VwGH 95/21/0698

VwGH95/21/069812.7.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. März 1995, Zl. 103.408/4-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §71 Abs1;
EMRK Art8;
VwRallg;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §71 Abs1;
EMRK Art8;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 20. März 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 gemäß § 13 Abs. 1 ds. Gesetzes abgewiesen. Begründet wurde der Bescheid damit, daß der dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Sichtvermerk eine Geltungsdauer bis zum 22. Juni 1994 gehabt habe, daher der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Grunde des § 13 Abs. 1 AufG spätestens zu diesem Zeitpunkt zu stellen gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer den Antrag erst am 27. Juni 1994 gestellt habe, sei ein positiver Verfahrensausgang ausgeschlossen gewesen. Der Beschwerdeführer sei vielmehr gehalten, seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. vom Ausland aus zu stellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 13 Abs. 1 AufG bleiben die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragen.

In der Beschwerde wird die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 27. Juni 1994 (also erst nach Ablauf der mit 22. Juni 1994 befristeten Gültigkeitsdauer des ihm erteilten Sichtvermerkes) gestellt habe, nicht bestritten. Damit aber stößt die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß im Beschwerdefall die Anwendung des § 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG nicht in Betracht komme, somit der Beschwerdeführer rechtens nicht in der Lage gewesen sei, am 27. Juni 1994 vom Inland aus die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für einen Verlängerungsantrag geltenden Vorschriften zu beantragen, auf keine Bedenken (vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0631).

Daran ändert auch nichts der in der Beschwerde angeführte Umstand, daß der Beschwerdeführer irrtümlich der Auffassung gewesen sei, er könne einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung erst nach Erhalt der ebenfalls beantragten Arbeitserlaubnis stellen.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in diesem Zusammenhang auch dadurch beschwert, daß die belangte Behörde die ihr obliegende Manuduktionspflicht verletzt habe. Die eingebrachte Berufung wäre nach Auffassung der Beschwerde auch als ein zugleich gestellter Wiedereinsetzungsantrag zu werten gewesen. Dadurch, daß die belangte Behörde über die Berufung entschieden hatte, somit ohne Behandlung des konkludent gestellten Wiedereinsetzungsantrags, sei der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt worden. Die Entscheidung stehe im Widerspruch mit Artikel 8 Abs. 1 MRK. Es sei auch keine Interessenabwägung vorgenommen worden.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß die Stellung eines Antrages nach § 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG der Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruches eines Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes dient. Die dafür vom Gesetz vorgesehene Frist "mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung" ist demnach eine materiell-rechtliche Frist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt. Daraus folgt, daß gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1995, Zl. 95/18/0838). Abgesehen davon würde der Beschwerdeführer dadurch, daß über seinen Wiedereinsetzungsantrag - unter der Annahme, er habe tatsächlich einen solchen gestellt - (noch) nicht entschieden wurde, durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinem Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verletzt sein, denn das Ausstehen eines Abspruches über den Wiedereinsetzungsantrag - der nach dem Gesagten nur auf Zurückweisung lauten könnte - änderte nichts an der, wie dargetan, Rechtmäßigkeit der die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagenden angefochtenen Entscheidung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0766).

Dadurch, daß die Behörde erster Instanz lediglich über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden hat, war die Sache im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG für die belangte Behörde als Berufungsbehörde bestimmt. Dies war nach dem Genannten nur die Frage der Rechtmäßigkeit des Abspruches über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Damit konnte die belangte Behörde ihren Zuständigkeitsbereich nicht überschritten haben (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1995, Zl. 95/21/0581).

Daß sich die belangte Behörde bei ihrer für den Beschwerdeführer negativen Entscheidung auschließlich auf die verspätete Antragstellung gestützt hat, begründet keine Rechtswidrigkeit, da allein schon die Nichteinhaltung der Frist des § 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG zwingend zur Versagung der vom Inland aus beantragten Aufenthaltsbewilligung führen mußte. Hier irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint, daß die belangte Behörde im Rahmen der von ihr getroffenen Entscheidung eine Interessenabwägung vorzunehmen gehabt hätte (vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0768). Warum die Entscheidung der belangten Behörde gegen § 8 Abs. 1 MRK verstoßen soll, ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht nachvollziehbar. Dies wird auch durch den Hinweis auf die im Bundesgebiet aufhältige Tochter des Beschwerdeführers nicht verständlicher, weil die Aufrechterhaltung dieser familiären Bindung durch den angefochtenen Bescheid nicht untersagt wird und es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Gesetzesbestimmungen eine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet anzustreben. Art. 8 MRK statuiert im übrigen in der Regel keinen Anspruch des Fremden auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Anspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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