VwGH 95/18/0181

VwGH95/18/01815.4.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in M, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. November 1994, Zl. 100.481/3-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §86 Abs1;
VwRallg;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §86 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, daß die Zuständigkeit zur Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 73 AVG auf die belangte Behörde übergegangen sei. Gleichzeitig wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Juni 1993 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG abgewiesen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 28. November 1994, B 2394/94, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich nach sichtvermerksfreier Einreise im Bundesgebiet aufzuhalten. Nach seiner Ansicht sei jedoch § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG nicht anwendbar, weil er vor dem 1. Jänner 1993 in das Bundesgebiet eingereist sei. Diese Auffassung ist unrichtig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0218, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Wenn der Beschwerdeführer meint, daß die belangte Behörde § 19 FrG "zumindest nicht ausreichend" beachtet habe, übersieht er, daß diese Bestimmung hier nicht zur Anwendung kommt. Soweit sein Vorbringen dahin zu verstehen ist, daß seine privaten und familiären Verhältnisse nicht berücksichtigt worden seien, ist darauf zu verweisen, daß bei Anwendung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG eine Bedachtnahme auf derartige Verhältnisse nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0640). Es geht daher auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Parteiengehörs ins Leere.

Aufgrund des gegebenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Vorliegen des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 6 zweiter Fall FrG bejahte und demzufolge den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. abwies.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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