VwGH 95/18/0515

VwGH95/18/05155.4.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien S und M, beide in W, beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 18. Jänner 1995, Zlen. 107.514/3-III/11/94 und 107.514/4-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligungen, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §13a;
VwRallg;
AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §13a;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz abgewiesen.

Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden, die wegen des sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Unbestritten ist, daß die Geltungsdauer der den beschwerdeführenden Parteien erteilten Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz am 16. Jänner 1994 abgelaufen sind und daß die beschwerdeführenden Parteien die Anträge auf Verlängerung der Bewilligungen erst am 22. Dezember 1993, somit nach dem gemäß § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz maßgeblichen Zeitpunkt, gestellt haben. Der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen steht damit - zwingend - die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0969).

Mit ihrem Vorbringen, die "zuständige" Behörde habe es unterlassen, "bei Ausfolgung der Aufenthaltsbewilligung, die bis zum 16.1.1994 Gültigkeit hatte, ihrer Manuduktionspflicht unter Beiziehung eines Dolmetsch nachzukommen," vermögen die beschwerdeführenden Parteien keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen. Im Gesetz ist keine Verpflichtung der Behörde vorgesehen, einen Fremden bei Erteilung einer befristeten Aufenthaltsbewilligung über die bei Stellung eines allfälligen Verlängerungsantrages einzuhaltende Frist zu belehren. Auch die auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkte Manuduktionspflicht nach § 13a AVG hat keine derartige Verpflichtung zum Inhalt. Im übrigen würde selbst eine Verletzung der Manuduktionspflicht durch die erstinstanzliche Behörde nicht zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 1994, Zl. 94/18/0689).

Soweit die beschwerdeführenden Parteien private und familiäre Interessen ins Treffen führen, ist darauf zu verweisen, daß im Rahmen einer auf § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf solche Interessen des Fremden nicht vorgesehen ist; dem allfälligen Schutz des Privat- und Familienlebens wird durch die im Falle einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG im Grunde des § 19 leg. cit. gebotene Abwägung Rechnung getragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 95/18/0087).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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