VwGH 94/18/1173

VwGH94/18/117314.11.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. November 1994, Zl. SD 1207/94, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. November 1994 wurde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 54 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß er in Mauretanien gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen brachte die belangte Behörde zum Ausdruck, daß in einem Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG das Vorbringen des Antragstellers die zentrale Entscheidungsgrundlage darstelle, wobei es diesem obliege, alles Zweckdienliche vorzubringen, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 FrG nachvollziehbar zu machen. Hiebei könne die Behörde einen Sachverhalt nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Antragsteller während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen und Behörden im wesentlichen gleichbleibende, konkrete Angaben mache und diese wahrscheinlich und einleuchtend erschienen.

Im Asylverfahren habe der Beschwerdeführer ausgesagt, am 8. Oktober 1991 mit dem Flugzeug von Nuakchott nach Tripolis gereist zu sein und sich in Lybien bis 2. Juli 1992 aufgehalten zu haben. Danach wäre er nach Zwischenaufenthalten in Tunesien, Bulgarien und Rumänien über Ungarn nach Österreich gereist, wo er am 3. April 1994 angekommen wäre. Was die Situation in seiner Heimat betreffe, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er hätte sich während seines Militärdienstes zwischen 1988 und 1990 der "Demokratischen Partei" angeschlossen. Er hätte für diese Partei Schriftstücke verfaßt und diese wären unter seinem Namen veröffentlicht worden. Am 3. September 1990 wäre er wegen dieser Tätigkeit verhaftet und drei Monate eingesperrt und mißhandelt worden. Im Jahre 1990 wären auch seine Eltern wegen ihrer schwarzen Hautfarbe getötet worden. Nach seiner Entlassung aus der Haft wäre er vom Militär gekündigt worden. Im Februar 1991 wäre er wegen seiner Tätigkeit als Sekretär der "Demokratischen Partei" neuerlich verhaftet worden. Nach zwei Wochen hätte sein Freund eine Haftentlassung erwirkt. Dieser Freund hätte ihm im Auftrag eines Richters mitgeteilt, daß er entweder das Land zu verlassen habe oder ihm sonst der Tod drohen würde. Er wäre am Tag seiner Entlassung aus der Heimat geflüchtet.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Haft und die Mißhandlung auf Grund seiner Mitgliedschaft bei der "Demokratischen Partei" seien kurz und allgemein gehalten und in keiner Weise konkretisiert, sodaß sie einer Überprüfung nicht zugänglich seien. Seine Aussage über die Flucht aus Mauretanien am Tag der Entlassung aus der zweiwöchigen Haft im Februar 1991 widerspreche seinen detaillierten Angaben über den Fluchtweg, wonach er im Oktober 1991 aus Mauretanien ausgereist sei. Bei der niederschriftlichen Vernehmung am 5. April 1994 vor der Bundespolizeidirektion Schwechat habe der Beschwerdeführer behauptet, er wäre "wegen einer Verschwörung eines Staatspräsidenten" zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden und nach eineinhalb Jahren Haft auf Grund einer Generalamnestie aus der Haft entlassen worden. Bei der Vernehmung im Asylverfahren habe der Beschwerdeführer diesen Widerspruch als Mißverständnis hingestellt. Er hätte nie von einer Verschwörung und einer neunjährigen Freiheitsstrafe gesprochen. In seinem Antrag gemäß § 54 FrG behaupte der Beschwerdeführer plötzlich - im Gegensatz zum Asylverfahren - er werde wegen Desertion gesucht. In der im vorliegenden Verfahren erstatteten Stellungnahme vom 17. Oktober 1994 sowie in der Berufung weiche der Beschwerdeführer von den Aussagen im Asylverfahren in weiten und wichtigen Teilen ab. So erwähne er dort erstmals, bereits im Jahre 1989 neun Monate in Haft gewesen zu sein. Diese und die weitere Haft von November 1990 bis Jänner 1991 hätte er wegen seiner Zugehörigkeit zur schwarzafrikanischen Bevölkerung erlitten. Weiters führe er darin erstmals aus, beinahe gehenkt worden zu sein. Er wäre bereits zwei Minuten an einem um seinen Hals geschlungenen Seil gehangen, als dieses von einer ihm bekannten höheren Militärperson abgeschnitten worden sei. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang keine Erklärung dafür geben können, aus welchem Grunde er aus der zweiten Haft entlassen worden sei. In der Stellungnahme vom 17. Oktober 1994 und in der Berufung habe der Beschwerdeführer - anders als im Asylverfahren - auch ausgeführt, seine Eltern wären deshalb ermordet worden, weil die Behörden seiner nicht habhaft hätten werden können. Neu sei auch die Behauptung, daß er vor seiner Flucht von einem Bekannten erfahren hätte, daß ihm Staatsorgane nach dem Leben trachten würden, und daß ihn sein Freund auf dem Flughafen an der Abfertigung vorbeigeschleust hätte.

Die belangte Behörde sei nicht der Ansicht, daß diese ständig wechselnden, zum Teil kraß gegensätzlichen Aussagen des Beschwerdeführers auf Mißverständnissen und Übersetzungsschwierigkeiten beruhten. Vielmehr habe der Beschwerdeführer selbst seine Darstellung ständig geändert bzw. "Sachverhalte zweckgerichtet moduliert", um eine Bedrohung plausibel erscheinen zu lassen. Hiebei seien ihm allerdings verschiedene Fehler und Widersprüche unterlaufen. Eine Vernehmung sämtlicher Dolmetscher zur Untersuchung der Frage, welche Aussagen des Beschwerdeführers nun richtig seien, "war dabei jedenfalls abzulehnen".

Die erste Instanz habe daher das Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als völlig unglaubwürdig angesehen. Es scheine vielmehr, daß sich der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Überlegungen nach Europa abgesetzt habe. Wäre tatsächlich die Bedrohung in seiner Heimat im Vordergrund gestanden, so hätte der Beschwerdeführer auch anderswo, wo er vor Verfolgung sicher gewesen sei, um Asyl ansuchen können. Da aber dort der Lebensstandard nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe, habe er beschlossen, sich nach Österreich zu begeben. Stichhaltige Gründe für eine Bedrohung von Freiheit oder Leben auf Grund der politischen Ansichten oder der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit oder für eine unmenschliche Behandlung, Strafe oder Todesstrafe hätten auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers jedenfalls nicht objektiviert werden können. Da eine konkrete Bedrohung nicht gegeben sei, seien auch die Anträge auf Einholung von Berichten zur allgemeinen Situation in Mauretanien abzulehnen gewesen. Ebenso auch der Antrag auf Vernehmung des Bruders des Beschwerdeführers, weil es sich dabei offenbar um einen Zeugen zur allgemeinen Lage handle und nicht erkennbar sei, zu welchen konkreten Wahrnehmungen der Zeuge aussagen solle.

Selbst wenn man glauben wolle, daß dem Beschwerdeführer eine richterliche Äußerung zugekommen sei, wonach er zwar enthaftet werde, ihm aber im Falle des Verbleibens im Lande eine Verfolgung und der Tod drohe, könne dem nicht die Bedeutung einer Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG beigemessen werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 54 Abs. 1 FrG hat auf Antrag eines Fremden die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht ist.

Nach § 37 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß er Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Nach § 37 Abs. 2 FrG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Falle der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfaßten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1996, Zl. 95/18/1182, m.w.N.).

3.1. Die belangte Behörde sprach dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seine - im bekämpften Bescheid dargestellten (siehe oben I.1.) - widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben über die Vorkommnisse, die ihn angeblich zur Flucht aus Mauretanien veranlaßt hätten, sowie über den Zeitpunkt und die näheren Umstände seiner Flucht insgesamt die Glaubwürdigkeit ab und kam im wesentlichen auf Grund dessen zu der Ansicht, daß der Beschwerdeführer eine aktuelle Gefährdung und/oder Bedrohung seiner Person im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG nicht glaubhaft gemacht habe.

3.2. Der Beschwerdeführer macht als Verfahrensmangel geltend, daß die belangte Behörde die von ihm zum Beweis für die unrichtige Protokollierung seiner Angaben im Asylverfahren und bei der Vernehmung durch die Bundespolizeidirektion Schwechat infolge von Übersetzungsfehlern angebotenen Beweismittel (insbesondere die Vernehmung der dort beigezogenen Dolmetscher), nicht berücksichtigt habe. Bei Durchführung dieser Beweise hätte sich herausgestellt, daß er niemals davon gesprochen habe, wegen einer Verschwörung gegen den Staatspräsidenten zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein, bereits am Tag seiner Haftentlassung aus Mauretanien geflüchtet zu sein und daß seine Eltern wegen ihrer schwarzen Hautfarbe getötet worden seien. Die fehlenden Angaben zur im Jahre 1989 verbüßten Haft und den dabei erlittenen Folterungen wären als Folge von Verständigungsschwierigkeiten bei diesen Vernehmungen zu Tage getreten.

3.3. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Vernehmung im Asylverfahren ausgesagt, am 3. September 1990 verhaftet worden zu sein. Er sei nach drei Monaten aus der Haft entlassen worden und eine Woche danach (am 11. Dezember 1990) "vom Militär gekündigt" worden. Im Widerspruch dazu hat er den verfahrensgegenständlichen Antrag (u.a.) darauf gestützt, daß er wegen seiner Desertion aus der Armee in seiner Heimat verfolgt werde. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich daraus, daß der Beschwerdeführer den Zeitraum seiner dreimonatigen Haft im erstinstanzlichen Verfahren (ebenso wie in der Berufung und nunmehr auch in der Beschwerde) mit November 1990 bis Jänner 1991 angegeben hat.

In der Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer erstmals erwähnt, daß er während seiner Haft im Jahre 1990 "an einer Wand an einem Seil am Hals aufgeknüpft" worden sei und nach etwa zwei Minuten ein Bekannter, der "ein höhergestellter Militär" gewesen sei, das Seil gekappt habe. Es widerspricht aber gänzlich der Lebenserfahrung, daß der Beschwerdeführer gerade über diesen im höchsten Maße lebensbedrohenden und daher besonders einprägsamen Vorfall bei seiner Vernehmung im Asylverfahren nichts berichtete.

Im Asylverfahren gab der Beschwerdeführer an, daß ihn bei der Ausreise aus Mauretanien "ein Freund eines Freundes von mir in einer Toilette am Flughafen" versteckt habe. Kurz vor Abflug der Maschine habe ihn der Mann an der Hand zu einer Personengruppe geführt, welche die Abfertigung bereits passiert hätte. Im vorliegenden Verfahren erklärte er hingegen, daß ihn ein von ihm namentlich genannter Freund im Flughafen an der Abfertigung vorbeigeschleust habe. Sollte er tatsächlich von einem ihm namentlich bekannten Freund (im übrigen derselbe Mann, der das Seil gekappt haben soll) "an der Abfertigung vorbeigeschleust" worden sein, so wäre es unverständlich, daß der Beschwerdeführer im Asylverfahren von seinem Helfer als "Freund eines Freundes" bzw. als "der Mann" gesprochen hätte.

Auch konnte der Beschwerdeführer nicht aufklären, warum er trotz der ihm angeblich schon anläßlich der Haftentlassung im März 1991 zugegangenen Drohung, daß er bei einem Verbleib im Land getötet werde, seine Heimat erst im Oktober 1991 verlassen habe.

Schon auf Grund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten hegt der Gerichtshof gegen die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe eine aktuelle Gefährdung und/oder Bedrohung seiner Person im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG nicht glaubhaft gemacht, keine Bedenken. Dabei ist unerheblich, ob darüber hinaus auch noch die vom Beschwerdeführer auf Übersetzungsfehler zurückgeführten Widersprüche vorliegen. Dem oben 3.2. gerügten Verfahrensmangel fehlt es daher an der Wesentlichkeit.

3.4. Zur geltend gemachten Aktenwidrigkeit führt die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer habe - entgegen den Feststellungen der belangten Behörde - seinen Antrag gemäß § 54 Abs. 1 FrG "nicht mit meiner Fluchtgeschichte bis zur Einreise nach Österreich begründet" und nicht ausgeführt, auf Grund seiner Mitgliedschaft zu einer demokratischen Partei mit einer Verfolgung zu rechnen, sowie im Asylverfahren nicht ausgesagt, in "vorhergehenden" Ländern nicht um Asyl angesucht zu haben, weil ihm diese Länder kein Asyl im Sinne einer wirtschaftlichen Unterstützung gewährt hätten.

Diese Aktenwidrigkeiten liegen schon deshalb nicht vor, weil die hier bekämpften Feststellungen im angefochtenen Bescheid gar nicht enthalten sind.

Die belangte Behörde hat lediglich als (weiteres) Indiz für die mangelnde Gefährdung und/oder Bedrohung des Beschwerdeführers in seiner Heimat ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte im Falle einer tatsächlichen Bedrohung auch in den anderen Ländern, wo er sich nach seiner Ausreise aus Mauretanien aufgehalten habe, um Asyl ansuchen können. Er habe aber offenbar beschlossen, nach Österreich zu reisen, weil der Lebensstandard in diesen Ländern nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe. Diese Erwägung begegnet im Hinblick auf die - entgegen dem Beschwerdevorbringen im Asylverfahren tatsächlich gemachte - Aussage des Beschwerdeführers, er habe in keinem seiner früheren Aufenthaltsländer um Asyl angesucht, weil ihm keines dieser Länder Asyl im Sinne einer wirtschaftlichen Unterstützung gewährt hätte, keinen Bedenken. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat der Beschwerdeführer auch in der Berufung nicht dargetan, warum er nicht in den Ländern, in denen er sich vor seiner Einreise nach Österreich aufgehalten hat, um Asyl ansuchte.

4. Unter dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht die Beschwerde geltend, die belangte Behörde hätte bereits auf Grund ihrer Feststellung, der Beschwerdeführer sei aus politischen Gründen inhaftiert gewesen und nach seiner Haftlassung von einem Richter aufgefordert worden, das Land zu verlassen, widrigenfalls er getötet werde, zum Ergebnis gelangen müssen, daß eine Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG gegeben sei.

Dem ist zu entgegnen, daß die belangte Behörde primär den Angaben des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit, somit auch hinsichtlich dieser Drohung, - wie oben II.3.3. dargestellt zu Recht - nicht geglaubt hat. Die zusätzlichen Ausführungen der belangten Behörde, daß diese Drohung - selbst wenn man glauben wolle, daß eine solche Äußerung gemacht worden sei - für die Erfüllung des Tatbestandes des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG nicht ausreiche, stellt sich somit nicht als tragende Begründung des angefochtenen Bescheides dar.

5. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe sich mit den vorgelegten Beweismitteln zur allgemeinen Lage in Mauretanien nicht befaßt, ist ihm zu entgegnen, daß die aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten der Aussagen des Beschwerdeführers, welche - wie dargetan - insgesamt zur Unglaubwürdigkeit dieser Aussagen führen, auch durch allgemeine Berichte über Mauretanien nicht aus der Welt geschafft werden können. Auch diesem behaupteten Verfahrensmangel fehlt es daher an der Relevanz.

6. Schließlich begründet auch die Unterlassung der Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Abklärung der Ursache der Verletzungsspuren des Beschwerdeführers keinen Verfahrensmangel, weil durch ein derartiges Gutachten zwar allenfalls geklärt werden könnte, auf welche Art, niemals aber, aus welchem Grund eine bestimmte Verletzung zugefügt worden ist.

7. Da nach dem Gesagten der im Instanzenzug getroffenen Feststellung der belangten Behörde, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefährdung und/oder Bedrohung des Beschwerdeführers in Mauretanien im Sinne des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG, Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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