Normen
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 23. Oktober 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, der schriftlichen Aufforderung der "ho. Behörde" vom 11. Mai 1992, zugestellt am 2. Juni 1992, innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung, Folge zu leisten und habe innerhalb dieser Frist keine Auskunft darüber erteilt, wer sein Kraftfahrzeug am 2. April 1992 um 10.32 Uhr in Graz, Radetzkystraße 11, gelenkt bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt dort abgestellt habe und habe keine Person genannt, die die von ihm geforderte Auskunft erteilen könne. Er habe hiedurch die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 1.500,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 1993 wurde der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt (unter anderem) vor, daß ihm zu Unrecht angelastet worden sei, daß er keine Auskunft darüber erteilt habe, wer sein Kraftfahrzeug am 2. April 1992 um
10.32 Uhr in Graz, Radetzkystraße, gelenkt "bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt dort abgestellt" habe. Diesbezüglich könne er schon deshalb nicht bestraft werden, weil ein derartiger Inhalt der Lenkeranfrage nicht zugrundegelegen sei. Der Beschwerdeführer rügt, daß sich die Anfrage in rechtswidriger Weise auf ein Lenken zwischen 10.32 Uhr und 11.07 Uhr bezogen habe, auf eine derartige Anfrage habe er keine Auskunft erteilen können. Mit diesem Vorbringen ist er im Ergebnis im Recht:
Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Die von der Bundespolizeidirektion Graz am 11. Mai 1992 an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers lautete im wesentlichen wie folgt:
"Sie werden als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ... gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, der Behörde mittels des unteren Teils dieses Formulares binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 02.04.1992 von 10.32 Uhr bis 11.07 Uhr in Graz, Radetzkystraße 11 gelenkt hat (Delikt: Halteverbot)."
Auf Grund der von der anfragenden Behörde derart gewählten Formulierung ist somit - ungeachtet des aufgenommenen Klammerausdruckes - davon auszugehen, daß sich die Anfrage auf den 1. Fall des § 103 Abs. 2 Satz 1 KFG 1967 bezieht.
Diese Bestimmung stellt ausdrücklich nicht auf einen Zeitraum ab, sondern auf einen bestimmten Zeitpunkt, zu dem ein Kraftfahrzeug gelenkt wurde. Eine Anfrage, die sich - wie im vorliegenden Fall - nur auf einen Zeitraum bezieht ("von 10.32 Uhr bis 11.07 Uhr"), entspricht somit nicht dem Gesetz. Es vermochte daher die in Rede stehende an den Beschwerdeführer ergangene Aufforderung seine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht auszulösen.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)