VwGH 94/16/0054

VwGH94/16/005428.3.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, über die Beschwerde des Josef K in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 9. Februar 1994, Jv 50145-33a/92, betreffend Nachlaß von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GEG §9 Abs1;
GEG §9 Abs2;
GGG 1984 TP2;
GEG §9 Abs1;
GEG §9 Abs2;
GGG 1984 TP2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auch auf das die Vorschreibung von Gerichtsgebühren nach TP 1 des GGG betreffende Erkenntnis vom 31. Oktober 1991, 90/16/0226, hingewiesen. Mit einem (weiteren) Zahlungsauftrag vom 19. März 1992 wurden neben dem Ersatz von Zeugengebühren Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (TP 2) vorgeschrieben.

In einem Antrag auf Berichtigung dieses Zahlungsauftrages wurde insbesondere vorgebracht, das Oberlandesgericht Wien habe sich mit dem Eventualbegehren betreffend einen Betrag von S 4,400.000,-- überhaupt nicht auseinandergesetzt. In eventu beantragte der Beschwerdeführer, die Gerichtsgebühren im Betrag von S 66.222,-- ganz oder teilweise nachzulassen. Der zusätzliche Gerichtsgebührenbetrag gefährde seine Existenzgrundlage für einen längeren Zeitraum. Der Beschwerdeführer verdiene monatlich ca. DM 3.000,-- und habe gegenüber seiner Frau und einem schulpflichtigen Kind Sorgepflichten. Aus Gründen der Billigkeit sei darüberhinaus zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer bereits die Gerichtsgebühren des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von S 48.050,-- zu bezahlen gehabt hätte. Eine abermalige Vorschreibung von Gerichtsgebühren für das Verfahren zweiter Instanz würde eine unangemessene, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Härte darstellen.

Aus einer über entsprechende Aufforderung eingebrachten Eingabe des Vertreters des Beschwerdeführers vom 12. Juni 1992 und deren Beilagen ging hervor, daß der Beschwerdeführer ein (Privat-)Darlehen über DM 10.000,-- sowie ein Arbeitgeberdarlehen über DM 7.000,-- aufgenommen hatte. Nach einer Lohnbestätigung betrug der Arbeitslohn des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 1991 DM 3.534,-- monatlich. Unterhaltpflichtig sei der Beschwerdeführer für drei Kinder (geboren 1975, 1984 und 1985).

Der Antrag um Nachlaß der Gerichtsgebühren wurde zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 1992, Jv 50.145-33a/92, abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 9. September 1993, 92/16/0119, wurde dieser vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 1994, GZ Jv 50145-33a/92, wurde das Nachlaßbegehren neuerlich abgewiesen. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die Abstattung der Restschuld von S 22.074,48 in monatlichen Teilbeträgen von S 2.759,22 bewilligt. In der Begründung vertrat die belangte Behörde die Auffassung, eine für einen Nachlaß von Gerichtsgebühren geforderte besondere Härte können nicht schon in Schwierigkeiten vorübergehender Art erblickt werden. Da der Beschwerdeführer über ein geregeltes Einkommen verfüge, sei das Vorliegen von dauernden besonderen Härtegründen zu verneinen. Im übrigen sei nicht darauf abzustellen, wie es zu der Gebührenvorschreibung gekommen ist.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte

die Akten des Verfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag unter anderem dann nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre.

Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Zahlungspflichtigen, die bloß vorübergehender Natur sind, rechtfertigen zwar im Abs. 1 der genannten Gesetzesstelle vorgesehene Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratengewährung; sie stellen aber keine besondere Härte dar, die einen Nachlaß der Gebühren und Kosten nach sich ziehen könnten

(vgl. Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren4, 272, und die dort angeführte Rechtsprechung).

Auf Grund des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, daß mit der Einbringung der in Rede stehenden Gerichtsgebühren eine solche Härte, die einen Nachlaß der Gebühren rechtfertigen würde, nicht gegeben sei - wobei sie den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in bezug auf eine sofortige Entrichtung der Gebühren durch eine Einräumung langfristiger Raten Rechnung getragen hat. Damit ist die belangte Behörde im Recht. Der Umstand, daß bei den festgestellten Einkommen- und Familienverhältnissen eine monatliche Abstattung von Gerichtsgebühren in Höhe der gewährten Raten von rund S 2.700,-- zu leisten ist, stellt keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG dar. Zutreffend hat die belangte Behörde dabei auch darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer Miteigentümer einer unbelasteten Liegenschaft ist.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt der Umstand, daß er bereits im erstinstanzlichen Verfahren Gerichtsgebühren zu leisten hatte, für sich keinesfalls eine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG dar, weil die Zahlungspflicht von Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren ausdrücklich im Gesetz - TP 2 des GGG - angeordnet wird. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, das Oberlandesgericht Wien habe sich mit dem Eventualbegehren im Betrag von S 4,400.000,-- gar nicht auseinandergesetzt, ist zudem unrichtig, wie sich aus dem Urteil vom 17. September 1990, 14 R 125/90, ergibt. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, daß Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung der Gebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen im Nachlaßverfahren außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Tschugguel/Pötscher, a.a.O., 270).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ersatz der Aufwendungen im Sinne der Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG war in der von der belangten Behörde beantragten Höhe zuzusprechen.

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