Normen
AufG 1992 §2 Abs1;
AufG 1992 §3;
AufG 1992 §9 Abs3;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1994;
AufG 1992 §2 Abs1;
AufG 1992 §3;
AufG 1992 §9 Abs3;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1994;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 7. November 1994, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992 (idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995), abgewiesen wurde.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, daß die mit der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem AufG 1994, BGBl. Nr. 72/1994, für das Bundesland Wien festgelegte Höchstzahl
von 4.300 Bewilligungen nunmehr erreicht sei, sodaß gemäß § 9 Abs. 3 AufG keine weiteren Bewilligungen mehr erteilt werden dürften. Die begünstigende Norm des § 3 AufG gelte nur für Ehegatten, nicht jedoch für Lebensgemeinschaften. Auf das weitere Berufungsvorbringen sei nicht mehr einzugehen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens erwogen:
1. Gemäß § 9 Abs. 3 AufG dürfen, sobald die gemäß § 2 Abs. 1 festgelegte Anzahl (von Bewilligungen) erreicht ist, keine weiteren Bewilligungen erteilt werden. Die Entscheidung über anhängige Anträge gemäß § 3 ist auf das folgende Jahr zu verschieben; andere anhängige Anträge sind abzuweisen.
Gemäß § 1 Abs. 2 der aufgrund des § 2 AufG erlassenen Verordnung der Bundesregierung über die Höchstzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für das Jahr 1994 (BGBl. Nr. 72/1994) durften im Land Wien in diesem Jahr höchstens 4.300 Bewilligungen erteilt werden.
2. Die Beschwerde zieht die in der Begründung des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung, daß nunmehr - also im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde - die Höchstzahl von 4.300 erreicht gewesen sei, nicht in Zweifel. Der angefochtene Bescheid wird in der Beschwerde jedoch deswegen für rechtswidrig gehalten, weil die Beschwerdeführerin seit dem Sommer 1990 mit ihrem Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt lebe und mit diesem auch ein gemeinsames, im Jahre 1991 geborenes Kind habe. Die im Jänner 1995 erfolgte Eheschließung sei aufgrund fehlender Personaldokumente zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Die Behörde hätte ihren Fall der Lebensgemeinschaft im Sinne des Art. 8 MRK wie eine Ehe behandeln müssen und ihren Antrag auf Erteilung einer Bewilligung daher nicht abweisen, sondern gemäß § 9 Abs. 3 iVm § 3 AufG darüber im Jahre 1995 stattgebend entscheiden müssen.
Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin auf den Wortlaut des § 3 AufG zu verweisen. Der darin genannte begünstigte Personenkreis umfaßt nicht auch Lebensgefährten von österreichischen Staatsbürgern oder von Fremden mit Hauptwohnsitz in Österreich. Gemäß § 3 Abs. 2 AufG besteht im übrigen der in Abs. 1 normierte Rechtsanspruch nur dann, wenn die Ehe mindestens ein Jahr aufrecht ist, welche Frist gemäß § 3 Abs. 3 AufG auch im Falle eines gemeinsamen Haushaltes nicht zwingend verkürzt werden muß. Die Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, indem sie den Antrag der Beschwerdeführerin abwies und die Entscheidung darüber nicht gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz AufG auf das folgende Jahr verschob.
3. Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid auch deswegen für rechtswidrig, weil sie zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1994, BGBl. Nr. 72/1994, Asylwerberin gewesen sei. Da gemäß § 2 Abs. 1 AufG bei der Festlegung der jährlichen Höchstquote auch auf die Zahl der Asylwerber Bedacht zu nehmen sei, sei sie bereits bei Festlegung dieser Höchstquote berücksichtigt worden und könne nicht ein zweites Mal als Antragstellerin auf die bereits dadurch reduzierte Quote angerechnet werden. Eine derartige Doppelerfassung sei nicht vorgesehen.
Mit diesem Beschwerdehinweis wird deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil § 2 Abs. 1 AufG bloß die gesetzlichen Bedingungen für die Erlassung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verordnung, nicht aber die gesetzliche Grundlage für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz festlegt. Ob und auf welche Weise auf die Person eines einzelnen Antragstellers bei der Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 Bedacht genommen wurde, ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über einen Antrag ohne Belang. Auch der diesbezügliche Beschwerdevorwurf ist daher nicht berechtigt.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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