VwGH 95/19/0456

VwGH95/19/045614.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der V in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Juni 1995, Zl. 111.234/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §292 Abs1;
ASVG §293 Abs1 lita sublitbb;
ASVG §296 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
VwRallg;
ASVG §292 Abs1;
ASVG §293 Abs1 lita sublitbb;
ASVG §296 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 9. Juni 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung dargelegt, daß sie ab 1. Jänner 1995 über eine monatliche Nettopension von S 3.317,-- verfüge. Darüberhinaus hat sie vorgebracht, sie sei seit 1. Dezember 1994 bei der S & W Gesellschaft mbH & Co KG beschäftigt. Ihrer Berufung legte sie eine Lohnbestätigung dieses Unternehmes bei, welche wie folgt lautet:

"Frau V, wohnhaft in W, ist seit 1.12.1994 bei der Firma S & W Gesellschaft mbH & Co KG, Gartengestaltung als Aushilfe beschäftigt und erhält einen Monatslohn in Höhe von S 3.000,--."

Unter Berücksichtigung dieser von der Beschwerdeführerin beigebrachten Beweismittel entbehrt die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Annahme der Behörde, wonach ihr Unterhalt nicht gesichert sei, einer nachvollziehbaren Begründung. Der Nachweis der zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel ist - wie die Beschwerdeführerin völlig zu Recht ausführt - durch die Vorlage der Lohnbestätigung erbracht. Eine Aufforderung zum Nachweis der tatsächlichen Auszahlung des aus der Lohnbestätigung hervorgehenden Zusatzeinkommens hat die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin nie gerichtet.

Wie die Beschwerde ebenfalls zutreffend ausführt, verwechselt die belangte Behörde eine Beschäftigung als Aushilfskraft mit einer aushilfsweisen Beschäftigung und zieht daraus in unzulässiger Weise den Schluß, diese stelle kein geregeltes und gesichertes Einkommen dar, obwohl aus der vorgelegten Bestätigung selbst der Bezug eines MONATSLOHNES in Höhe von S 3.000,--, also offenkundig ein regelmäßiger monatlicher Bezug hervorgeht.

Selbst wenn man aber der völlig unbegründeten Auffassung der belangten Behörde folgte, wonach die Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der S & W Gesellschaft mbH & Co KG nicht geeignet wäre, ihren Unterhalt auf Dauer zu sichern, entspräche die Annahme der Behörde, der Unterhalt der Beschwerdeführerin sei nicht gesichert unter Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen Situation nicht den Denkgesetzen.

Die Beschwerdeführerin hat den Bezug einer Eigenpension nachgewiesen. Gemäß § 292 Abs. 1 ASVG steht einem Pensionsberechtigten, solange er sich im Inland aufhält, eine Ausgleichszulage zur Pension zu, sofern diese zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 293 ASVG) erreicht. Gemäß § 296 Abs. 1 ASVG gebührt die Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen und den gemäß § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz (§ 293 ASVG) andererseits. Ein allfälliger Anspruch auf Ausgleichszulage ist bei der Prüfung der Frage, ob der Unterhalt des Fremden gesichert ist, zu berücksichtigen. Der Fremde hat, wenn er sich im Inland aufhält, einen Rechtsanspruch auf diese Leistung (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 23. November 1994, 10 ObS 176/94). Der für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung in § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb vorgesehene Richtsatz würde aber jedenfalls ausreichen, um den Unterhalt der Beschwerdeführerin zu sichern. Da die von der belangten Behörde ihrem Bescheid zugrundegelegte Feststellung, der Beschwerdeführerin stünden lediglich Unterhaltsmittel von S 3.226,-- monatlich zur Verfügung, unter Beachtung der Denkgesetze aus dem Akteninhalt nicht ableitbar ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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