VwGH 95/18/0793

VwGH95/18/079318.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in T, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 16. Februar 1995, Zl. Fr 3599/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §20 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §20 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 2 Fremdengesetz ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich. In der Begründung ging die belangte Behörde von rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers vom 11. Jänner 1993 gemäß den §§ 7 Abs. 1, 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit 5 Abs. 2 StVO zu einer Geldstrafe von insgesamt

S 10.700,-- und vom 19. Juli 1994 wegen der §§ 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 5 Abs. 1 zweiter Satz StVO zu einer Geldstrafe von S 15.000,-- aus. Der Beschwerdeführer sei somit mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft worden, weshalb der im § 18 Abs. 2 Z. 2 Fremdengesetz angeführte Tatbestand erfüllt sei. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und die Verweigerung (der Untersuchung) von Atemluft auf Alkoholgehalt seien als schwerwiegende Übertretungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 Fremdengesetz zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer sei seit vier Jahren in Österreich aufhältig und es stelle das Aufenthaltsverbot eine erhebliche Beeinträchtigung seines Privat- und Familienlebens dar, weil er aufgrund der getroffenen Maßnahme von seinen in Österreich lebenden Verwandten getrennt sein werde. Seine nächsten Angehörigen, seine Gattin und fünf minderjährige Kinder, lebten jedoch in der Türkei. Aufgrund der vierjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sei von keiner fortgeschrittenen Integration auszugehen. Die Auswirkungen (des Aufenthaltsverbotes) auf seine Lebenssituation seien zwar nicht unbeträchtlich, die schwerwiegenden Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung ließen jedoch die Behörde zu dem Ergebnis gelangen, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten sei. Daran ändere der Umstand nichts, daß die Alkotestverweigerung beinahe zwei Jahre zurückliege, weil ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis erst nach Ablauf von fünf Jahren als getilgt gelte.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die auf die oben angeführte Sachverhaltsannahme gestützte - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde über die Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 2 Fremdengesetz wird in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Der daraus gezogene Schluß auf das Vorliegen der im § 18 Abs. 1 FrG umschriebenen Annahme stößt unter Berücksichtigung der Gefährdung der Allgemeinheit durch Alkoholdelikte im Straßenverkehr auf keine Bedenken.

2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch das Ergebnis der Anwendung der §§ 19 und 20 Fremdengesetz in seinen Rechten verletzt.

Zutreffend nahm die belangte Behörde einen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch das erlassene Aufenthaltsverbot an. Wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die große Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Alkoholdelikte im Straßenverkehr die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG für dringend geboten erachtete, kann diese Auffassung im Hinblick auf die ständige hg. Rechtsprechung nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. das Erkenntnis vom 23. Februar 1995, Zl. 95/18/0046, u.a.).

3. Es bestehen auch keine Bedenken gegen das Ergebnis der Interessenabwägung im Grunde des § 20 Abs. 1 Fremdengesetz. Nach dieser Bestimmung darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Wenn auch der Beschwerdeführer seit vier Jahren in Österreich rechtmäßig aufhältig ist und einer geregelten Beschäftigung nachgeht, ist doch der Aufenthalt seiner Gattin und seiner fünf minderjährigen Kinder in der Türkei zu berücksichtigen. Der Aufenthalt seiner in Österreich lebenden Geschwister und seines Onkels vermag keine berücksichtigungswürdige familiäre Integration in Österreich zu bewirken, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt zu leben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0531).

Dem Hinweis des Beschwerdeführers, ihm stehe in seinem Heimatort keine adäquate Beschäftigung mit denselben Verdienstmöglichkeiten zur Verfügung - aus welchem Vorbringen klar ersichtlich ist, daß seine Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich vorwiegend wirtschaftlicher Natur sind -, ist die ständige hg. Rechtsprechung entgegenzuhalten (vgl. das Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0103, u.a.), derzufolge auf das berufliche Fortkommen des Fremden im Rahmen der Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG - anders als gemäß § 3 Abs. 3 FrPolG - nicht mehr Bedacht zu nehmen ist.

Ein vom Beschwerdeführer angesprochener "massiver Eingriff" in sein Privat- und Familienleben durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes liegt daher nicht vor. Unter Berücksichtigung der bereits oben unter Punkt 2. angeführten gewichtigen öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr kann das Ergebnis der Interessenabwägung im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Da - wie ausgeführt - bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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