VwGH 95/19/0539

VwGH95/19/053931.8.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des K in T, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juni 1995, Zl. 301.152/3-III/11/95, betreffend Aufenthaltswesen, den Beschluß gefaßt:

Normen

Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389 §1;
AufG 1992 §12 Abs3 idF 1995/351;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389 §1;
AufG 1992 §12 Abs3 idF 1995/351;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach seinen Behauptungen hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung gemäß § 12 Aufenthaltsgesetz gestellt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 8. Juni 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers "auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung" gemäß § 5 Abs. 1 AufG abgewiesen.

Das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er zwar in Slowenien Arbeit und Schutz gefunden hätte, in der Folge jedoch seinen Arbeitsplatz verloren habe und deshalb in Österreich Schutz suche, sei nicht geeignet, eine Gesetzwidrigkeit der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde aufzuzeigen. Im übrigen liege der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG vor, zumal weder der Lebensunterhalt noch die für Inländer ortsübliche Unterkunft des Beschwerdeführers gesichert wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund aufzuheben.

Der Beschwerdeführer erklärt ausdrücklich, sich in seinem Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vorübergehendes Aufenthaltsrecht) "gemäß § 12 Aufenthaltsgesetz iVm der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina" (BGBl. Nr. 389/1995) verletzt zu erachten. Die belangte Behörde habe übersehen, daß er nicht eine Aufenthaltsbewilligung "nach dem Aufenthaltsgesetz im üblichen Sinne", sondern als Bosnien-Flüchtling die vorübergehende Aufenthaltsberechtigung gemäß § 12 AufG geltend gemacht habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 5 Abs. 1 AufG abgewiesen. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Behörde über einen Antrag entschieden, den der Beschwerdeführer gar nicht gestellt hat, behauptet dieser doch eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung nach § 12 AufG geltend gemacht zu haben. Daß der Beschwerdeführer dadurch in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt worden sei, wird von ihm jedoch nicht vorgebracht; eine derartige Verletzung vermag im konkreten Fall der Gerichtshof auch nicht zu erkennen.

Selbst wenn man aber die Meinung vertreten würde, die belangte Behörde hätte auch über einen Antrag des Beschwerdeführers auf "Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung gemäß § 12 Aufenthaltsgesetz" entschieden, wäre ein Eingriff in subjektive Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht denkmöglich. Der Verwaltungsgerichtshof (Slg. NF 8852A/1975, 9304A/1977, 29.11.1982, Zl. 82/10/0065) hat die Rechtsverletzungsmöglichkeit auf die Formel gebracht, daß die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eine verschiedene sein muß, je nachdem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.

Das dem in § 1 der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 389/1995, umschriebenen Personenkreis zustehende vorläufige Aufenthaltsrecht beruht - ohne daß es eines rechtsgestaltenden Behördenaktes bedürfte - unmittelbar auf dieser Verordnung. Durch § 12 Abs. 3 AufG idF BGBl. Nr. 351/1995 ist lediglich die Ersichtlichmachung dieses Aufenthaltsrechtes durch die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde im Reisedokument des Fremden vorgesehen. Auf die Vornahme dieses - bloß deklarativen - Aktes war aber der Antrag des Beschwerdeführers nicht gerichtet. Durch die Verweigerung eines gesetzlich gar nicht vorgesehenen rechtsgestaltenden Bescheides kann aber in die unmittelbar aus der zitierten Verordnung erfließende Berechtigung nicht eingegriffen werden. Eine Beseitigung einer derartigen Berechtigung käme nur durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes in Betracht (vgl. das hg. Erk. v. 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0104). Da der Bestand des gegenständlichen Bescheides auf das vorübergehende Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers nach der zitierten Verordnung der Bundesregierung keinen Einfluß hat, würde ihm die Beschwerdelegitimation selbst dann fehlen, wenn die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach der zitierten Verordnung entschieden hätte.

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