VwGH 94/08/0227

VwGH94/08/022720.2.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache des B in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Juni 1994, Zl. 5-226 Ste 183/23 - 92, betreffend Formalversicherung gemäß § 21 ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. "X-GesmbH", vertreten durch den Masseverwalter Dr. N, Rechtsanwalt in G, 2. PVA der Angestellten, 3. AUVA, 4. Stmk GKK), den Beschluß gefaßt:

Normen

ASVG §21;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58;
ASVG §21;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22. Juni 1994 hat die belangte Behörde - als Folge der Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse - der Sache nach festgestellt, daß der Beschwerdeführer ab dem 25. Oktober 1991 in seiner Tätigkeit für eine im Konkurs befindliche näher bezeichnete Gesellschaft der Vollversicherungspflicht nach ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht nicht unterliege und ab diesem Tag auch eine Formalversicherung nicht eingetreten sei.

Gegen den Abspruch betreffend die Vollversicherung nach ASVG und AlVG erhob der Beschwerdeführer Berufung, gegen den Abspruch über den Nichteintritt der Formalversicherung ab 25. Oktober 1991 hingegen die vorliegende, am 7. Oktober 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde.

Mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 17. Mai 1995 hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales mittlerweile in Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers festgestellt, daß dieser vom 25. Oktober 1991 bis 31. August 1993 in der eingangs genannten Tätigkeit der Vollversicherung nach ASVG und der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.

Das Nichtbestehen der Versicherungspflicht ist Grundvoraussetzung für den Eintritt der Formalversicherung gemäß § 21 Abs. 1 ASVG. Der das Bestehen einer Pflichtversicherung des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 25. Oktober 1991 bis 31. August 1993 bejahende Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales schließt daher einen Eintritt der Formalversicherung ab 25. Oktober 1991 aus.

Selbst wenn der Beschwerdeführer daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegen würde (etwa weil der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Frage des Eintritts der Formalversicherung ab 25. Oktober 1991 ein Rechtsirrtum unterlaufen wäre), käme ein vom Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde ersichtlich angestrebter, anderslautender Abspruch im fortgesetzten Verfahren zufolge der mittlerweile rechtskräftig festgestellten Versicherungspflicht aus den zuvor dargelegten Gründen nicht mehr in Betracht. Auch ist mit dem Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 17. Mai 1995 dem hinter dem vorliegenden Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers stehenden Anliegen, ab 25. Oktober 1991 sozialversichert zu sein, abgeholfen.

Der Beschwerdeführer ist daher - ungeachtet seiner Nichtäußerung zu der gemäß § 33 Abs. 1 VwGG an ihn gerichteten Berichteranfrage vom 12. Oktober 1995 - im vorliegenden Beschwerdeverfahren zwar nicht formell durch Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand, wohl aber materiell klaglos gestellt. Die Beschwerde war daher in Anwendung dieser Gesetzesstelle für gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Kosten waren jedoch nicht zuzusprechen: Die Zuerkennung von Aufwandersatz hängt im Falle der Klaglosstellung gemäß § 56 VwGG davon ab, ob die Klaglosstellung in bezug auf einzelne oder alle Beschwerdepunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG erfolgt ist. Eine solche Klaglosstellung (in bezug auf die vom Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde angestrebte Formalversicherung) liegt im Gegenstand jedoch nicht vor. Da auch keine andere Rechtsgrundlage für den Ersatz von Aufwendungen in einem Fall materieller Klaglosstellung existiert, hat jede Partei gemäß § 58 VwGG den ihr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Aufwand selbst zu tragen.

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