VwGH 93/11/0281

VwGH93/11/028130.1.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. August 1993, Zl. MA 64-8/237/93, betreffend Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
KFG 1967 §64 Abs6;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
KFG 1967 §64 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Jänner 1993 auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B aufgrund seiner irakischen Lenkerberechtigung gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 abgewiesen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 ist Besitzern einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung auf Antrag insoweit ohne Ermittlungsverfahren eine Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, als aufgrund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Lenkerberechtigung erteilt wurde, bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung aufgrund einer österreichischen Lenkerberechtigung von der Feststellung der Erteilungsvoraussetzungen abzusehen ist. Diesem Antrag darf nur unter den in dieser Gesetzesstelle näher angeführten Voraussetzungen stattgegeben werden.

Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers damit, daß, wie sich im Zuge einer kriminaltechnischen Untersuchung herausgestellt habe, der von ihm zum Nachweis seiner irakischen Lenkerberechtigung vorgelegte Führerschein als Fälschung zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer sei dem kriminaltechnischen Untersuchungsergebnis nicht konkret entgegengetreten. Die von ihm angekündigte Bestätigung der Ausstellungsbehörde über die Echtheit des Führerscheines habe er nicht vorgelegt. Für die Behörde bestehe keinerlei Anlaß, das kriminaltechnische Gutachten in Zweifel zu ziehen.

§ 64 Abs. 6 KFG 1967 sieht die Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung an den "Besitzer einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung" vor. Der Antragsteller hat demnach nachzuweisen, daß er Besitzer einer Lenkerberechtigung ist. Wichtigstes Mittel für einen solchen Nachweis wird regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde, sein. Ist aufgrund einer Sachverständigenäußerung davon auszugehen, daß der vorgelegte Führerschein gefälscht ist, so ist es dennoch nicht ausgeschlossen, den Nachweis des Bestandes einer Lenkerberechtigung auf andere Weise zu erbringen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1993, Zl. 93/11/0151).

Anders als in dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keinen Nachweis für den Bestand einer ausländischen Lenkerberechtigung erbracht. Er hat zwar in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 11. Mai 1993 angekündigt, eine Bestätigung der irakischen Ausstellungsbehörde über die Echtheit des vorgelegten Führerscheines beizubringen, eine solche in der Folge aber nicht vorgelegt. Im Beschwerdeschriftsatz führte er dazu aus, sein im Irak lebender Bruder habe die fragliche Bestätigung bereits beschaffen können, sie sei für den Beschwerdeführer aber derzeit noch nicht greifbar, dies werde jedoch binnen der nächsten drei Monate der Fall sein. Tatsächlich wurde, wie sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. September 1994 ergibt, eine solche Bestätigung erst am 25. Juli 1994 ausgestellt. Die belangte Behörde ist angesichts des Ergebnisses der kriminaltechnischen Untersuchung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerscheines und des Unterbleibens der Vorlage des angekündigten Beweises für dessen Echtheit zu Recht davon ausgegangen, daß dem Beschwerdeführer der Nachweis des Bestandes der behaupteten irakischen Lenkerberechtigung nicht gelungen sei.

Daran vermag der Vorwurf, die belangte Behörde habe es unterlassen, eine ANGEMESSENE Frist zur Beibringung der angekündigten Bestätigung einzuräumen, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat weder in der Berufung noch in der Folge vorgebracht, daß und aus welchen Gründen ihm die Vorlage der Bestätigung derzeit nicht möglich sei, und auch nicht um die Einräumung einer Frist ersucht. Es war dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, von sich aus der belangten Behörde die Hinderungsgründe bekanntzugeben und aufgrund seiner Kenntnis der maßgeblichen Umstände eine nach seiner Meinung angemessene Frist zu nennen. Dies hat er jedoch unterlassen. Im Hinblick darauf und in Anbetracht dessen, daß ihm bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides tatsächlich eine Frist von rund dreieinhalb Monaten zur Verfügung stand, ist der gegenständliche Vorwurf nicht berechtigt.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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