VwGH 95/18/0220

VwGH95/18/02209.3.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerden des A und der R, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 1. Dezember 1994, Zlen. 102.986/5-III/11/94 und 102.986/4-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §2;
AufG 1992 §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §2;
AufG 1992 §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurden die am 30. Juni 1994 beim Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 62) gestellten Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 9 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz abgewiesen, weil "nunmehr" die für das Bundesland Wien in der Verordnung BGBl. Nr. 72/1994 festgesetzte Höchstzahl von

4.300 Bewilligungen erreicht sei.

Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden, die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die beschwerdeführenden Parteien meinen, daß das Aufenthaltsgesetz auf sie nicht anwendbar sei, weil sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes und insbesondere auch vor Antragstellung im gegenständlichen Verfahren bereits über einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügt hätten und nach wie vor verfügten; sie unterlägen "dem Regime des Sichtvermerksrechtes nach dem FrG". Diese Rechtsansicht ist nicht begründet. Wenn die beschwerdeführenden Parteien aus § 1 Abs. 1 erster Satz des Aufenthaltsgesetzes, wonach Fremde zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung brauchen, ableiten wollen, daß Fremde, die bereits einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet begründet haben, einer derartigen Bewilligung nicht bedürften, so verkennen sie die Rechtslage. Die Systematik des Aufenthaltsgesetzes läßt nämlich klar erkennen, daß sich die Bewilligung nicht auf den einmaligen Vorgang der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes, sondern auf den damit verbundenen Aufenthalt in Österreich bezieht. Dies ergibt sich etwa aus den Bestimmungen über die Befristung der Bewilligung (§ 4 Abs. 2 und 3) und deren Verlängerung (§ 6 Abs. 1 bis 3), die sinnlos wären, wenn die Bewilligung bloß die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes zum Gegenstand hätte, sowie aus der Übergangsregelung des § 13 (vgl. auch die dazu ergangenen Erläuterungen zur Regierungsvorlage 525 BlgNR 18. GP, 11). Damit ist auch der aus dieser unrichtigen Rechtsauffassung der beschwerdeführenden Parteien abgeleiteten Einwendung der Unzuständigkeit der belangten Behörden der Boden entzogen.

Eine Verletzung des Parteiengehörs erblicken die beschwerdeführenden Parteien darin, daß ihnen "eine allfällige Quotenausschöpfung" nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Hätte die belangte Behörde diesen Verfahrensmangel vermieden, hätten sie ihr bekannt geben können, daß, entgegen ihrer Annahme, die Quote noch nicht ausgeschöpft gewesen sei. Auch diese Rüge vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Eine Verletzung des Parteiengehörs führt als Verfahrensmangel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis kommen konnte (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 610, angeführte Judikatur). Daß die bloße Behauptung der beschwerdeführenden Parteien, die Quote sei noch nicht ausgeschöpft, in den Beschwerdefällen geeignet gewesen wäre, die belangte Behörde, die sich hinsichtlich der Anzahl der bereits erteilten Bewilligungen auf das von ihr gemäß § 9 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz geführte Register stützen konnte, in dieser Frage zu einem anderen Ergebnis gelangen zu lassen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Soweit die beschwerdeführenden Parteien unter dem Gesichtspunkt einer Aktenwidrigkeit geltend machen, daß dem Verwaltungsakt keinerlei Erkenntnisse zu entnehmen seien, daß die Quote für das Jahr 1994 tatsächlich ausgeschöpft gewesen sei, sind sie darauf zu verweisen, daß der belangten Behörde diesbezüglich als Erkenntnisquelle das erwähnte Register zur Verfügung stand.

Auch der Vorwurf der beschwerdeführenden Parteien, die belangte Behörde hätte feststellen müssen, "daß ich über einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet bereits verfüge und der von mir gestellte Antrag entweder als Verlängerungsantrag gemäß § 13 AufG zu behandeln ist, oder aber in Wahrnehmung ihrer Unzuständigkeit, wie sie oben dargestellt wurde, an die zuständige fremdenpolizeiliche Behörde weiterleiten müssen", ist nicht berechtigt. Daß die beschwerdeführenden Parteien bereits über einen ordentlichen Wohnsitz verfügen, bewirkt nicht, daß die Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz auf sie anzuwenden ist. Voraussetzung hiefür wäre vielmehr, daß sich die beschwerdeführenden Parteien im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hätten. Daß dies der Fall war, wurde von ihnen nicht behauptet und geht auch aus der der verwaltungsgerichtlichen Prüfung zugrunde zu legenden Begründung des angefochtenen Bescheides nicht hervor. Im übrigen sind die beschwerdeführenden Parteien mit ihrem Vorbringen auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Die zwar mit weitwendigen, allerdings - wie sich insbesondere aus Punkt 7 der Beschwerden ergibt - auf einen anderen Fall bezogenen Ausführungen begründeten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Aufenthaltsgesetzes und die Gesetzmäßigkeit der Verordnung BGBl. Nr. 72/1994 werden - soweit sie überhaupt in den Beschwerdefällen anzuwendende Bestimmungen betreffen - vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die von den beschwerdeführenden Parteien behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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