VwGH 94/03/0180

VwGH94/03/018013.11.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des H in P, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 7. Juni 1994, Zl. UVS 30.6-107/93-9, betreffend Übertretung des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, zu Recht erkannt:

Normen

JagdG Stmk 1986 §52 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §52 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §77;
JagdRallg;
JagdG Stmk 1986 §52 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §52 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §77;
JagdRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren an Stempelgebührenaufwand wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 15. Juni 1993 wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Judenburg für schuldig erkannt, er habe am 20. Juni 1992 um ca. 21.15 Uhr das Gemeindejagdgebiet O, KG U, Grundstück Nr. 223/2, am sogenannten "G-weg", ca. 40 m entfernt vom dortigen "Hüttensitz" ohne Bewilligung des dortigen Jagdberechtigten mit einem Gewehr versehen durchstreift und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 begangen, wofür über ihn eine Geldstrafe von S 500,-- verhängt wurde.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 1994 wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung dem Grunde nach als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Strafausmaßes wurde der Berufung dahingehend Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG in eine Ermahnung umgewandelt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 52 Abs. 1 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 (im folgenden: JG) lautet:

"Es ist jedermann verboten, irgend ein Jagdgebiet ohne Bewilligung des Jagdberechtigten, mit einem Gewehre versehen, zu durchstreifen, es läge denn die Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung. Jeder Jagdgast, der sich ohne Begleitung des Jagdberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes im Revier aufhält, muß eine schriftliche Bewilligung des Jagdberechtigten des betreffenden Revieres bei sich führen."

Zu Recht bringt der Beschwerdeführer vor, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1966, VwSlg. Nr. 6.935/A, zur gleichlautenden Bestimmung des § 60 Abs. 1 Steiermärkisches Jagdgesetz 1954) der Ausdruck "Durchstreifen" im Sinne des § 52 Abs. 1 JG auf ein Gehen außerhalb gebahnter (öffentlicher oder privater) Wege hinweist. Dem steht die Regelung des Sonderfalles des § 52 Abs. 2 JG, die ein öffentliches Sicherheits- oder beeidetes Jagdschutzorgan zur Abnahme des Gewehres ermächtigt, wenn jemand wider das Verbot des Abs. 1 außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder solcher Wege, welche allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, betreten wird, nicht entgegen (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1966 - damalige Bestimmung: § 60 Abs. 2).

Aufgrund der Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ergibt sich, daß der "G-weg" als gebahnter Weg, der mit einem Traktor bzw. einem Geländefahrzeug befahrbar ist, zu qualifizieren ist. In Verfolgung der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt daher das Begehen des G-weges durch den Beschwerdeführer mit einem Gewehre versehen kein rechtswidriges Durchstreifen im Sinne des § 52 Abs. 1 JG dar. Die belangte Behörde hat daher insoweit die Rechtslage verkannt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden muß.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft überhöht verzeichneten Stempelgebührenaufwand.

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