VwGH 92/12/0275

VwGH92/12/027531.5.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des NN in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Oktober 1992, GZ. 105 313/13-II/2/92, betreffend Verwendungsänderung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §40 Abs2 Z1;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;
BDG 1979 §40 Abs2 Z3;
BDG 1979 §40 Abs2 Z1;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;
BDG 1979 §40 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als in seinem Spruchpunkt I) festgestellt wurde, daß die Befolgung des Dienstauftrages der BPD Graz vom 13. April 1992, Zl. KI-26, gemäß §§ 40 in Verbindung mit 44 BDG 1979 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant der Bundespolizeidirektion Graz (Verwendungsgruppe W1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Aktenvermerk vom 3. April 1992 wurde ihm mitgeteilt, es sei beabsichtigt, ihn von seinem Dienstposten als Referatsleiter der Abteilung n3 (Wertigkeit: W1 VI - 1) abzuberufen und ihm einen Dienstposten als leitender Kriminalbeamter mit gleicher Wertigkeit in der Abteilung n6 zuzuweisen.

Hiezu äußerte sich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 8. April 1992 dahingehend, daß er die Erlassung eines Bescheides begehre, weil er die Auffassung vertrete, daß eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliege. Sollte kein Versetzungsbescheid wegen qualifizierter Verwendungsänderung erlassen werden, beantrage er, ihm einen Bescheid darüber auszufolgen, daß diese Personalmaßnahme nicht bescheidpflichtig sei.

Die BPD Graz teilte dem Beschwerdeführer daraufhin am 8. April 1992 mit, daß es sich bei der geplanten Personalmaßnahme um keine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 handle, sondern um eine einfache Verwendungsänderung, weil die Kriterien des Abs. 2 leg. cit. nicht erfüllt würden. Aus diesem Grunde erfolge die Verwendungsänderung durch Dienstauftrag und nicht mit Bescheid, weil ein solcher in diesem Fall nach dem BDG 1979 nicht vorgesehen sei.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin am 10. April 1992 neuerlich bescheidmäßigen Abspruch, weil es sich seiner Meinung nach bei dieser Personalmaßnahme um eine qualifizierte Verwendungsänderung handle.

Mit Dienstauftrag vom 13. April 1992 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 15. April 1992 von der Abteilung n3 zur Abteilung n6 "transferiert".

Gegen diesen Dienstauftrag erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. April 1992 "vorsorglich" Berufung und brachte vor, die W1 - Planstellen in der Abteilung n3 seien sehr schlecht bewertet, sodaß in absehbarer Zeit mit einer Aufwertung zu rechnen sei. Durch die neue Verwendung sei eine Schlechterstellung in seiner Laufbahn zu erwarten und die neue Verwendung bedürfe auch einer längerdauernden und umfangreichen Einarbeitung.

Am 24. April 1992 erließ die Dienstbehörde I. Instanz nachstehenden Bescheid:

"Ihr Anbringen vom 10. April 1992, womit Sie aufgrund der mit Wirksamkeit vom 15.4.1992 erfolgten einfachen Verwendungsänderung die Erlassung eines Bescheides begehren, wird abgewiesen."

In der Begründung wurde ausgeführt, bei der betreffenden Personalmaßnahme handle es sich um keine qualifizierte Verwendungsänderung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 5. Mai 1992 Berufung, in der er ausführte, dem Spruch dieses Bescheides sei nicht zu entnehmen, worüber die Absprache erfolgt sei.

Am 15. Juni 1992 wurde eine Beschreibung des bisherigen und des neuen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers vorgenommen. In seiner Stellungnahme zu dieser Arbeitsplatzbeschreibung führte der Beschwerdeführer aus, er sei nur im Referat der Grenzkontrollstelle XY erster leitender Kriminalbeamter. Schon auf Grund der Arbeitsplatzbeschreibung ergebe sich, daß seine Verwendungsänderung unbedingt mit Bescheid vorzunehmen gewesen wäre.

In einem Aktenvermerk der BPD-Graz vom 6. Oktober 1992 wurde festgehalten, daß der Antrag zu stellen sei, unter anderem die Dienstposten der leitenden Kriminalbeamten in den Abteilungen n2, n3 und n6 mit Dienstklasse VI/VII 1 neu zu bewerten.

Am 14. Oktober 1992 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"I) Ihre Berufung vom 5.5.1992 gegen den Bescheid der BPD

Graz vom 24.4.1992, Zahl: KI-1.264, wird gemäß § 66

Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG 1984 alsunbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheidmit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat wie folgt:

'Aufgrund Ihres Anbringens vom 10.4.1992 wird festgestellt, daß die Befolgung des Dienstauftrages der BPD Graz vom 13.4.1992, Zl. KI-126, gemäß §§ 40 in Verbindung mit 44 Abs. 1 BDG 1979 zu Ihren Dienstpflichten gehört und die mit diesem Dienstauftrag verfügte Verwendungsänderung ohne Erlassung eines Bescheides zulässig war.'

II) Ihre Berufung vom 13.4.1992 gegen das Schreiben der BPD Graz vom 13.4.1992, Zl. KI-126, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 4 DVG 1984 zurückgewiesen."

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes und der Rechtslage aus, es liege keine Laufbahnverschlechterung vor, weil eine Beförderung des Beschwerdeführers in die Dienstklasse VII weder in der alten noch in der neuen Verwendung möglich sei. Der Argumentation, daß eine Aufwertung des neuen Arbeitsplatzes unwahrscheinlicher sei als im Fall des bisherigen Arbeitsplatzes, könne nicht näher getreten werden, weil der Tatbestand des § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 nur dann gegeben sei, wenn durch die Verwendungsänderung eine Laufbahnerwartung, die bereits in den Bereich konkreter Möglichkeiten gerückt sei, verschlechtert werde. Da derzeit noch nicht einmal Aufwertungsanträge für die verfahrensgegenständlichen Arbeitsplätze vorlägen, könne von einer "konkreten Möglichkeit" nicht gesprochen werden. Der weiteren Einwendung des Beschwerdeführers, daß seine neue Verwendung der alten nicht mindestens gleichwertig sei, sei zu entgegnen, daß beide Verwendungen der Verwendungsgruppe W1 angehörten und innerhalb derselben Verwendungsgruppen nur dann von Ungleichwertigkeit gesprochen werden könne, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorläge. Die Gegenüberstellung der Tätigkeiten der bisherigen und der neuen Verwendung zeige, daß zwischen den beiden Verwendungen keine nennenswerten qualitativen Unterschiede bestünden. In beiden Fällen habe der Beschwerdeführer jedenfalls eine Leitungsfunktion inne. Daß die neue Tätigkeit einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedürfe, habe der Beschwerdeführer nicht näher begründet. Er müsse jedoch die notwendigen Vorschriften durch die erfolgreich abgelegte Dienstprüfung kennen und sich mit den seither eingetretenen Änderungen als erfahrener W1-Beamter in relativ kurzer Zeit vertraut machen können. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, daß gegen Weisungen keine Berufung möglich sei, weswegen diese als unzulässig zurückgewiesen werden müsse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 40 Abs. 2 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), lautet:

"Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

  1. 1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist,
  2. 2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
  3. 3. die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf."

    Aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt sich, daß der Beschwerdeführer nur Spruchabschnitt I des Bescheides der belangten Behörde vom 14. Oktober 1992 angefochten hat.

    Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Bei Auslegung des Begriffes "Sache" ist zu beachten, daß die Berufungsbehörde nur über die Angelegenheit zur Entscheidung befugt ist, die den Inhalt des Spruches der Unterinstanz gebildet hat, soweit diese Entscheidung - ihre rechtliche Teilbarkeit vorausgesetzt - mit Berufung angefochten worden ist. Die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war (siehe dazu die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, zu E 78 ff, insbesondere E 84 bis 88 zu § 66 Abs. 4 AVG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

    Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde das Anbringen des Beschwerdeführers vom 10. April 1992, womit er aufgrund der mit Wirksamkeit vom 15. April 1992 erfolgten einfachen Verwendungsänderung die Erlassung eines Bescheides begehrte, abgewiesen. Da somit der Ausspruch, daß die Befolgung des Dienstauftrages der BPD Graz vom 13. April 1992, Zl. KI-126, gemäß §§ 40 in Verbindung mit 44 Abs. 1 BDG 1979 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre, nicht "Sache" des erstinstanzlichen Bescheides war, war die belangte Behörde nicht befugt, hierüber abzusprechen. Dadurch, daß sie das verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

    Aus diesen Gründen war daher der Spruchpunkt I) des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in dem aus dem Spruch der vorliegenden Entscheidung ersichtlichen Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheen.

    Im übrigen kommt der Beschwerde aber aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:

    Der Beschwerdeführer führt aus, für ihn ergebe sich aus der Verwendungsänderung eine ganz konkrete Laufbahnverschlechterung. Aufgrund des "Anciennitätsprinzips"

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