VwGH 95/01/0082

VwGH95/01/008231.1.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Dolp und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde 1. der EB,

2. des AB, 3. des MB, und 4. der DB, alle in N, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Februar 1995, Zl. 4.286.154/6-III/13/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Normen

ZustG §22 Abs1;
ZustG §22 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Februar 1995 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Dezember 1994, mit welchem "die Flüchtlingseigenschaft" der Beschwerdeführer "aberkannt" worden war, als verspätet zurückgewiesen.

Aus der bei den Akten befindlichen Empfangsbestätigung sei ersichtlich, daß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes (von der Erstbeschwerdeführerin auch als Vertreterin der Zweitbis Viertbeschwerdeführer) am 28. Dezember 1994 übernommen worden sei. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG betrage die Frist zur Einbringung der Berufung zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides. Die erst am 13. Jänner 1995 zur Post gegebene Berufung sei daher verspätet.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Als aktenwidrig rügen die Beschwerdeführer die Feststellung der belangten Behörde, daß der Bescheid des Bundesasylamtes am 28. Dezember 1994 zugestellt worden sei. Das von der Erstbeschwerdeführerin anläßlich der Übernahme des Schriftstückes auf dem bei den Verwaltungsakten befindlichen Rückschein handschriftlich vermerkte Datum sei unleserlich. Es scheine als Bezeichnung des Monats die Zahl "02" sowie als Bezeichnung des Tages die Zahlen "20" oder "30" zu enthalten. Die Datumsbezeichnung "28" könne dem Vermerk nicht entnommen werden. Tatsächlich sei die Zustellung am 30. Dezember 1994 erfolgt und solle der Vermerk der Empfängerin auch dieses Datum wiedergeben. Der auf dem Rückschein angebrachte Stempelabdruck des Zustellpostamtes N mit dem Datum "28.12.1994" besage lediglich, daß das Zustellstück (der erstinstanzliche Bescheid) an diesem Tag beim Postamt N eingelangt sei.

Entgegen dieser Ansicht hat die belangte Behörde aufgrund des im Akt befindlichen Rückscheines zutreffend festgestellt, daß der erstinstanzliche Bescheid an die Erstbeschwerdeführerin am 28. Dezember 1994 eigenhändig zugestellt wurde. Zwar ist das von der Empfängerin auf dem Rückschein vermerkte Datum unleserlich, doch ergibt sich aus der links unten auf dem Rückschein (neben dem Namenszeichen des Zustellorganes) angebrachten Stampiglie des Postamtes N mit dem

- unbestritten - gut lesbaren Datum "28.12.1994" eindeutig, daß die Sendung an diesem Tag zugestellt wurde. Nach § 22 Abs. 1 Zustellgesetz ist nämlich die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Die auf dem Rückschein befindliche Stampiglie des Postamtes N stellt diese Beurkundung dar (siehe im übrigen die im Jahre 1982 vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, herausgegebene Dienstvorschrift A 16). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß diese Stampiglie nicht erst nach eigenhändiger Zustellung der Sendung an die Erstbeschwerdeführerin, sondern bereits anläßlich des Einlangens der Sendung beim Zustellpostamt angebracht wurde. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt somit nicht vor.

Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, die belangte Behörde hätte es unterlassen, ihnen Parteiengehör einzuräumen und die beantragte Akteneinsicht zu gewähren. Im Falle der Einräumung von Parteiengehör hätten sie Gelegenheit gehabt darauf hinzuweisen, daß der Datumsvermerk auf dem Rückschein von der belangten Behörde unrichtig ausgelegt worden sei, und hätten etwa eine ergänzende Bestätigung des Postamtes N darüber beibringen können, daß die Ausfolgung des Schriftstückes tatsächlich erst am 30. Dezember 1994 erfolgt sei. Bei Gewährung der Akteneinsicht hätten sie darauf hinweisen können, daß das von der belangten Behörde angenommene Zustellungsdatum des Erstbescheides dem Inhalt des Rückscheines widerspreche.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen zum Beschwerdegrund der Aktenwidrigkeit ist die Feststellung der belangten Behörde über das Datum der Zustellung des Erstbescheides weder aktenwidrig noch beruht sie auf einer unrichtigen Auslegung des Inhaltes des beim Akt befindlichen Rückscheines. Daran hätte auch ein Hinweis der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren, daß ihrer Meinung nach die behauptete Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 30. Dezember 1994 durch den Rückschein bestätigt werde, nichts geändert. Die Beschwerdeführer haben auch nicht vorgebracht, aus welchen Gründen ihnen das Postamt N - entgegen dem eindeutigen Inhalt des Rückscheines - eine Bestätigung über die Zustellung am 30. Dezember 1994 ausgestellt hätte. Sie haben somit die Relevanz dieser geltend gemachten Verfahrensmängel nicht dargetan.

Da die belangte Behörde somit zu Recht festgestellt hat, daß der erstinstanzliche Bescheid bereits am 28. Dezember 1994 an die Erstbeschwerdeführerin (auch als Vertreterin der Zweitbis Viertbeschwerdeführer) zugestellt worden ist, kann ihre Rechtsansicht, daß die erst am 13. Jänner 1995 zur Post gegebene Berufung verspätet ist, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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