VwGH 94/05/0005

VwGH94/05/000515.10.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des G in M, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25. März 1993, Zl. 8 Bau R2-29/2/1993, betreffend Straßenbaubewilligung und Enteignung (mitbeteiligte Partei: Land Kärnten, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §42;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
EisbEG 1954 §15 Abs3;
EisbEG 1954 §17 Abs1;
LStG Krnt 1991 §11;
LStG Krnt 1991 §36 Abs1 lita;
LStG Krnt 1991 §38 Abs2;
LStG Krnt 1991 §9 Abs6;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;
AVG §42;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
EisbEG 1954 §15 Abs3;
EisbEG 1954 §17 Abs1;
LStG Krnt 1991 §11;
LStG Krnt 1991 §36 Abs1 lita;
LStG Krnt 1991 §38 Abs2;
LStG Krnt 1991 §9 Abs6;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten für die Aufwendungen der belangten Behörde S 4565,-- und für die Aufwendungen der mitbeteiligten Landesstraßenverwaltung S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Landesstraßenverwaltung beantragte am 7. Jänner 1993 bei der belangten Behörde die Einleitung des Bau-, Grundeinlösungs- bzw. Enteignungsverfahrens für den Ausbau der Landesstraße Nr. 17, Baulos: "Ortsdurchfahrt S", km 9,4 bis km 10,3, unter Vorlage der entsprechenden technischen Unterlagen. In der daraufhin von der belangten Behörde ergangenen Ladung zur Verhandlung vom 25. März 1993 wurden die für die Verwirklichung des Straßenbauvorhabens angeforderten Grundflächen des Beschwerdeführers ausdrücklich genannt. Hingewiesen wurde u.a. darauf, daß die Projektspläne sowohl bei der belangten Behörde als auch bei der Marktgemeinde M zur Einsicht auflägen. Schließlich wurde auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG hingewiesen.

Bei dieser Verhandlung verwies der Verhandlungsleiter neuerlich auf § 42 AVG, gab dem Beschwerdeführer im Sinne des § 13a AVG die zur Vornahme seiner Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und belehrte ihn über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung folgende Stellungnahme ab:

"Ich bin mit dem Straßenbauvorhaben und mit der Grundeinlöse nicht einverstanden. Im übrigen mache ich überhaupt keine weiteren Angaben mehr. Auf die konkrete Frage des Vertreters des Bundeslandes Kärnten (Landesstraßenverwaltung) füge ich noch an, daß ich auch keinesfalls einverstanden bin, daß auf den abgelösten Grundflächen irgendwelche straßenbaulichen Maßnahmen durchgeführt werden."

Nach Erstellung des Befundes durch den straßenbautechnischen Amtssachverständigen stellte der Verhandlungsleiter fest, daß der Beschwerdeführer während der Verlesung die Verhandlung verlassen habe, obwohl er darauf aufmerksam gemacht worden sei, daß er zum Gutachten Stellung beziehen könne. Er habe auch die Unterschrift zu seinem Vorbringen mit dem Bemerken verweigert, daß er prinzipell nichts unterschreibe.

Der beigezogene straßenbautechnische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten aus, der vorgesehene Ausbau stelle ein Minimum im Bezug auf die derzeitigen Verkehrsbedürfnisse - insbesondere in den Sommermonaten - bzw. auf die zu erwartende Verkehrsentwicklung dar, der dem fließenden und ruhenden Verkehr sowie dem Fußgängerverkehr Rechnung tragen müsse. Das Projekt stelle die wirtschaftlichste Lösung dar, da es unter geringster Grundinanspruchnahme und unter Ausnützung bereits vorhandener Bauteile ausgeführt werden könne. Die vorgesehene Breite (6 m) müsse aufgrund der Kurvigkeit und Steilheit dieses Abschnittes als Mindestmaß festgelegt werden. Mit der bei einer Linksabbiegespur verbundenen Grüninsel werde ein sicheres Einbiegen in die Gemeindestraße nach A ermöglicht, weil der Abbiegeverkehr den durchgehenden Verkehr nicht mehr behindere. Ein sicheres Queren der Fahrbahn für Fußgänger sei nur mittels einer Grüninsel möglich. Durch die Grüninsel ergäbe sich eine optische Einengung, wodurch der durchgehende Verkehr im Ort gebremst und beruhigt werde. Aus Gründen der Verkehrssicherheit reiche beim gegebenen Verkehrsaufkommen ein Gehsteig auf der einen Straßenseite nicht aus, da in diesem Fall zu viele Fußgängerquerungen zum Erreichen der anderen Straßenseite vorgesehen werden müßten. Die technische Ausführung der Straße entspreche den vorhandenen und voraussehbaren Fahrbahnbedürfnissen und sei unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten geeignet, von dem auf ihr bestehenden Verkehr bei Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften benützt zu werden. Die mit der Ausführung des Vorhabens verbundenen zwangsweisen Eingriffe in das Privateigentum seien aus Gründen der Unerläßlichkeit der Bauausführung im Sinne des bewilligten Projektes als unbedingt notwendig anzusehen. Die Grundeinlöse im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers sei daher in der beantragten Art und im beantragten Umfang erforderlich.

Mit dem angefochtenen Bescheid enteignete die belangte Behörde antragsgemäß nach Maßgabe des eingereichten, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektes aus der Liegenschaft des Beschwerdeführers folgende Grundflächen "unbeschadet der genauen Vermessung in der Natur" unter Auflagen und "Festhaltungen" dauernd zu Gunsten des öffentlichen Gutes des Bundeslandes Kärnten (Landesstraßenverwaltung):

Gst. 606/1, LN (Baurandlage II)

160 m2 mit S 114,-- pro m2, Teilfläche

Gst. 606/2, LN (Baurandlage II)

130 m2 mit S 114,-- pro m2, Teilfläche

Gst. 599/2, Bfl./LN (Baurandlage II)

710 m2 mit S 114,-- pro m2, Teilfläche

Gst. 599/2, Bfl./LN (Obstgarten II)

272 m2 mit S 350,-- pro m2, Teilfläche

Gst. 599/2, Bfl./LN (Hofraum II)

80 m2 mit S 350,-- pro m2, Teilfläche

Gst. 599/2, Bfl./LN (Acker in Umwidmung)

100 m2 mit S 300,-- pro m2, Teilfläche

Gst. 601/1, LN (Acker in Umwidmung)

120 m2 mit S 300,-- pro m2, Teilfläche

Gst. 602/1, LN (Bachrain, Graben, nicht verbaubar)

405 m2 mit S 20,-- pro m2, ZUR GÄNZE

Weiters wurde für die Ablöse von im einzelnen aufgezählten Obstbäumen eine pauschale Entschädigung von S 5.900,-- festgelegt.

Unter einem erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei antragsgemäß "nach Maßgabe des eingereichten, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektes" die Bewilligung zur Durchführung des beantragten Straßenbauvorhabens.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird auf das genannte Gutachten verwiesen, wonach die Ausführung des gegenständlichen Straßenbauvorhabens notwendig und die gegenständliche Grundeinlöse im beantragten Ausmaß erforderlich sei.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde mit Beschluß vom 29. November 1993 abgelehnt und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Im Zusammenhang mit dem Abtretungsantrag führte der Beschwerdeführer aus, er erachte sich in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Nichtenteignung seines Grundes und Bodens beschwert, weil ein für die Durchführung einer Enteignung ungeeignetes Projekt mit falscher planlicher Darstellung vorliege. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - wie auch die Mitbeteiligte - eine Gegenschrift.

Der Beschwerdeführer gab eine Stellungnahme ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 11 des Kärntner Straßengesetzes 1991 lautet:

"§ 11

Bewilligung von Straßenherstellungen

(1) Die Straßenverwaltung (§ 61 Abs. 1) bedarf zur Herstellung (§ 6) öffentlicher Straßen einer Bewilligung der Straßenbehörde (§ 57). Dies gilt nicht für Straßenverbesserungen geringfügiger Art. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Herstellung dem Verkehr gerecht wird und auf das Landschafts- und Ortsbild Bedacht nimmt.

(3) Entspricht die beabsichtigte Herstellung den Voraussetzungen des Abs. 2 nicht, so sind diese Voraussetzungen durch Auflagen zu schaffen. Durch diese Auflagen dürfen die beabsichtigten Straßen in ihrem Wesen nicht verändert werden.

(4) Sind die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht gegeben und können sie durch Auflagen nicht geschaffen werden, so ist die Bewilligung zu versagen.

(5) Der Erteilung der Bewilligung hat ein Augenschein vorauszugehen."

Gemäß § 36 Abs. 1 lit. a leg. cit kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung dinglicher Rechte an solchen, im Wege der Enteignung von der Straßenverwaltung für die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen (§ 4) in Anspruch genommen werden.

§ 38 leg. cit lautet auszugsweise:

"Verfahren

(1) Die Enteignung ist von der Straßenverwaltung für Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen bei der Landesregierung, für Gemeindestraßen, Ortschafts- und Verbindungswege bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Angelegenheiten erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere ein Verzeichnis der Grundstücke mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen, den Ausmaßen der in Anspruch genommenen Grundflächen, schließlich die Grundbuchsauszüge anzuschließen.

(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet bei Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen die Landesregierung, bei Gemeindestraßen, Ortschafts- und Verbindungswegen die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954."

§ 17 Abs.1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71 (im folgenden: EisbEG), lautet:

"Der Landeshauptmann hat nach Prüfung der ihm vorgelegten Akten den Gegenstand und Umfang der Enteignung durch Erlassung eines oder mehrerer Enteignungsbescheide festzustellen. Der Enteignungsbescheid bezieht sich auf die im Enteignungsplan dargestellten Flächen, deren Ausmaße im zugehörigen Verzeichnis (§ 12), unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, ausgewiesen sind."

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Bewilligungsverfahren nach § 11 LStG bereits ausgesprochen, daß sich aus dieser Bestimmung keine subjektiv öffentlichen Rechte ableiten lassen (Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0059); in § 9 Abs. 6 LStG heißt es ja ausdrücklich, daß durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 dieses Paragraphen (Überschrift: Schutz der Nachbarn) subjektive Rechte nicht begründet werden. Daher kann der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid gegenüber dem Land Kärnten erteilte Bewilligung zur Durchführung des in Rede stehenden Straßenbauvorhabens nicht in seinen Rechten verletzt sein.

Allerdings kann der Enteignete sowohl hinsichtlich der Notwendigkeit als auch der Zweckmäßigkeit der Straßenführung seine Einwendungen im Enteignungsverfahren geltend machen. Daß § 36 Abs. 1 lit. a des Straßengesetzes die Voraussetzungen nicht besonders nennt, kann nichts daran ändern, daß eine Enteignung nur dann durch das allgemeine Wohl gerechtfertigt ist, wenn ein konkreter Bedarf gegeben ist, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, diesen Bedarf zu decken und der Bedarf anders als durch Enteignung nicht gedeckt werden kann (siehe das schon genannte Erkenntnis vom 15. September 1992 mwN).

Ein Enteignungsgegner bringt Einwendungen im Sinne des § 42 AVG schon dann vor, wenn er sich gegen den Eingriff in sein Eigentum schlechthin wendet, d.h. sich dagegen ausspricht. Eine ausdrückliche Bezeichnung des Rechtes, dessen Verletzung behauptet wird, ist deswegen nicht erforderlich, weil keine Unklarheit darüber bestehen kann, daß der Enteignungsgegner das nur allein in Betracht kommende dingliche Recht meint (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 60 zu § 42 Abs. 1 und 2 AVG). Dadurch, daß der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 25. März 1993 erklärte, mit dem Straßenbauvorhaben und mit der Grundeinlöse nicht einverstanden zu sein, brachte er eindeutig zum Ausdruck, sich gegen einen Eingriff in sein Eigentumsrecht durch den angefochtenen Enteignungsbescheid zu wehren.

Damit hat der Beschwerdeführer allerdings keine konkreten Einwände zur Frage der Notwendigkeit und Erforderlichkeit des Vorhabens und der damit verbundenen Enteignungsmaßnahmen erhoben. Dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen, welches von der Behörde als Grundlage ihrer Entscheidung herangezogen worden ist, ist der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren überhaupt nicht entgegengetreten. Erst in der Beschwerde wird geltend gemacht, daß ja nur die besondere Fahrzeugfrequenz im Sommer zur Begründung der Verbreiterung herangezogen wurde, zwei Gehsteige wegen des geringen Fußgängerverkehrs nicht erforderlich seien und die Grüninsel und eine Linksabbiegespur überflüssig seien.

Abgesehen davon, daß sich dieses Vorbringen bloß ganz allgemein gegen die straßenrechtliche Baubewilligung (§ 11 des Straßengesetzes) richtet und nicht konkret auf die Notwendigkeit der Enteignung der einzelnen Flächen des Beschwerdeführers bezug nimmt, ist es nicht geeignet, die auf einem schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten beruhende Begründung des angefochtenen Bescheides in Zweifel zu ziehen. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auf die hg.

Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Notwendigkeit einer Enteignung schon dann gegeben ist, wenn durch diese Baumaßnahme der jeweiligen Straßenverwaltung ungünstige Verkehrsverhältnisse verbessert werden können (hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/06/0150, mwN).

Neu ist das Sachvorbringen des Beschwerdeführers, die Pläne seien im Bereich der Profile 36 bis 41 der Projektsbeschreibung unrichtig, und es ergäbe sich am östlichsten Punkt der Parzelle 599/2 die stärkste Abweichung mit ca. 2,5 m, wodurch dem Beschwerdeführer ein Grundstreifen im Ausmaß von etwa 80 m2 entschädigungslos entzogen worden sei. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer nicht darlegt, von welchen "neuen" Plänen er ausgeht, ist es dem Verwaltungsgerichtshof schon aufgrund des aus § 41 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbotes verwehrt, im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides, dem ja ein planmäßig dokumentiertes Projekt zugrunde lag, auf diese Tatsachenbehauptungen einzugehen.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Wendung "unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur" im angefochtenen Bescheid bezieht, ist auf die diesbezügliche hg.

Judikatur zu verweisen: Es entspricht dem § 17 Abs. 1 EisbEG, wenn im Enteignungsbescheid die enteignete Fläche vorbehaltlich einer (späteren) genaueren Vermessung in der Natur bezeichnet wird. Die ausdrückliche Aufnahme eines Hinweises auf die genauere Vermessung in der Natur unter Voransetzung des Wortes "unbeschadet" kann nur bedeuten, daß diese Vermessung nach der Errichtung der Straße erfolgt und allfällige Differenzen zwischen dem durch Vermessung festgestellten Ausmaß und dem im Enteignungsbescheid enthaltenen, auf dem Enteignungsplan beruhenden Ausmaß nachträglich durch eine entsprechende Neuberechnung der Entschädigung ausgeglichen werden. Die Differenzen, welche sich bei "genauerer Vermessung in der Natur" herausstellen können, können nur solche sein, die sich aus der Bauausführung ergeben, wie etwa aus einer durch die bei der Grabung festgestellte Bodenbeschaffenheit bedingten Verstärkung des Fundamentes. Eine Änderung des Straßenverlaufes wäre durch den Vorbehalt der genaueren Vermessung in der Natur keinesfalls gedeckt (hg. Erkenntnis vom 17. September 1981, Zl. 06/2027/79, mwN). Eine solche Änderung wurde vom Beschwerdeführer aber nicht behauptet und läßt sich auch aus den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Das in der Beschwerde diesbezüglich zitierte hg. Erkenntnis vom 29. November 1984, Zl. 82/06/0014, betrifft den Fall, daß es in der Verhandlung erster Instanz verabsäumt worden ist, den Einlösungsplan entsprechend den Änderungen des Enteignungsbegehrens zu berichtigen bzw. dies in einer entsprechenden Form in der Niederschrift zu beurkunden. Im gegenständlichen Fall entspricht der Spruch "unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur" der Bestimmung des § 38 Abs. 2 des Straßengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 EisbEG.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, daß im Zuge der bereits durchgeführten BAUMAßNAHMEN zwei große Obstbäume einfach geschlägert worden seien, obwohl diese Bäume gar nicht enteignet und daher auch nicht entschädigt worden seien, vermag er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, der ein Projekt betrifft, nicht darzutun.

Was schließlich die insbesondere in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Gegenschriften berührte Höhe der zugesprochenen Entschädigung betrifft, ist der Beschwerdeführer auf die - nach der Aktenlage ohnehin in Anspruch genommene - sukzessive Kompetenz der Zivilgerichte zu verweisen, weshalb diesbezüglich die Legitimation für die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde fehlt (siehe das hg. Erkenntnis vom 14. September 1995, Zl. 93/06/0203); im übrigen sind diese Ausführungen nicht durch den Beschwerdepunkt gedeckt.

Die Beschwerde erwies sich damit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. In Anbetracht der zitierten Rechtsprechung konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

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