VwGH 95/02/0342

VwGH95/02/034223.2.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des A in "Jugoslawien", vertreten durch Mag. Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. Juni 1995, Zl. VwSen-400345/7/Le/La, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
FrG 1993 §41 Abs1;
AVG §45 Abs2;
FrG 1993 §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 1995 wurde die an diese gerichtete Beschwerde wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Schubhaft gemäß den §§ 51 Abs. 1 und 52 Abs. 1, 2 und 4 des Fremdengesetzes (FrG) i.V.m. § 67c Abs. 1 und 3 AVG als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer - ein "Kosovo-Albaner" - seit 3. Juni 1994 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und sich ohne gültigen Sichtvermerk mehrere Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Ein am 14. Juni 1994 vom Ausland aus gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung war von der erstinstanzlichen Behörde abgewiesen worden. Ferner ist unbestritten, daß die Bezirkshauptmannschaft Gmunden über den Beschwerdeführer am 25. Mai 1995 die Schubhaft zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verhängt hat.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sie treffe in ihrer Entscheidung Sachverhaltsfeststellungen, die dem Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und zur Abweisung der Schubhaftbeschwerde geführt hätten. So habe die belangte Behörde unter anderem festgestellt, der Beschwerdeführer sei Anfang März 1995 zu einer anderen Frau (M.S.) nach E. (Bezirk Gmunden) gezogen und habe mit dieser eine Lebensgemeinschaft eingegangen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers solle hingegen mit einem türkischen Staatsangehörigen in Lebensgemeinschaft leben. Der Beschwerdeführer habe mit M.S. zwei Kraftfahrzeuge gekauft. Die vom Beschwerdeführer eingegangene Ehe sei als Scheinehe zu werten.

Der Beschwerdeführer sei durch diese Vorgangsweise der belangten Behörde in seinem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt worden und hätte bei entsprechender Wahrung dieses Rechtes die unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen widerlegen können. Der Beschwerdeführer hätte zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens die Einvernahme von näher genannten Zeugen beantragt, sodaß die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß keine Gründe für die Aufrechterhaltung der Schubhaft - insbesondere Fluchtgefahr oder die Notwendigkeit der Sicherung der Durchsetzung eines allenfalls zu erlassenden Aufenthaltsverbotes - vorliegen würden. Außerdem wäre die belangte Behörde bei Wahrung des Parteiengehörs zu dem Ergebnis gelangt, daß für die fremdenpolizeilichen Maßnahmen in erster Instanz die Bundespolizeidirektion Linz und nicht die Bezirkshauptmannschaft Gmunden örtlich zuständig gewesen wäre, weil der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Linz habe.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der vom Beschwerdeführer anläßlich seiner Ersteinvernahme am 24. Mai 1995 selbst getätigten und durch Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigten Aussage bezüglich der im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen konnte. Es bestand daher für die belangte Behörde im Beschwerdefall keine Notwendigkeit, dem Beschwerdeführer neuerlich zu seinen eigenen Aussagen, die im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens getätigt wurden und dem Beschwerdeführer bekannt waren, Parteiengehör zu gewähren. Überdies entspricht es der Lebenserfahrung, daß die vom Beschwerdeführer bei der Erstvernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen (vgl. auch die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage unter E 64a zu § 45 Abs. 2 AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Angesichts der bereits im erstinstanzlichen Verfahren getätigten klaren und schlüssigen Aussagen des Beschwerdeführers bestand für die belangte Behörde auch keine Notwendigkeit, ergänzende Beweise für die nunmehr vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogenen Sachverhaltsannahmen aufzunehmen.

Was die vom Beschwerdeführer behauptete, von seinem angeblichen Wohnsitz in Linz abgeleitete Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zur Erlassung des Schubhaftbescheides anlangt, kann dahinstehen, ob das diesbezügliche Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers zutrifft. Dies deshalb, weil - was in der Regel (wie im Beschwerdefall) bei der Erlassung eines Schubhaftbescheides zutreffen wird - sich bei "Gefahr im Verzuge" die örtliche Zuständigkeit der Behörde gemäß § 3 Z. 3 AVG nicht nach dem Wohnsitz, sondern dem Anlaß zum Einschreiten richtet, sodaß auch die diesbezüglich gerügte Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides nicht vorliegt.

Auch zur Frage der Notwendigkeit der Verhängung und Fortsetzung der Schubhaft konnte der Beschwerdeführer nichts Wesentliches vorbringen, stand doch aufgrund des Ermittlungsergebnisses unter anderem fest, daß sich der Beschwerdeführer ohne entsprechenden Sichtvermerk im Bundesgebiet aufgehalten hat und er laut eigenen Angaben nicht die Absicht hatte, das Bundesgebiet zu verlassen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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