VwGH 95/05/0130

VwGH95/05/013026.3.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der M in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. März 1995, Zl. BauR - 011403/1 - 1995 Gr/Lan, betreffend Entfernungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben ihren Verfahrensaufwand selbst zu tragen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz als Baubehörde I. Instanz vom 21. Juni 1994, Zl. 501/SW - 10/93 H, wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes Nr. n1, Linz, X-Weg 9, inneliegend der Liegenschaft EZ. nn, KG Y, aufgetragen, die ohne Vorliegen einer rechtskräftigen baubehördlichen Planänderungsbewilligung ausgeführten, bewilligungspflichtigen Abweichungen vom genehmigten Bauvorhaben, und zwar "Verringerung des nordseitigen Abstandes des Wohnhauses zur Bauplatzgrenze auf 3,70 m an der engsten Stelle", binnen 8 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und den rechtmäßigen (baubehördlich bewilligten) Zustand herzustellen.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 20. Jänner 1995 in der Hauptsache keine Folge gegeben, die 8-wöchige Frist jedoch auf 6 Monate verlängert.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. März 1995 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und festgestellt, daß die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift.

Mit Eingabe vom 28. Februar 1996 übermittelte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz seinen Bescheid vom 19. Februar 1996, Zl. 501/V930010J, mit welchem dem Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 1995 um Erteilung der Planänderungsbewilligung für die Verringerung des nordseitigen Bauwiches und für die Änderung der straßenseitigen Einfriedung in Linz, X-Weg 9, nach den geprüften Bauplänen Folge gegeben und die Bewilligung zur Abweichung vom genehmigten Bauvorhaben erteilt wurde.

Die Beschwerdeführerin teilte hiezu durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit, daß sie auf Grund dieses Bescheides "klaglos gestellt" sei.

Eine Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG tritt nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt und läßt aber der Beschwerdeführer erkennen, daß er kein rechtliches Interesse mehr daran hat, daß der Verwaltungsgerichtshof über den angefochtenen Bescheid entscheide, so ist festzustellen, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, nicht jedoch, daß diese durch eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers herbeigeführt worden wäre (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10322/A). Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. den hg. Beschluß vom 21. Oktober 1968, Slg. Nr. 7425/A). Erlischt demnach während des Beschwerdeverfahrens das Recht, dessen Verletzung mit der Beschwerde bekämpft wird, dann wird die Beschwerde gegenstandslos (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1984, Zlen. 84/05/0074, 0076). Das Rechtsinstitut der Gegenstandsloserklärung führt immer dann zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde, noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung im Sinne des Verwaltungsgerichtshofgesetzes vorliegen (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 24. Oktober 1985, Slg. Nr. 11925/A).

Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses hatte daher zur Folge, daß die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 VwGG (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 27. Mai 1986, Zl. 84/05/0125).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte