VwGH 95/21/0590

VwGH95/21/059027.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. März 1995, Zl. 104.900/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §56;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
JN §29;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §56;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
JN §29;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. April 1993 auf Erteilung eines Sichtvermerkes, welcher Antrag gemäß § 7 Abs. 7 Fremdengesetz an die nach dem Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde weitergeleitet worden war, gemäß § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführer habe sich auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung bis zur bescheidmäßigen, rechtskräftig negativen Entscheidung vom 16. Dezember 1992 über den Antrag auf Asylgewährung, rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. In der Folge habe er am 16. April 1993, somit nicht ohne unnötigen Aufschub, einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt. Ein Erstantrag wäre vor der Einreise nach Österreich gemäß § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen gewesen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien gegenüber den öffentlichen Interessen an der Versagung einer Aufenthaltsbewilligung hintanzustellen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Unter Hinweis auf die Antragstellung am 16. April 1993 vertritt der Beschwerdeführer die Rechtsansicht, im Hinblick auf seine Rechtsstellung als Flüchtling wäre zum damaligen Zeitpunkt einer Sichtvermerkserteilung nichts im Wege gestanden, er sei als Zeitungskolporteur sozial integriert und habe sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes bereits wiederum rechtmäßig in Österreich aufgehalten, weil er noch vor dessen Inkrafttreten um Erteilung des Sichtvermerkes angesucht habe. Sein Antrag wäre als Verlängerungsantrag zu sehen gewesen, der auch im Inland hätte gestellt werden können.

2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kam für seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die sinngemäße Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften im Grunde des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht. § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz stellt auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab. Die Antragstellung auf Erteilung eines Sichtvermerkes am 16. April 1993 ändert nichts am unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zum maßgeblichen Zeitpunkt 1. Juli 1993, weil die bloße Stellung eines Antrages nicht die für eine Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erforderliche Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verschaffen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/0983, u.a.). Mangels Anwendbarkeit der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften im Grunde des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz wäre der Antrag gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen gewesen. Da diesem Erfordernis nicht entsprochen wurde, ist die Abweisung des Antrages nicht als rechtswidrig zu erkennen.

3. Soweit der Beschwerdeführer die (alleinige) Zuständigkeit der belangten Behörde in Zweifel zieht, durfte die Bundespolizeidirektion Wien ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (gemäß dessen § 15 Abs. 1 mit 1. Juli 1993) im Grunde des § 7 Abs. 7 Fremdengesetz über den Sichtvermerksantrag des Beschwerdeführers nicht mehr absprechen; die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag - nunmehr als Antrag gemäß § 6 des Aufenthaltsgesetzes - ist mit diesem Zeitpunkt auf die im § 6 Abs. 4 leg. cit. genannte Behörde übergegangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0351). Maßgebend für die Zuständigkeit einer Behörde zur bescheidmäßigen Erledigung einer bestimmten Angelegenheit ist, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Rechtslage (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0351, mit weiteren Nachweisen).

4. Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf seine soziale Integration als Zeitungskolporteur ist zu entgegnen, daß im Falle eines unzulässig vom Inland aus gestellten Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz eine Bedachtnahme auf das Privat- und Familienleben des Fremden im Gesetz nicht vorgesehen ist. Dem allfälligen Schutz des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wird durch die im Falle einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz nach § 19 leg. cit. gebotene Abwägungsverpflichtung Rechnung getragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0768).

5. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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