VwGH 95/19/0626

VwGH95/19/06269.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Juli 1995, Zl. 106.172/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1995 §3 Z3;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1995 §3 Z3;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. März 1994 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Antragsteller habe den gegenständlichen Antrag nicht vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gestellt. Er habe das Antragsformular am 3. März 1994 nach seinen eigenen Angaben in Wien unterzeichnet und durch seinen Rechtsanwalt an die österreichische Botschaft Preßburg übermittelt. Er habe die Vorschrift des § 6 Abs. 2 AufG nicht eingehalten. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei daher ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird die maßgebliche Tatsachenannahme der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag nicht vor seiner Einreise vom Ausland aus gestellt habe, nicht (mehr) bestritten. Gegen diese Annahme bestehen auch im Hinblick auf die Antragsangaben, wonach der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung in W, K-Platz, war, keine Bedenken.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im Jahre 1992 nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Er habe sich sodann "aufgrund der Bestimmungen des AsylG 1991" in Österreich aufgehalten. "Im Falle des Asyles" sei nach § 6 Abs. 2 AufG idF BGBl. Nr. 351/1995 die Antragstellung ausnahmsweise auch im Inland zulässig. Damit könne die von der Behörde angenommene Anwesenheit des Beschwerdeführers im Inland anläßlich einer Einreichung des Antrages durch einen Bevollmächtigten im Ausland einer Bewilligung des Antrages keinesfalls entgegenstehen.

Dieser Argumentation ist jedoch zu entgegnen, daß § 6 Abs. 2 in der Fassung der AufG-Novelle 1995 eine Antragstellung im Inland ausnahmsweise im Falle des Verlustes des Asyls, nicht aber im Falle des Verlustes des Aufenthaltsrechtes nach § 7 Abs. 1 AsylG 1991, zuläßt.

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei von einer österreichischen Staatsbürgerin an Kindes statt angenommen, und sich in diesem Zusammenhang auf die Verordnung der Bundesregierung vom 27. Juni 1995, BGBl. Nr. 408/1995, beruft, ist ihm folgendes zu entgegnen:

Durch § 3 Z. 3 dieser Verordnung sind lediglich Personen begünstigt, die bereits eine Aufenthaltsbewilligung hatten. Unter Aufenthaltsbewilligung im Sinne dieser Verordnungsbestimmung ist eine Bewilligung im Sinne des § 1 Abs. 1 AufG zu verstehen. Eine solche hatte der Beschwerdeführer aufgrund seines vorläufigen Aufenthaltsrechtes nach § 7 Abs. 1 AsylG 1991 nicht. Unter § 3 Z. 4 dieser Verordnung fallen lediglich Angehörige von österreichischen Staatsbürgern, denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde. Auch für das Vorliegen dieser Voraussetzung bieten die Akten des Verwaltungsverfahrens keine Anhaltspunkte.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhang mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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