VwGH 95/19/0838

VwGH95/19/08389.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des O in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Juni 1995, Zl. 111.260/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §21 Abs2;
AufG 1992 §10 Abs1;
AVG §9;
FrG 1993 §7 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
VwRallg;
ABGB §21 Abs2;
AufG 1992 §10 Abs1;
AVG §9;
FrG 1993 §7 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesminister für Inneres (der belangten Behörde) vom 30. Juni 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 4 und 6 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.

In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde u.a. aus, der Beschwerdeführer sei nach der Beantragung seiner Aufenthaltsbewilligung bei der österreichischen Botschaft Laibach sichtvermerksfrei, trotz bestehender Sichtvermerkspflicht, somit unerlaubt, in das Bundesgebiet zurückgekehrt und halte sich seit seiner sichtvermerksfreien Einreise illegal im Bundesgebiet auf. Dieser Aufenthalt solle mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Es lägen daher die Sichtvermerksversagungsgründe des § 10 Abs. 1 Z. 4 und 6 FrG vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführervertreter sich auf eine Vollmacht des mündigen minderjährigen Beschwerdeführers, nicht jedoch auf eine solche seines gesetzlichen Vertreters beruft, ist zunächst die Prozeßfähigkeit des Vollmachtsgebers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen.

Für die Prozeßfähigkeit physischer Personen ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Geschäftsfähigkeit nach bürgerlichem Recht maßgeblich, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist (§ 9 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG). Spezielle Regelungen der Handlungsfähigkeit für einzelne Verwaltungsverfahren sind daher auch für diesbezügliche Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof heranzuziehen. Mangels ausdrücklicher Regelung im VwGG umschließt die Handlungsfähigkeit im Verwaltungsverfahren auch die Berechtigung, den Rechtsanspruch vor dem Verwaltungsgerichtshof selbständig zu verfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 1981, Zl. 365/79; aber auch VfSlg 7526/1975, und Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 82).

Das AufG enthält keine ausdrückliche Regelung über die Prozeßfähigkeit im Verfahren nach diesem Gesetz. Da jedoch die Bewilligung gemäß § 10 Abs. 1, 2. Satz AufG in der hier anzuwendenden Fassung, BGBl. Nr. 351/1995, in Form eines Sichtvermerkes zu erteilen ist, trifft die Wertung, die der Gesetzgeber in Ansehung der Antragslegitimation von mündigen Minderjährigen im Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes in § 7 Abs. 2 FrG getroffen hat, auch auf Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG zu. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der zitierten Bestimmung im Aufenthaltsrecht sind daher gegeben.

§ 7 Abs. 2 FrG sieht zwar die Einschränkung vor, wonach die Ausstellung des Sichtvermerkes der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf, welche jedoch VOM ANTRAGSTELLER nachzuweisen ist. Damit ist klargestellt, daß die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters als materielle Voraussetzung für die Sichtvermerkserteilung, nicht aber als Einschränkung der dem mündigen Minderjährigen zuerkannten prozessualen Handlungsfähigkeit gedacht ist; auf die Frage, ob auch diese materielle Voraussetzung bei Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG vorliegen muß, braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Mündige Minderjährige sind daher im Verfahren nach dem Aufenthaltsgesetz und - daran anknüpfend - im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach diesem Gesetz prozeßfähig.

Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht sonst in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, der mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 95/19/0823, entschieden wurde. Auf dieses Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Da aus dem im zitierten Erkenntnis dargelegten Gründen bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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