VwGH 95/21/0903

VwGH95/21/090322.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des L in X, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 28. Juni 1995, Zl. I/3-Fr-8713/95, betreffend Gewährung eines Abschiebungsaufschubes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37;
VwGG §42 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37;
VwGG §42 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 28. Juni 1995 wies der Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Juni 1994 auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes mit der Begründung ab, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Fremdengesetz nicht gegeben seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 9. August 1995 zur Post gegebene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 2 Fremdengesetz ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 37) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Der Zeitraum, für den dem Beschwerdeführer ein Abschiebungsaufschub gewährt werden könnte, war zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bereits abgelaufen, weshalb der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt wurde.

Die Beschwerde war somit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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