Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 10. Oktober 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Februar 1995 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, daß die von ihm am 9. Jänner 1992 mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangene Ehe mit Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 26. Juli 1993 für nichtig erklärt wurde; der Beschwerdeführer hat nach den unbestrittenen Annahmen Geld für die Eingehung der Ehe bezahlt. Die belangte Behörde nahm weiters als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer diese Ehe nur deshalb geschlossen habe, um fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligungen (Aufenthaltsbewilligung) zu erhalten.
Der Beschwerdeführer bringt zu der letzten Annahme der belangten Behörde vor, "anspruchsbegründend" für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei allein die "legal ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit in Österreich" gewesen. Er räumt jedoch in der Folge selbst ein, daß die erwähnte Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen die Voraussetzung für die Ausstellung des Befreiungsscheines durch das Arbeitsamt war; er geht selbst davon aus, daß die Eheschließung über die Erteilung eines "Befreiungsscheines" zur Erlangung der Aufenthaltsbewilligung führte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0671, m.w.N.) ist aber eine Eheschließung ausschließlich zur Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen - wozu der Beschwerdeführer selbst die Aufenthaltsbewilligung zählt - ein Rechtsmißbrauch und solcherart ein Verhalten, das auch ohne zusätzliche Anhaltspunkte den Schluß rechtfertigt, daß der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung (nicht die öffentliche Ruhe oder die öffentliche Sicherheit) gefährden würde. Schon deshalb ist dem weiteren Beschwerdevorbringen der Boden entzogen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer derzeit über eine Arbeitserlaubnis im Sinne des § 14a Ausländerbeschäftigungsgesetz verfügt, ist doch dafür - wie der Beschwerdeführer selbst erkennt - Voraussetzung, daß der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war. Rechtliche Grundlage für diese Beschäftigung war aber der aufgrund der nichtigen Eheschließung erlangte "Befreiungsschein" im Sinne des § 15 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der bis zum 1. Juli 1993 anzuwendenden Fassung (vgl. Abs. 1 Z. 2 leg. cit.). Auch der Umstand, daß - nach dem Beschwerdevorbringen - die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden Fassung gemäß § 14f leg. cit. nur mit Wirkung ex nunc widerrufen werden kann, ändert nichts am Vorliegen des Versagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG, hatte doch die belangte Behörde den gegebenen Sachverhalt nach den vom Fremdengesetz vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Diese aber müssen hinsichtlich der Rechtsfolgen nicht mit denen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes übereinstimmen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang davon spricht, daß eine Gefährdung für die Vergangenheit denkunmöglich sei, ist ihm zu entgegnen, daß es hier um ein in der Vergangenheit gesetztes Verhalten geht, das Anlaß zu dem Schluß gibt, der Beschwerdeführer bilde auch in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung.
Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die öffentlichen Interessen gegenüber seinen Privatinteressen überwiegen, tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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