VwGH 95/18/1370

VwGH95/18/137021.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des L in Wien, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 6. Oktober 1995, Zl. SD 1223/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 6. Oktober 1995 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer halte sich seit Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihm zuletzt erteilten Sichtvermerkes (mit 20. Juli 1993) unberechtigt im Bundesgebiet auf. Er sei bereits zweimal wegen unbefugten Aufenthaltes rechtskräftig bestraft worden, weshalb auch ein Aufenthaltsverbot hätte verhängt werden können. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 FrG für eine Ausweisung lägen somit vor. Den Beschwerdeführer treffe jedenfalls ein Verschulden an der verspäteten Stellung eines Sichtvermerksantrages. Der Einwand des Beschwerdeführers, die verspätete Antragstellung sei auf den Diebstahl seines Reisepasses zurückzuführen, sei nicht stichhältig. Er habe nämlich erst am 1. Februar 1995 den tags zuvor erfolgten Verlust seines Reisepasses gemeldet. Abgesehen davon hätte er den Sichtvermerksantrag - sollte der Paß schon vorher gestohlen worden sein - auch ohne Vorlage des Reisepasses rechtzeitig stellen können.

Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer für zwei Kinder, die in Wien die Schule besuchten, sorgepflichtig sei und nach seinen Angaben mit seiner geschiedenen Frau wieder zusammenlebe, sei von einem mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben auszugehen. Die Ausweisung sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (hier: Verteidigung der Ordnung) dringend geboten und daher (im Grunde des § 19 FrG) zulässig. Es sei zu bedenken, daß der Beschwerdeführer das Bundesgebiet trotz zweimaliger rechtskräftiger Bestrafung nach dem Fremdengesetz nicht verlassen wolle und weiterhin über keine Aufenthaltsberechtigung verfüge. Zur Fortsetzung seines inländischen Aufenthaltes benötige er eine Aufenthaltsbewilligung, welche er aufgrund des § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes nur vom Ausland aus beantragen könne.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 17 Abs. 1 erster Halbsatz FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt es dabei nicht darauf an, aus welchem Grund der Fremde über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt. Die Beschwerdeausführungen, den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden an der verspäteten Antragstellung nach dem Aufenthaltsgesetz, gehen somit ins Leere.

Im übrigen tritt der Beschwerdeführer der - aufgrund des festgestellen Sachverhaltes unbedenklichen - Auffassung der belangten Behörde, daß er sich seit 21. Juli 1993 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, nicht entgegen.

2. Der Beschwerdeführer hält die Ausweisung im Grunde des § 19 FrG für unzulässig und bringt dazu vor, die belangte Behörde habe seine "familiären Umstände" nicht entsprechend gewürdigt. Es sei zu berücksichtigen, daß seine Lebensgefährtin und die beiden gemeinsamen Kinder zum Aufenthalt im Inland berechtigt seien und die Lebensgefährtin etwa S 14.000,-- netto monatlich verdiene.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die belangte Behörde hat aufgrund des Zusammenlebens des Beschwerdeführers mit seiner geschiedenen Gattin und den beiden gemeinsamen Kindern ohnehin einen durch die Ausweisung bewirkten relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben angenommen.

Der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides seit mehr als zwei Jahren bestehende und trotz der (vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen) zwei rechtskräftigen Bestrafungen wegen unerlaubten Aufenthaltes aufrecht erhaltene unrechtmäßige Aufenthalt in Österreich stellt eine schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar. Die Ansicht der belangten Behörde, daß die verfügte Ausweisung trotz des damit verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (hier: zum Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grunde des § 19 FrG zulässig sei, begegnet aus diesem Grund keinen Bedenken.

3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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