VwGH 95/04/0205

VwGH95/04/020519.3.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der H-Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. August 1995, Zl. 63.220/80-VII/A/4/95, betreffend Verweigerung von Bewilligungen nach dem Berggesetz 1975, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
BergG 1975 §34 Abs1;
BergG 1975 §95 Abs1 Z1;
BergG 1975 §95 Abs1 Z2;
BergG 1975 §95 Abs1;
BergG 1975 §96 Abs1 Z1;
BergG 1975 §96 Abs1 Z2;
AVG §13 Abs3;
BergG 1975 §34 Abs1;
BergG 1975 §95 Abs1 Z1;
BergG 1975 §95 Abs1 Z2;
BergG 1975 §95 Abs1;
BergG 1975 §96 Abs1 Z1;
BergG 1975 §96 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Punkt I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. August 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16. September 1994 um Erteilung von Gewinnungsbewilligungen für die Abbaufelder "H I" und "H II" gemäß § 96 Abs. 4 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 Z. 1 und 2 Berggesetz 1975 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde die Berufung der Stadtgemeinde Stockerau gegen den erstbehördlichen Bescheid mangels Berufungslegitimation als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung des allein den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Spruchpunkt I. dieses Bescheides führte der Bundesminister nach Darstellung des Verfahrensganges und des Inhaltes der maßgeblichen Bestimmungen des Berggesetzes 1975 im wesentlichen aus, zur "Erschlossenheit" des Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe in den begehrten Abbaufeldern sei den dem Ansuchen angeschlossen gewesenen Unterlagen zu entnehmen gewesen, daß am 23. September 1992 im Bereich der nordöstlichen Grubenböschung, und zwar laut Lagerungskarte auf dem Grundstück n1 des Grundbuches der Kat. Gem. S, aus dem Wandmaterial eine Schlitzprobe entnommen worden sei. Nähere Angaben über diese Probenahme seien in den vorgelegten Unterlagen nicht enthalten. Diese Probe sei von der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal (in der Folge: BFAA) untersucht und dabei festgestellt worden, es handle sich um einen Quarzrohstoff, der sich für den Einsatz zur Zementherstellung eigne. In der Folge seien am 6. April 1994 im begehrten Abbaufeld "H I" auf näher bezeichneten Grundstücken drei Schürfe angelegt worden, um, wie in Punkt III.2. des Technischen Berichtes ausgeführt werde, sowohl die Eignung des Materials als auch die Ausdehnung des Vorkommens innerhalb der begehrten Abbaufelder festzustellen. Bei den Schürfen 1 und 3 mit einer Schurftiefe von 4,20 m bzw. 4,50 m sei das Liegende nicht erreicht worden. Bei Schurf Nr. 2 (Schurftiefe ca. 4 m) sei die Kiesmächtigkeit mit 80 cm angegeben. Das begehrte Abbaufeld "H II" sei nicht beprobt worden. Nach dem im Punkt III.4. des Technischen Berichtes der Einreichunterlagen wiedergegebenen hydrologischen Gutachten des Amtssachverständigen beim Amt der NÖ Landesregierung bestehe der Untergrund im gegenständlichen Bereich aus ca. 5 bis 10 m mächtigen Kiesen, Schottern und Sanden einer älteren Deckenschotterflur und einer gering mächtigen, rund 20 bis 50 cm starken humosen Auflage. Die Mächtigkeit dieser Trockenschotter sei im Bereich der ehemaligen Schottergrube stark reduziert. Auffallend sei auch die Wechsellagerung von Kies- und Sandpartien, die durch eiszeitliche Vorgänge (Dauerfrostböden) und kleinräumige Ablagerungsbedingungen gegeben sei. Hingegen werde im Bericht der BFAA vom 17. Mai 1994 in den Ausführungen zum "geologischen Umfeld" festgehalten, der zu gewinnende altpleistozäne Kies im Südostteil des Areals weise mit mindestens 4 m die größte Mächtigkeit auf. Gegen Nordosten hin werde die Kiesmächtigkeit mit dem abfallenden Gelände geringer. Im Schurf Nr. 2 seien nur mehr 80 cm angetroffen worden. Gegen Norden hin steige der Sandanteil der Matrix des Kieses an. Die Mächtigkeit des sandigen Kieskomplexes betrage mindestens 3 m. Auch das Gelände steige in diese Richtung wieder an, sodaß gegen Norden hin wieder mit größeren Mächtigkeiten gerechnet werden müsse. Aus den zum Teil widersprüchlichen Angaben über die Mächtigkeit des gegenständlichen Lockergesteinsvorkommens, aber auch aus nachstehenden Gründen ergebe sich, daß vorliegendenfalls von einem erschlossenen Vorkommen eines grundeigenen mineralischen Rohstoffes nicht auszugehen sei. Für das begehrte Abbaufeld "H I" sei nämlich eine Mächtigkeit der gegenständlichen Lagerstätte sowohl von 80 cm als auch von - zumindest - 4,50 m angegeben. Das begehrte Abbaufeld "H II" sei überhaupt nicht beprobt, sodaß nicht einmal feststehe, ob innerhalb der Begrenzungen desselben ein grundeigener mineralischer Rohstoff anstehe. Zur Menge der mineralischen Rohstoffe, aus denen der gegenständliche Vorkommensteil bestehe, finde sich in den dem Antrag angeschlossenen Unterlagen sowohl die Aussage, daß diese - da das Liegende nur bei einem Schurf erreicht worden sei - nicht angegeben werden könne, sowie der Hinweis auf eine "vorsichtige Vorratsberechnung" der BFAA, nach der 100.000 m3 Kies auf Vorrat liegen könnten. Hiebei fehle jede Angabe darüber, ob sich diese "Vorratsberechnung" auf das Vorkommen als solches - im Ansuchen werde darauf hingewiesen, ein Teil des Vorkommens sei bereits ausgebeutet - oder auf jenen Teil desselben beziehe, der durch die begehrten Abbaufelder abgedeckt werden solle. Nach den Regeln der Bergbautechnik diene das Erschließen eines Vorkommens oder Vorkommensteiles der Feststellung der Ausdehnung desselben in horizontaler und vertikaler Richtung, der Form des Vorkommens, der Lagerungsverhältnisse und der hydrogeologischen Gegebenheiten, insbesondere der Grundwasserverhältnisse, sowie der Entnahme von Proben aus dem Vorkommen, die dann analysiert würden, um dessen Inhalt qualitativ und quantitav zu erfassen. Anzugeben seien daher die Art und der Zeitpunkt der Erschließung, die Lage, die Anordnung und die Größe der Schürfe. Die Angaben über Art und Umfang der Erschließung müßten so genau und umfassend sein, daß eine eindeutige Zuordnung in bezug auf das Vorkommen möglich erscheine und auch der Grad der Erschließung erkennbar sei. Dem Nachweis des Vorliegens eines erschlossenen Vorkommens diene u.a. die geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung, die insbesondere Angaben über die Ausdehnung des erschlossenen Vorkommens oder Vorkommensteiles in horizontaler und vertikaler Richtung (Mächtigkeit), über die Form und Lagerungsverhältnisse sowie Angaben über die stratigraphische Bezeichnung und altersmäßige Einstufung zu enthalten habe. Weiters habe sie Angaben über das Liegende und bei Lockergesteinsvorkommen auch über dessen Reliefierung sowie Angaben über die Überlagerung (Mächtigkeit, Reliefierung), die hydrogeologischen Verhältnisse sowie die geologischen Gegebenheiten im Bereich des Vorkommens zu enthalten. Ferner seien Art, Menge und Beschaffenheit der mineralischen Rohstoffe, aus denen das Vorkommen bestehe (siehe hiezu auch § 34 Abs. 4 Z. 2 des Berggesetzes 1975), bei Lockergesteinen auch die Korngrößen sowie das Größtkorn, bei mineralischen Rohstoffen, die eine bestimmte Eignung aufweisen müssen, auch Angaben hierüber, bekanntzugeben. Im vorliegenden Fall habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, ihrem gegenständlichen Ansuchen eine dem § 96 Abs. 1 Z. 1 Berggesetz 1975 entsprechende geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des Vorkommens anzuschließen, die derem Zweck folgend den vorstehend wiedergegebenen Anforderungen an eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung genügen würde. Daher gingen auch die Ausführungen des Vertreters der Geologischen Bundesanstalt vom 8. November 1994 an der Sache vorbei, nach denen die unter "Geologisches Umfeld" festgehaltenen Bemerkungen im Bericht der BFAA vom 17. Mai 1994 als Mindestvoraussetzungen, die an eine "geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung" zu knüpfen seien, zu qualifizieren wären. Ferner ließen die von der Beschwerdeführerin mit ihrem Ansuchen vorgelegten Unterlagen keine Beurteilung über die Art und den Umfang der Erschließung des Vorkommens zu. Insbesondere enthielten diese Unterlagen auch keinen ausreichenden Nachweis über die flächige und vertikale Ausdehnung des Vorkommens. Das Liegende sei nur bei einem Schurf erreicht worden. Es habe daher auch die Menge des Vorkommens nicht angegeben werden können. Im übrigen sei das begehrte Abbaufeld "H II" überhaupt nicht beprobt worden. Auf die mangelnde Erschließung des Vorkommens sei auch in den Stellungnahmen der Geologischen Bundesanstalt und des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes beim Amt der NÖ Landesregierung hingewiesen worden. Zu bemerken bleibe, daß die Erteilung einer Gewinnungsbewilligung für das Abbaufeld "H II" auch deshalb nicht möglich gewesen wäre, da der Nachweis, daß die Grundeigentümer der Grundstücke n2 und n3 des Grundbuches der Kat. Gem. S das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe im begehrten Abbaufeld der Beschwerdeführerin einschließlich des Rechtes der Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen habe, nicht erbracht worden sei.

Gegen diesen Bescheid, inhaltlich jedoch nur gegen die im Punkt I. enthaltene Zurückweisung des in Rede stehenden Ansuchens der Beschwerdeführerin, richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Berggesetz 1975 für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, der von der belangten Behörde behauptete Widerspruch in den Angaben über die Mächtigkeit des gegenständlichen Kiesvorkommens in dem im Antrag zitierten hydrologischen Gutachten einerseits und dem Gutachten der BFAA vom 17. März 1994 andererseits bestehe in Wahrheit nicht. Auch die im zuletzt genannten Gutachten unter der Bezeichnung "Geologisches Umfeld" enthaltenen Ausführungen erfüllten im Gegensatz zur Rechtsansicht der belangten Behörde die an eine "geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung" gestellten Anforderungen, enthalte es doch eine detaillierte Beschreibung der Mächtigkeiten des Kiesvorkommens und der Kubatur der Kiesvorräte. Darüber hinaus seien die hydrologischen Verhältnisse sowie auch die geologischen Gegebenheiten ausführlich beschrieben worden. Schließlich enthalte dieser Bericht auch den Nachweis, daß es sich bei dem zu gewinnenden Rohstoff um Quarz, Quarzit und Quarzsande handle. Die belangte Behörde bleibe eine nachvollziehbare Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht schuldig. Mit dem Hinweis, das begehrte Abbaufeld "H II" sei überhaupt nicht beprobt worden, übersehe die belangte Behörde, daß die südwestlich an die begehrten Abbaufelder angrenzende schon vorhandene Kiesgrube bereits ein erschlossenes natürliches Vorkommen darstelle. Im Hinblick darauf könne daher auf Grund der notwendigen geologischen Sachkunde und der dort auftretenden topographischen Verhältnisse geschlossen werden, daß auch in den unmittelbar daran angrenzenden und nunmehr begehrten Abbaufeldern "H I" und "H II" Kiesvorräte in dem von der Beschwerdeführerin dargestellten Umfang von mindestens 100.000 m3 auf Vorrat lägen. Einer gesonderten Beprobung auch des Abbaufeldes "H II" habe es daher bei dieser Sachlage nicht bedurft. Ein solches Erfordernis könne dem geltenden Berggesetz 1975 nicht entnommen werden. Die Beschwerdeführerin habe nur deshalb die Erteilung von Gewinnungsbewilligungen für zwei getrennte Abbaufelder beantragt, weil an den entsprechenden Grundstücken unterschiedliche Eigentumsverhältnisse bestünden. Nach § 96 Abs. 1 und Z. 1 und 2 leg. cit. genüge es jedoch, wenn sich die geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung und die Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens auf ein erschlossenes natürliches Vorkommen als solches bezögen. Daß im vorliegenden Fall schon auf Grund der geologischen Verhältnisse im Bereich des begehrten Abbauareals offensichtlich sei, daß sich die vorhandenen Kiesvorräte nicht bloß auf das Abbaufeld "H I" beschränkten, sondern auch im Bereich des Abbaufeldes "H II" vorhanden seien, hätte der belangten Behörde daher schon auf Grund des ihr zu unterstellenden erforderlichen geologischen Sachverstandes auffallen müssen. Im übrigen wäre es der belangten Behörde freigestanden, ihre im vorliegenden Zusammenhang gehegten Zweifel an der Art und dem Umfang des erschlossenen natürlichen Vorkommens durch die Beiziehung eines geologischen Sachverständigen zu zerstreuen. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, der belangten Behörde sei insofern eine Aktenwidrigkeit unterlaufen, als sie ausführe, aus dem Bericht der BFAA ergebe sich, es "könnten" 100.000 m3 Kies auf Vorrat liegen, während in diesem Bericht tatsächlich ausgeführt werde, es lägen mindestens 100.000 m3 Kies auf Vorrat. Eine Verletzung des Parteiengehörs erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß die belangte Behörde über die Berufung des Landes Niederösterreich gegen den erstbehördlichen Bescheid entschieden habe, ohne die Berufung vorher der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen und eine entsprechende Berufungsverhandlung abzuhalten. Schließlich meint die Beschwerdeführerin, hätte die belangte Behörde ihr Gelegenheit geben müssen, jene Unterlagen nachzureichen, die nach Meinung der belangten Behörde dem Ansuchen hätten angeschlossen werden müssen.

Gemäß § 94 Abs. 1 Berggesetz 1975 bedarf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe einer Bewilligung der Berghauptmannschaft (Gewinnungsbewilligung). Diese ist gemäß § 95 Abs. 1 leg. cit. von der Berghauptmannschaft natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen für ein Abbaufeld zu erteilen, wenn

  1. 1. diese Eigentümer der Grundstücke im begehrten Abbaufeld sind oder nachweisen, daß ihnen die Grundeigentümer das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den Grundstücken im begehrten Abbaufeld oder auf Teilen davon einschließlich des Rechtes der Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen haben,
  2. 2. sie nachweisen, daß im begehrten Abbaufeld ein erschlossenes natürliches Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe oder eine solche enthaltende erschlossene verlassene Halde oder ein erschlossener Teil davon befindet,
  3. 3. .....

Gemäß § 95 Abs. 5 leg. cit. kann in einem Ansuchen um die Erteilung mehrerer Gewinnungsbewilligungen angesucht werden.

Nach § 96 Abs. 1 leg. cit. hat das Ansuchen um Erteilung der Gewinnungsbewilligung zu enthalten:

  1. 1. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des erschlossenen natürlichen Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden erschlossenen verlassenen Halde; ist nur ein Teil erschlossen worden, so eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung von diesem,
  2. 2. Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens, der Halde oder des erschlossenen Teiles davon,
  3. 3. .....

Nach dem Abs. 4 dieser Gesetzesstelle hat die Berghauptmannschaft das Ansuchen zurückzuweisen, wenn es nicht dem Abs. 1 Z. 1, 2 oder 5 entspricht. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1 oder des Abs. 3 nicht eingehalten worden, so hat sie dem Bewilligungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Berghauptmannschaft das Ansuchen zurückzuweisen.

Die im § 96 Abs. 1 Berggesetz 1975 genannten Erfordernisse eines Ansuchens um Erteilung einer Gewinnungsbewilligung haben den Zweck, der Behörde die Entscheidungsgrundlagen für ihre nach § 95 leg. cit. zu treffende Entscheidung über dieses Ansuchen zu liefern. Als solcher Zweck der im § 96 Abs. 1 Z. 1 und 2 leg. cit. geforderten Beschreibung und Angaben kommt im gegebenen Zusammenhang nur der im § 95 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. als Bewilligungsvoraussetzung genannte Nachweis des Vorkommens eines erschlossenen natürlichen Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe oder einer solche enthaltende erschlossenen verlassenen Halde oder eines erschlossenen Teiles davon in Betracht.

Unter Erschließung ist dabei, wie sich aus den Erläuterungen zum I. Abschnitt des V. Hauptstückes des Berggesetzes 1975 (1303 BlgNR, XIII. GP, S. 76) ergibt, das Zugänglichmachen "etwa durch Vortreiben eines Stollens oder Abteufen eines Schachtes" zu verstehen.

Da, wie sich aus dem Wortlaut des § 95 leg. cit. unzweifelhaft ergibt, anders als für die Verleihung einer Bergwerksberechtigung zum Gewinnen bergfreier mineralischer Rohstoffe nach § 34 Abs. 1 leg. cit., die Abbauwürdigkeit des Vorkommens an grundeigenen mineralischen Rohstoffen nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Gewinnungsbewilligung nach dieser Gesetzesstelle ist, bedarf es auch im Antrag keiner für deren Beurteilung erforderlicher Angaben. Da es überdies - entsprechend der Bewilligungsvoraussetzung des § 95 Abs. 1 Z. 2 letzter Halbsatz Berggesetz 1975 - zufolge § 96 Abs. 1 Z. 1 und 2 leg. cit. genügt, wenn die geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung und die Angaben über Art und Umfang der Erschließung lediglich einen erschlossenen Teil des Vorkommens betreffen, war es verfehlt, wenn die belangte Behörde die Zurückweisung des Ansuchens der Beschwerdeführerin auf das Fehlen verläßlicher Angaben über das Volumen und die flächige sowie vertikale Ausdehnung des in Rede stehenden Vorkommens stützte.

Zur Ausführung, es stehe nicht einmal fest, ob innerhalb des begehrten Abbaufeldes "H II" ein grundeigener mineralischer Rohstoff anstehe, gelangte die belangte Behörde mit der alleinigen Begründung, dieses begehrte Abbaufeld sei überhaupt nicht "beprobt" worden. Die belangte Behörde unterläßt es aber, näher darzulegen, warum sie angesichts der Ausführungen in dem dem Antrag der Beschwerdeführerin angeschlossen gewesenen "Technischen Bericht" über die Lage und Ergebnisse der angelegten Schürfe und der daraus (insbesonders in dem mit "Geologisches Umfeld" überschriebenen Teil) gezogenen Schlußfolgerungen zu dieser Annahme gelangte. Solcher Darlegungen hätte es umsomehr bedurft, als das Gesetz für die Annahme, der Beweis des Vorkommens eines mineralischen Rohstoffes auf einem begehrten Abbaufeld könne nur durch einen auf der fraglichen Fläche selbst vorgenommenen Schurf erbracht werden, keinen Anhaltspunkt bietet.

Daß etwa nach Meinung der belangten Behörde den dem Ansuchen der Beschwerdeführerin angeschlossenen Unterlagen sonstige für seine Beurteilung wesentliche Angaben, deren Fehlen zu seiner sofortigen Zurückweisung zu führen hätten, nicht zu entnehmen gewesen wären, läßt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen. Das dort erwähnte Fehlen des Berechtigungsnachweises im Sinn des § 95 Abs. 1 Z. 1 BergG 1975 ist, wie auch in der Gegenschrift betont wird, einer Verbesserung zugänglich und daher kein Grund zur sofortigen Zurückweisung des Antrages.

Da die belangte Behörde dies alles verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

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