VwGH 95/19/1558

VwGH95/19/155814.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. September 1995, Zl. 109.015/2-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §68 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 2 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 10. März 1990 in das Inland eingereist und habe am 15. März 1990 einen Antrag auf Asylgewährung gestellt. Die Abweisung dieses Antrages sei am 17. August 1992 in Rechtskraft erwachsen. Er befinde sich seither rechtswidrig im Bundesgebiet.

Gemäß § 6 Abs. 2 AufG sei der Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Dieses Kriterium habe der Beschwerdeführer nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer sei seit 26. August 1993 verheiratet. Seine Gattin lebe im Bundesgebiet. Damit bestünden private Bindungen in Österreich. Die öffentlichen Interessen überwögen jedoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers, sodaß eine Abweisung seines Antrages auch unter Bedachtnahme auf Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet die Annahme der belangten Behörde, wonach sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei, indem er vorbringt, daß ihm bislang keine Entscheidung der Berufungsbehörde zugestellt worden sei. Sein Asylantrag sei daher noch unerledigt.

Dieses Vorbringen vermag seiner Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Gemäß § 6 Abs. 2 AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Daß der Beschwerdeführer den hier gegenständlichen Antrag vom Inland aus gestellt hat, ist unbestritten. Eine auf § 13 Abs. 1 AufG gestützte Antragstellung auf (Verlängerung der) nach § 5 Abs. 1 Asylgesetz (1968) erworbenen und mit Inkrafttreten des AsylG 1991 aus dessen § 7 Abs. 1 abgeleiteten Aufenthaltsberechtigung über den rechtskräftigen Abschluß eines Asylverfahrens hinaus ist dem Asylwerber gemäß § 13 Abs. 2 AufG verschlossen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187).

Die Richtigkeit seines Vorbringens unterstellt, kam dem Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung eine Berechtigung zum Aufenthalt im Inland nach § 7 Abs. 1 AsylG 1991 zu; er benötigte daher gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG keine Bewilligung. Schon aus diesem Grund stellt der angefochtene Bescheid keinen Eingriff in die durch Art. 8 MRK geschützten Interessen des Beschwerdeführers dar.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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