprochen werden, daß es sich im vorliegenden Fall um eine massierte Anordnung im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1993, Zl. 90/05/0038, handle. Vielmehr stelle die Errichtung einer Garage und eines Stellplatzes im Freien bei einem Einfamilienwohnhaus eine im Wohngebiet übliche und damit zulässige Nutzung dar. Auch der Nachbar habe bei seinem Gebäude eine Garage und nehme dabei auftretende Immissionen ebenso in Kauf. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, daß die Zu- bzw. Abfahrt aufgrund der Situierung der Garage nicht immer direkt, sondern mittels eines Reversiervorganges möglich sei, könne doch darin keine unübliche Nutzung erblickt werden. Das den Nachbarn gemäß § 23 Abs. 2 Oö Bauordnung zustehende Recht habe jedenfalls dort seine Schranken, wo der Bauwerber seiner aus § 30 Abs. 1 leg. cit. erfließenden Verpflichtung zur Errrichtung von Stellplätzen einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten nachkomme und die bestimmungsgemäße Benützung dieser Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz keine Beeinträchtigung durch Immissionen erwarten lasse, die über das Maß jener Belästigungen durch Abgase, Lärm oder Erschütterung hinausgehe, wie sie durch die normale Verwendung einer Garagenzufahrt zwangsläufig entstehe (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1984, Zl. 81/05/0026, und vom 10. November 1992, Zl. 92/05/0129). Schon aus diesen Gründen sei aus der Sicht der belangten Behörde die Annahme nicht gerechtfertigt, daß von den bewilligten Stellplätzen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen würden, die im Sinne des § 23 Abs. 2 Oö Bauordnung geeignet seien, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Nachbarn herbeizuführen. Bei dieser Sach- und Rechtslage hätte es daher der im Berufungsverfahren eingeholten umfänglichen Gutachten gar nicht bedurft, weshalb sich schon aus diesem Grund auch aus den u.a. vom Vater des Beschwerdeführers geltend gemachten Mangelhaftigkeiten dieser Gutachten kein entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel ableiten lasse, weil prozessuale Rechte einer Verfahrenspartei nur der Durchsetzung ihrer materiellen Rechte dienten und daher nicht weitergehen könnten als diese.

Die dagegen vom Vater des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluß vom 31. Jänner 1995, Zlen. 94/05/0248, 0342, zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer nach Zustellung des Vorstellungsbescheides vom 21. Juli 1994 am 6. August 1994 vor Erhebung der Beschwerde verstorben war.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 29. August 1994 wurde die Berufung des Vaters des Beschwerdeführers neuerlich abgewiesen. Im Zeitpunkt der Erlassung und Zustellung dieses Berufungsbescheides war der Vater des Beschwerdeführers bereits verstorben. In Unkenntnis dieses Umstandes war der Berufungsbescheid noch an den verstorbenen Vater des Beschwerdeführers gerichtet.

Der Beschwerdeführer hat als Rechtsnachfolger nach seinem Vater im Eigentum des Grundstückes EZ 420 KG X bei der Berufungsbehörde in der Folge eine bescheidmäßige Erledigung der noch von seinem Rechtsvorgänger erhobenen Berufung beantragt.

In der Folge wurde der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 29. August 1994 dem Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger am 18. Mai 1995 neuerlich zugestellt. Der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers (Schriftsatz vom 29. Mai 1995, eingelangt bei der mitbeteiligten Landeshauptstadt am 1. Juni 1995) wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Oö Landesregierung vom 14. Juni 1995 keine Folge gegeben. Zur Zulässigkeit der Vorstellung wurde festgestellt, der zunächst ausschließlich an den verstorbenen Rechtsvorgänger gerichtete Bescheid vom 29. August 1994 sei im Hinblick auf den Tod des Bescheidadressaten ins Leere gegangen und habe keine Rechtswirkungen entfaltet. Der Beschwerdeführer sei als Rechtsnachfolger im Eigentum des gegenständlichen Nachbargrundstückes in die Position des verstorbenen Vaters in das baurechtliche Verfahren eingetreten, weshalb ihm die Berufungsbehörde den Bescheid vom 29. August 1994 zu Recht als Partei zugestellt habe. Die Vorstellung sei somit zulässig.

Die die Aufhebung des Berufungsbescheides (vom 10. Juni 1994) tragende Rechtsansicht der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 21. Juli 1994 sei, da sie nicht bekämpft worden sei, auch für die belangte Behörde in der Folge bindend. In diesem Bescheid habe die belangte Behörde die Auffassung vertreten, daß im gesamten Verfahren bisher keine Umstände hervorgekommen seien, die darauf hindeuten würden, daß die von den Stellplätzen zu erwartenden Immissionen das in der Widmungskategorie "Wohngebiet" zulässige Ausmaß überschritten. In diesem Bescheid sei auch näher dargelegt worden, warum die Annahme des Beschwerdeführers letztlich ungerechtfertigt sei, daß von den bewilligten Stellplätzen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen würden, die im Sinne des § 23 Abs. 2 Oö Bauordnung geeignet seien, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Nachbarn herbeizuführen, da es sich bei den bewilligten Stellplätzen eines Einfamilienwohnhauses um eine im Wohngebiet jedenfalls übliche und damit zulässige Nutzung handle. Es komme daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die auf Gemeindeebene eingeholten Gutachten seien mangelhaft gewesen bzw. die Einholung weiterer Stellungnahmen von Sachverständigen wäre erforderlich gewesen, keine Bedeutung zu. Was die weiteren Einwendungen im Verfahren betreffe, werde auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid vom 21. Juli 1994 verwiesen. Der Einwand wegen befürchteter Oberflächenwässer sei im Sinne des § 42 AVG verspätet erhoben worden, weshalb diesbezüglich Präklusion eingetreten sei. Im Hinblick auf den Schutz von Brunnen hinsichtlich Wasserversorgung und Wasserqualität habe der Nachbar im Bauverfahren kein Mitspracherecht.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß der hg. Judikatur (vgl. den Beschluß vom 14. Dezember 1987, Zl. 87/12/0149) ist davon auszugehen, daß die Zustellung des Bescheides vom 29. August 1994 betreffend die Entscheidung über die Berufung des Vaters des Beschwerdeführers an den Vertreter des in diesem Zeitpunkt bereits verstorbenen Vaters keine Rechtswirkungen entfaltet hat. Es war somit die nunmehr dem Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger zuzuordnende Berufung noch offen. Ungeachtet der weiteren Frage, ob die Zustellung des an den Vater gerichteten Bescheides vom 29. August 1994 gegenüber dem Rechtsnachfolger Rechtswirkungen haben konnte (vgl. den hg. Beschluß vom 21. Februar 1995, Zl. 94/07/0173), ist die Zulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Vorstellung des Beschwerdeführers schon deshalb anzunehmen, weil im Mehrparteienverfahren die Erhebung eines Rechtsmittels bereits zulässig ist, wenn nur an eine der mehreren Parteien der bekämpfte Bescheid wirksam zugestellt wurde (siehe zum Rechtsmittel der Berufung das hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0096, und die dort zitierte Vorjudikatur). Im vorliegenden Verwaltungsverfahren war der Berufungsbescheid vom 29. August 1994 dem Zweitmitbeteiligten am 31. August 1994 zugestellt worden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, u. v.a.).

Gemäß § 58 Oö Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, sind für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes

(1. Jänner 1995) anhängige individuelle Verwaltungsverfahren die bisher geltenden Rechtsvorschriften weiter anzuwenden, also die Oö Bauordnung aus dem Jahre 1976. Das vorliegende Verwaltungsverfahren war auf Grund der noch offenen, dem Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger zuzuordnenden Berufung seines Vaters im genannten Zeitpunkt anhängig. Gemäß § 46 Abs. 1 Oö Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976 (im folgenden: BO), sind Nachbarn Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an jene Grundstücke angrenzen, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, und darüber hinaus jene Grundeigentümer, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Gemäß § 46 Abs. 3 BO sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Gemäß § 23 Abs. 2 BO müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen so geplant und errichtet werden, daß schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen.

Der aufhebende Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde entfaltet nur in bezug auf die tragenden Aufhebungsgründe, sofern er unbekämpft bleibt oder eine Beschwerde vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts keinen Erfolg hat, vor der Gemeindebehörde, vor der Aufsichtsbehörde und vor dem Verwaltungsgerichtshof Bindungswirkung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1985, Zl. 85/06/0111, u.a.).

Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers hat in der über das Bauansuchen abgehaltenen mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 1993, zu der dieser unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG geladen wurde, einerseits eingewendet, daß durch die geplante Garagenzufahrt sowohl Lärm als auch Abgase direkt in sein Wohnhaus, den inneren Garten- und Kinderspielbereich getragen würden und im Hinblick auf den an der Grundgrenze befindlichen Brunnen befürchtet werden müsse, daß das Brunnenwasser durch die Zufahrt von Autos verunreinigt werde.

Sofern sich der Beschwerdeführer auf ein Vorbringen seines Rechtsvorgängers vom 9. März 1994 beruft, daß bei starken Niederschlägen und im Winter befürchtet werden müsse, daß das Wasser auf seinen Grund fließe und in die Kellerräume eindringe, sodaß unzulässige bzw. unzumutbare Immissionen auf sein Grundstück durch abfließende Oberflächenwässer erfolgten, kam dieser Rüge schon deshalb keine Berechtigung zu, weil der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers ein solches Vorbringen nicht in der angeführten mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 1993 vorgetragen hat. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer daher in dieser Hinsicht zutreffend als präkludiert im Sinne des § 42 AVG erachtet.

Im Hinblick auf die rechtzeitig geltend gemachte Einwendung der Belästigung durch die verfahrensgegenständliche Garagenzufahrt in bezug auf Abgase und Lärm macht der Beschwerdeführer geltend, daß der Fristverlängerungsantrag seines Vaters betreffend die Stellungnahme zu den im Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden Gutachten zu Unrecht abgewiesen worden sei. Sein Vater habe daher zu diesen wesentlichen neuen Beweisergebnissen keine konkrete Stellungnahme abgeben und insbesondere die in diesem Zusammenhang erforderlichen zusätzlichen Beweisanträge nicht stellen können. Es sei weiters seinen nach dem Vorstellungsbescheid vom 21. Juli 1994 gestellten Anträgen auf Einholung ergänzender Gutachten eines bautechnischen, wasserbautechnischen, medizinischen, immissionstechnischen und verkehrstechnischen Sachverständigen zu Unrecht nicht stattgegeben worden. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt sei daher nur teilweise aufgeklärt worden. Zu den wesentlichen entscheidungserheblichen Fragen fehlten die erforderlichen Beweisergebnisse. Weiters sei die Annahme des Gutachtens des Amtssachverständigen für Immissionstechnik vom 22. November 1993 unrealistisch und entbehre jeder Grundlage, daß die Garage nur mit einem Klein-PKW benutzt werde und die Garage ohne mehrmalige Reversiervorgänge benutzt werden könne. Es sei mit Sicherheit davon auszugehen, daß es zu einer wesentlich höheren Anzahl von Zufahrten und Ausfahrten und damit verbunden zu einer wesentlich höheren Anzahl von Kaltstarts, insbesondere aber zu einem mehrmaligen Reversieren bei jedem einzelnen dieser Fahrvorgänge kommen werde. Gehe man davon aus, dann sei mit Sicherheit zu erwarten, daß sowohl die Lärmimmissionen als auch die Immissionen an Abgasen das zulässige bzw. zumutbare Ausmaß bei weitem überschritten. Weiters habe der Amtssachverständige für Immissionsschutz bereits in seinem Gutachten vom 22. November 1993 ausdrücklich angegeben, daß sowohl am Tag als auch während der Nacht der Immissionsrichtwert bei dem Wohnhaus des Beschwerdeführers überschritten werde. Der Verweis auf die im "Vorstellungsbescheid" (gemeint offensichtlich jener vom 21. Juli 1994) angeführten Entscheidungen gehe ins Leere. Diese Entscheidungen könnten für den vorliegenden Fall nicht analog angewendet werden, da sie konträre Sachverhalte beträfen.

Zunächst ist festzustellen, daß in bezug auf die die Aufhebung tragenden Gründe des dem Vater des Beschwerdeführers rechtswirksam zugestellten und von dessen Rechtsnachfolger (in dieser Phase die Verlassenschaft) unbekämpft gebliebenen Vorstellungsbescheides der belangten Behörde vom 21. Juli 1994 Bindungswirkung im dargelegten Sinn eingetreten ist. Mit den die Aufhebung des Berufungsbescheides vom 10. Juni 1994 tragenden, eingangs wiedergegebenen Gründen wurde für das vorliegende Verwaltungsverfahren bindend festgestellt, daß der verfahrensgegenständlichen Stellplatz und die Zufahrt zur Garage nicht geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 23 Abs. 2 Oö Bauordnung herbeizuführen, und daß es zur Klärung dieser Frage keiner Gutachten bedürfte, weil die in dieser Hinsicht zu erwartenden Immissionen das in der Widmungskategorie "Wohngebiet" zulässige Ausmaß nicht überschritten. Sämtliche zur Frage der zulässigen bzw. zumutbaren Abgas- und Lärmbelastung im Zusammenhang mit der Garagenzufahrt und dem Stellplatz in der Beschwerde vorgetragenen Einwände gehen dahin, diese Rechtsauffassung des Vorstellungsbescheides vom 21. Juli 1994 in Frage zu stellen. Diesen Rügen muß daher schon im Hinblick auf die angeführte Bindungswirkung des nicht wirksam bekämpften Vorstellungsbescheides der belangten Behörde vom 21. Juli 1994 ein Erfolg versagt bleiben. Der Umstand, daß in diesem Vorstellungsbescheid auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, die unterschiedliche Sachverhalte betroffen haben, ändert an der FÜR DEN VORLIEGENDEN FALL KONKRET ausgesprochenen, wiedergegebenen Ansicht der belangten Behörde, die im fortgesetzten Verfahren bindend ist, nichts.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als nicht begründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994. Das Begehren der zweitmitbeteiligten Partei auf Ersatz der Kosten der zur beantragten aufschiebenden Wirkung erstatteten Stellungnahme war im Hinblick darauf abzuweisen, daß gemäß § 48 Abs. 3 VwGG den Mitbeteiligten kein Ersatz der Kosten für eine solche Stellungnahme zusteht (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1985, Slg. Nr. 11.842/A).

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