VwGH 95/02/0567

VwGH95/02/056723.2.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 26. September 1995, Zl. 1-0630/95/K1, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
AVG §37;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 1995 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 29. Jänner 1995 um 5.05 Uhr auf dem Gendarmerieposten Götzis die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, obwohl er dazu von einem geschulten und ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert worden sei, da er verdächtig gewesen sei, am genannten Tag um 4.55 Uhr an einem näher beschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem vermutlich alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

§ 5 Abs. 2 StVO in der Fassung der im Beschwerdefall anzuwendenden 19. StVO-Novelle lautet:

"Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

  1. 1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
  2. 2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen."

Nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Aus dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO ergibt sich, daß eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, u.a. ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Daß die Weigerung der so "verdächtigten" Person, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung bildet, ergibt sich im Zusammenhang mit der zitierten Bestimmung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist (vgl. zur insofern weiterhin anwendbaren Rechtsprechung vor der 19. StVO-Novelle etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 1992, Zl. 91/02/0157).

Daraus folgt, daß es rechtlich unerheblich ist, ob im Zuge des darauffolgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, ob der Beschuldigte tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat. Der gegenteiligen, nicht näher ausgeführten Ansicht von Messiner (in: Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 19. StVO-Novelle, 9. Auflage, Wien 1995, FN 9 zu § 5 Abs. 2 StVO: "Bei anderer Auslegung erscheint eine Beweissicherung der Alkoholbeeinträchtigung nicht sinnvoll. Die Bestimmung ist daher verfassungskonform auszulegen") vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Zunächst ist nicht erkennbar, welche Rechtsschutzüberlegungen dafür ausschlaggebend sein sollten: Wird nämlich auf Grund einer abgelegten Atemluftprobe eine relevante Alkoholisierung des Probanden festgestellt, so obliegt es in der Folge sehr wohl der Behörde, das "tatsächliche" Lenken im Zuge eines Beweisverfahrens festzustellen, um dem so Beschuldigten dann eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO zur Last legen zu können. Im übrigen stimmt der Gerichtshof den Überlegungen von Stolzlechner (Hauptpunkte der 19. StVO-Novelle, ZVR 12/1994, S. 354, FN 11) in Ansehung der - fehlenden - grundrechtlichen Problematik im Zusammenhang mit der "jederzeit" zulässigen Atemalkoholprüfung (§ 5 Abs. 2 erster Satz StVO idF der 19. StVO-Novelle) zu. Diese Ausführungen sind auch auf den zweiten Satz des § 5 Abs. 2 StVO in der Fassung der genannten Novelle übertragbar.

Daraus folgt, daß dem Beschwerdevorbringen, soweit der belangten Behörde damit der Vorwurf gemacht wird, sie habe das "tatsächliche" Lenken durch den Beschwerdeführer nicht festgestellt, keine rechtliche Relevanz zukommt. Daß die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren in Hinsicht auf andere Verwaltungsübertretungen, die der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als "Lenker" begangen haben soll, eingestellt hat, ändert daran nichts.

Soweit der Beschwerdeführer auch behauptet, es sei "jedenfalls kein Verdacht im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO vorhanden" gewesen, so vermag er der diesbezüglichen ausführlichen Begründung des angefochtenen Bescheides nichts Wesentliches entgegenzusetzen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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