VwGH 94/18/0720

VwGH94/18/072011.1.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Juli 1994, Zl. SD 288/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
AVG §37;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 12. Juli 1994 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bangladesh, gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 4. Jänner 1994 von der Erstbehörde aufgefordert worden, die Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen. Er habe sich dazu in seiner schriftlichen Stellungnahme nicht geäußert und demnach den geforderten Nachweis nicht erbracht. Die Erstbehörde habe daher zu Recht gemäß § 18 Abs. 2 Z. 7 Fremdengesetz ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. In der dagegen eingebrachten Berufung habe der Beschwerdeführer auf eine im Ansuchen um Aufenthaltsbewilligung beigeschlossene Verpflichtungserklärung einer namentlich genannten Person verwiesen. Er habe aber nicht einmal eine Ablichtung dieser Verpflichtungserklärung vorgelegt und einen Nachweis darüber erstattet, daß diese Person über ausreichende Mittel verfüge, um dem Beschwerdeführer Unterhalt zu gewähren. Da der Beschwerdeführer von sich aus den Nachweis dafür erbringen müsse, über die Mittel für seinen Unterhalt zu verfügen, seien die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 7 leg. cit. gegeben. Dieser Sachverhalt rechtfertige auch die Annahme, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung gefährde. In einem solchen Fall sei ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, sofern nicht die §§ 19 oder 20 Fremdengesetz entgegenstünden. Im Hinblick auf den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens in Österreich liege ein (relevanter) Eingriff in sein Privatleben nicht vor. Im übrigen sei dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz nicht zugekommen, weil er nicht direkt aus jenem Gebiet, in dem er Verfolgung befürchten zu müssen behauptet habe, eingereist sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte die Unterlagen (aus dem Asylverfahren), auf die er verwiesen habe, "aus dem Akteninhalt entnehmen müssen". Dem Beschwerdeführer sei daher nicht vorzuwerfen, daß er seiner Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Sachverhaltes nicht nachgekommen sei. Weiters hätte die Behörde Herrn D als Zeugen vernehmen müssen, sofern sie Bedenken an dessen Verpflichtungserklärung gehabt hätte. Die Vernachlässigung der Erkundungspflicht durch die belangte Behörde könne nicht dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden. Mit diesem Vorbringen im Zusammenhang steht die Beweisrüge, die Behörde hätte anhand der vorgelegten Verpflichtungserklärung des D feststellen müssen, daß dem Beschwerdeführer die Mittel für seinen Unterhalt zur Verfügung gestellt würden.

Aus den Verwaltungsakten ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer auf Veranlassung der belangten Behörde von der Erstbehörde mit Schreiben vom 2. Mai 1994 aufgefordert wurde, "die von Ihnen in einem anderen Verfahren (Aufenthaltsbewilligung) vorgelegten Unterlagen, aus denen hervorgehen soll, daß Ihr Mandant über die Mittel zu seinem Unterhalt verfügt, allenfalls in Kopie auch in diesem Verfahren vorzulegen". Dieser seinem Vertreter nachweislich zugestellten Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und sei innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Voraussetzungen für die Anwendung der zuletzt genannten Ausnahmebestimmung liegen im Beschwerdefall nicht vor. Der bloße Verweis des Beschwerdeführers auf eine in einem anderen Verfahren bei einer anderen Behörde erliegende Urkunde stellt keinen - vom Fremden initiativ zu erbringenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 93/18/0289, uva.) - Nachweis für den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt dar. Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu dem Ergebnis, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht sei, und vertrat ebenso zutreffend die Auffassung, daß dieser Sachverhalt die in § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertige.

Die Rechtsauffassung der belangten Behörde über das Fehlen eines mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriffes im Sinn des § 19 FrG wird vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und begegnet im Hinblick auf die kurze Dauer des (wegen des Fehlens einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 rechtswidrigen) Aufenthaltes des Beschwerdeführers, der im Bundesgebiet keine Familienangehörigen hat, keinen Bedenken (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 93/18/0289).

2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der fehlende Abschluß des Verfahrens nach § 54 Fremdengesetz kein Hindernis für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Soweit der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte das Aufenthaltsverbot nicht aussprechen dürfen, weil seine Abschiebung in sein Heimatland eine unmenschliche Behandlung mit Todesfolgen zur Folge haben könne, übersieht der Beschwerdeführer, daß mit dem Aufenthaltsverbot nicht abgesprochen wird, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder allenfalls abgeschoben werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0531, u.a.).

3. Da - wie ausgeführt - dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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